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VG Berlin, 06.04.2023 - 6 K 344.22 |
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- VG Berlin, 08.02.2023 - 6 K 82.22
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2023 - 6 K 344.22
Denn zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch mit vertretbarem, den Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Februar 2023 - VG 6 K 82.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2022 - 5 S 26.22
Wohnzuführungsaufforderung; Leerstand; Verkaufsabsicht; Selbstnutzer; Verzögerung …
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2023 - 6 K 344.22
Die in § 2 Abs. 2 ZwVbG normierten Ausnahmen sind im Übrigen von vornherein keiner erweiternden Analogie zugänglich, weil das Zweckentfremdungsverbot als repressives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt ausgestaltet ist und die Ausnahmen vom grundsätzlichen Zweckentfremdungsverbot daher eng auszulegen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2022 - OVG 5 S 26/22 -, juris Rn. 8). - VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2023 - 6 K 344.22
Die Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn - wie hier - eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. April 2021 - VG 6 L 299.20 -, juris Rn. 47). - VG Berlin, 20.07.2021 - 6 L 211.21
Vorläufiger Rechtsschutzes gegen Rückführungsaufforderungen nach dem …
Auszug aus VG Berlin, 06.04.2023 - 6 K 344.22
Ermessensfehlerhaft ist die Anordnung nur dann, falls offensichtlich ein Anspruch auf Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht oder falls die Rückführung aufgrund einer atypischen Fallgestaltung unverhältnismäßig wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2021 - VG 6 L 211/21 -, juris Rn. 53).