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   VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17   

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VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17 (https://dejure.org/2017,37848)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2017 - 9 L 680.17 (https://dejure.org/2017,37848)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. September 2017 - 9 L 680.17 (https://dejure.org/2017,37848)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
    Sie können sich daher selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit des neu beschlossenen Einzel-Einschulungsbereiches für die Grundschule am Koppenplatz für das aktuelle Aufnahmeverfahren insbesondere nicht auf einen etwaigen Rechtsschein des (Fort-) Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereiches berufen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris).

    Jedoch kann sich der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. gegenüber nicht auf die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 berufen (vgl. Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris; Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 -, juris).

    Da sich nicht mehr feststellen lässt, welche Erfolgsaussichten der Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Anne-Frank-Grundschule gehabt hätte, wenn das Aufnahmeverfahren unter Zugrundelegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs in entsprechender Anwendung von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG) durchgeführt worden wäre, ist es nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, die Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. in Folge der Rechtswidrigkeit des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und damit seinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule zu unterstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016, a. a. O., Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 101.11

    Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
    Zwar wäre wegen des rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 101.11 -), so dass der frühere Einzel-Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule maßgeblich sein könnte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2012 - 3 S 76.12

    Aufnahme in die Grundschule; Festlegung von Einschulungsbereichen; interner

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
    Denn dies widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote (§§ 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, 55 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 41 Abs. 5 SchulG) und stünde mit den gesetzlichen Vorgaben weitaus weniger im Einklang als eine vorläufige Anwendbarkeit eines rechtswidrig festgelegten (gemeinsamen) Einschulungsbereiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
    Begehren die Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11

    Grundschule; Schulanfänger; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich;

    Auszug aus VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17
    Jedoch kann sich der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. gegenüber nicht auf die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 berufen (vgl. Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris; Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 -, juris).
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