Rechtsprechung
   VG Berlin, 06.04.2018 - 6 K 733.17 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11981
VG Berlin, 06.04.2018 - 6 K 733.17 A (https://dejure.org/2018,11981)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2018 - 6 K 733.17 A (https://dejure.org/2018,11981)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. April 2018 - 6 K 733.17 A (https://dejure.org/2018,11981)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11981) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Arnsberg, 23.02.2016 - 5 L 242/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Drohens der politischen Verfolgung

    Auszug aus VG Berlin, 06.04.2018 - 6 K 733.17
    Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Berlin, 06.04.2018 - 6 K 733.17
    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2/99 -, juris Rn. 8).
  • VG Hamburg, 30.09.2020 - 1 A 2533/20

    Widerruf eines nationalen Abschiebungsverbotes, hier: Afghanistan

    Diese Inbezugnahme wäre entbehrlich, ging es nur um die wegen der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsverbots ohnehin erforderliche Prüfung, ob im Fall eines auf § 60 Abs. 7 AufenthG gestützten Ausgangsbescheids die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG erfüllt sind oder umgekehrt (diesen Sinn der Inbezugnahme annehmend aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 73c Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2018, 6 K 733.17 A, juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 24.01.2020 - 25 L 506.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Widerruf eines Abschiebungsverbots

    Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 6. April 2018 - VG 6 K 733.17 A -, juris Rn. 17).
  • VG Wiesbaden, 14.03.2022 - 2 K 1157/21

    Pakistan: Rücknahme des Abschiebungsverbots für älteren Mann nach vorübergehender

    Aufgrund der in § 73c Abs. 3 AsylG erklärten entsprechenden Anwendung von § 73 Abs. 3 AsylG ist im Rücknahmefall eines Abschiebungsverbotes zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Absatz 7 AufenthG aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 - , juris, Rn. 17; Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 03.03.2016 - 13 A 1828/09.A - , juris, Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 06.04.2018 - 6 K 733.17 A - , juris, Rn. 16).
  • VG Regensburg, 21.07.2021 - RN 9 K 21.30758

    Russische Föderation: Widerruf für tschetschenische Mutter wegen Volljährigkeit

    In die Prüfung einzubeziehen sind dabei alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz (vgl. VG Berlin, U.v. 6.4.2018 - 6 K 733/17, BeckRS 2018, 47103).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht