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   VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21 V   

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VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21 V (https://dejure.org/2022,1261)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2022 - 38 K 380.21 V (https://dejure.org/2022,1261)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 38 K 380.21 V (https://dejure.org/2022,1261)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegattennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).

    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegattennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48).

    Als Ehefrau ist die Klägerin zu 2.) gerade keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 31 K 144.18

    Klage eines Ausländers auf Erteilung eines Visums für einen Familienangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Hinzu kommt in seinem Fall, dass er nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen verlangen kann, dass der Klägerin zu 2.) als seiner Ehefrau ein Visum erteilt wird; ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation (dazu VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2019 - VG 31 K 144.18 V - juris, Rn. 22 m.w.N., 50f.).

    Diese haben als drittbetroffene Familienangehörige lediglich einen Abwehranspruch gegen Entscheidungen, die ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 Grundrechtecharta nicht hinreichend beachten, aber gerade keinen Leistungsanspruch auf fehlerfreie Neubescheidung oder gar Erteilung eines Visums (siehe VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2019 - VG 31 K 144.18 V - juris, Rn. 21ff., 50f.).

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ("oder") liegen humanitäre Gründe bereits dann vor, wenn eines der Regelbeispiele der § 36a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 AufenthG erfüllt ist (VG Berlin, Urteil vom 5. März 2020 - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 27).

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 38 K 374.19
    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Als Ehefrau ist die Klägerin zu 2.) gerade keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2019 - 3 M 47.18

    Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe:

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Während dem Gericht die Ersetzung der rechtswidrig versagten Zustimmung des Beigeladenen möglich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - OVG 3 M 47.18 -, juris Rn. 4 m.w.N), war die Beklagte an die Versagung der Zustimmung gebunden (Hailbronner, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 1. März 2020, § 6 AufenthG Rn. 90, 108; Winkelmann/Kolber, in: Bergmann/ Dienelt, AusländerR, 13. Aufl. 2020, § 6 AufenthG Rn. 66), so dass ihr die Berücksichtigung der Visumsanträge verwehrt war.
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 38 L 442.19
    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu etwa VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 - VG 38 L 442.19 V -, juris Rn. 4 und vom 8. Januar 2020 - VG 38 K 106/20 V -, juris Rn. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 - OVG 3 S 12.18 -, S. 4, und - OVG 3 S 13.18 -, S. 4), kann aber auch in anderen Fällen vorliegen.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Allerdings verpflichtet die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu beachten, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (vgl. für die Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, juris Rn. 96, 103; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5.13 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.07.2013 - 10 C 5.13

    Visum; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Familiennachzug; Kindernachzug;

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Allerdings verpflichtet die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu beachten, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (vgl. für die Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, juris Rn. 96, 103; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5.13 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).
  • VG Berlin, 08.01.2020 - 38 L 106.20

    Eilverfahren auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug der Eltern zu ihrem

    Auszug aus VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Diese gesetzliche Zielvorgabe, an der sich die Ausfüllung von sämtlichen Ermessenstatbeständen zu orientieren hat (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.Oktober 2009, Nr. 1.1.1.; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 68), gilt grundsätzlich auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a Abs. 1 AufenthG (offen noch VG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2020 - VG 38 L 106/20 V -, juris Rn. 19; a.A. wohl Eichhorn, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 36a AufenthG Rn. 19), zumal die Regelung des § 36a AufenthG ausdrücklich unter "Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik Deutschland" geschaffen wurde (BT-Drs. 19/2438, S. 3).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

    Kammer, siehe etwa VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, juris Rn. 34.

    Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen - und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen - gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 35 ff. m. w. N.).

    Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 39).

    Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d. h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl "anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens" zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 43 m. w. N.).

    Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - M3-20010/18#3 -, S. 3: "Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen" sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 48 ff.).

    In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Halbs. 2 i. V. m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits der Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 62 m. N.).

  • VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
    Dies ergibt sich bereits aus der allgemeinen - und auch für die Ermessensbetätigung nach § 36a AufenthG gültigen - gesetzlichen Zielvorgabe des § 1 Abs. 2 S. 2 AufenthG, wonach das Aufenthaltsgesetz die Zuwanderung unter Berücksichtigung unter anderem der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll (ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dabei ist das Bundesverwaltungsamt dazu verpflichtet, sich bei der Auswahlentscheidung (neben humanitären Gesichtspunkten und dem Kindeswohl) auch an Integrationsaspekten zu orientieren (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.).

    Solange eine Mindestschwelle der Integration bzw. Integrationsbemühungen erreicht wird, ist die Güte dieser Bemühungen bzw. der daraus folgenden Integrationschancen hingegen allein für die nachfolgende, durch das Bundesverwaltungsamt zu treffende Auswahlentscheidung maßgeblich (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 39).

    Alternativ ist nachzuweisen, dass der Stammberechtigte über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 10 AufenthG; siehe auch § 104a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, d.h. das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl "anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens" zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Sollte zudem in einem einzelnen Monat einmal das Kontingent überschritten werden, ist die Verschiebung der Visumserteilung auf den nächsten Monat nicht mit einer grundrechtswidrigen Wartezeit verbunden (siehe zu dieser Praxis Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 13. Juli 2018 unter anderem an die Innenministerien der Länder zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten - M3-20010/18#3 -, S. 3: "Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht berücksichtigt werden konnten, verbleiben zunächst beim BVA und werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen" sowie zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 48 ff.).

    In einem solchen Fall kann bei der Kostenentscheidung die Regelung des § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO zur Anwendung kommen, so dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beigeladenen auferlegt werden können (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 62 m.N.).

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

    Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958).
  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Die Vornahme der - der individuellen Ermessensentscheidung nachgelagerten - Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist dem Gericht ohnehin verwehrt (VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 43ff.).

    Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958).

  • VG Berlin, 28.12.2023 - 38 L 510.23

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem subsidiär

    Bei der Überprüfung des durch § 36a Abs. 1 AufenthG eingeräumten Ermessens ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des individuellen Ermessens des § 36a Abs. 1 AufenthG durch den Umstand, dass nachfolgend eine Auswahlentscheidung nach bestimmten Kriterien (§ 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG) vorzunehmen ist, eingeschränkt ist (dazu VG Berlin, 7. Januar 2022, 38 K 380/21 V, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 33ff.; und VG Berlin, 31. August 2023, VG 24 K 55/23 V, juris Rn. 48ff.).

    Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des individuellen Ermessens des § 36a Abs. 1 AufenthG durch den Umstand, dass nachfolgend eine Auswahlentscheidung nach bestimmten Kriterien vorzunehmen ist, eingeschränkt ist (dazu VG Berlin, Urteile vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, Asylmagazin 2022, 327, juris Rn. 33ff.; und vom 31. August 2023 - VG 24 K 55/23 V -, juris Rn. 48ff.).

  • VG Berlin, 31.08.2023 - 24 K 55.23

    Visaerteilung zum Zweck der Familienzusammenführung

    Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu dem in § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG geregelten Quotierungsverfahren (BT-Drs. 19/2438, S. 24; vgl. ausführlich zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V - juris, Rn. 34 ff. m.w.N.; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 22. August 2022, a.a.O., Rn. 42 ff.).

    Dabei gebietet der grundrechtliche Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichförmigkeit der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes, das heißt das Bundesverwaltungsamt hat das Quotierungsverfahren nach den Regeln vorzunehmen, zu deren Etablierung es durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a AufenthG verpflichtet worden ist, und die Auswahl "anhand eines durch Kriterien gesteuerten Verfahrens" zu treffen (zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 202, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

    Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958).
  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
    Im Übrigen ist eine solche Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG und eine darauf basierende Versagung des Visums derzeit nicht zu befürchten (dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 49; siehe ergänzend BT-Drs. 20/894, Frage 70: Gesamtzahl der im Jahr 2021 erteilten Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: 5.958).
  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein "Mindestmaß an Integration" in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 ff.), ist dem nicht uneingeschränkt zu folgen.
  • VG Berlin, 25.07.2023 - 8 K 311.22
    Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein "Mindestmaß an Integration" in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 ff.), folgt die Kammer dem nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn. 46).
  • VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

  • VG Berlin, 28.08.2023 - 8 K 81.22
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