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   VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17   

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https://dejure.org/2018,42730
VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17 (https://dejure.org/2018,42730)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2018 - 11 K 298.17 (https://dejure.org/2018,42730)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - 11 K 298.17 (https://dejure.org/2018,42730)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Charlottenburg-Wilmersdorf: Fahrradstraße in der Prinzregentenstraße darf bleiben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Charlottenburg-Wilmersdorf - Fahrradstraße in der Prinzregentenstraße darf bleiben

  • weka.de (Kurzinformation)

    Klage gegen die Einrichtung einer Fahrradstraße erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17
    Dies beurteilt sich danach, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46/78 -, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17
    Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (vgl. zur Anordnung einer Tempo Zone BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 3 B 50/16 -, juris, Rn. 7).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 -, juris, Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG Berlin, 05.12.2018 - 11 K 298.17
    Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen kommt es - abweichend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist - maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 3 C 42/09, juris, Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Berlin, 04.09.2020 - 11 L 205.20

    Eilantrag gegen sog. Pop-up-Radwege erfolgreich

    Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (vgl. zur Anordnung einer Tempo-30-Zone BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - BVerwG 3 B 50/16 -, juris Rn. 7; zu einer Fahrradstraße Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2018 - VG 11 K 298/17 - juris Rn. 16).
  • VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17

    Anfechtung Zusatzzeichen; Mindestabstand; Verwaltungsvorschrift

    Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis, da zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, juris, Rn. 12 f.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2018 - VG 11 K 298.17 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck, S. 4).
  • VG Berlin, 08.12.2020 - 11 L 438.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung von Baumaßnahmen

    Aufgrund der besonderen Umstände ist die Anordnung dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Verordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (vgl. zur Anordnung einer Tempo-30-Zone BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - BVerwG 3 B 50/16 -, juris, Rn. 7; zu einer Fahrradstraße Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2018 - VG 11 K 298/17 - juris, Rn. 16; zu den sog. Popup-Radwegen Beschluss der Kammer vom 4. September 2020 - VG 11 L 205/20 - juris, Rn. 34).
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