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   VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18 A   

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VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18 A (https://dejure.org/2022,10091)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2022 - 28 K 626.18 A (https://dejure.org/2022,10091)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2022 - 28 K 626.18 A (https://dejure.org/2022,10091)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Denn zum einen wird ein Teil der Personen beabsichtigen, in andere europäische Länder weiterzureisen, und daher nicht dauerhaft in Italien bleiben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Rn. 45).

    Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 7 A 11038/18 -, juris Rn. 45 f.).

  • VG Berlin, 19.05.2021 - 28 K 84.18

    Unzulässigkeit eines Asylantrags eines somalischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können (vgl. Kammerurteil vom 19. Mai 2021 - VG 28 K 84.18 A -, juris Rn. 26 ff.).

    Auch wenn aber von vielen Obdachlosen in italienischen Großstädten wie Rom und Mailand berichtet wird (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.), kann hieraus noch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin im vorliegenden Einzelfall nicht eine Unterbringungsmöglichkeit durch dieses Netzwerk erhalten (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639.18 -, juris Rn. 60 f.) oder jedenfalls vorübergehend in einer Notunterkunft unterkommen könnte (vgl. zu einem in den Einzelheiten abweichenden Fall Kammerurteil vom 19. Mai 2021 - VG 28 K 84.18 A -, juris Rn. 40; grundsätzlich verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 98).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Da die bisherigen SIPROIMI-Zentren (lediglich) umbenannt wurden und nunmehr unter der Bezeichnung SAI weitergeführt werden (vgl. Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021), geht das Gericht davon aus, dass im Wesentlichen für die SAI-Zentren, jedenfalls soweit sie sich an Personen mit internationalem Schutzstatus richten, die Bedingungen gelten, die zuvor für die SIPROIMI-Zentren gegolten haben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 8; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 43 f.).

    Auch wenn aber von vielen Obdachlosen in italienischen Großstädten wie Rom und Mailand berichtet wird (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.), kann hieraus noch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin im vorliegenden Einzelfall nicht eine Unterbringungsmöglichkeit durch dieses Netzwerk erhalten (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 - A 9 K 3639.18 -, juris Rn. 60 f.) oder jedenfalls vorübergehend in einer Notunterkunft unterkommen könnte (vgl. zu einem in den Einzelheiten abweichenden Fall Kammerurteil vom 19. Mai 2021 - VG 28 K 84.18 A -, juris Rn. 40; grundsätzlich verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 98).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 - Verfahrensrichtlinie -) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil der Antragstellerin bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - BVerwG 1 C 4/19 -, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 - Verfahrensrichtlinie -) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil der Antragstellerin bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 88).

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - BVerwG 1 C 4/19 -, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - BVerwG 1 C 4/19 -, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39).

    Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2020 -VG 31 K 921.18 A -, juris).

  • VG Berlin, 16.07.2020 - 28 K 21.18

    Keine Abschiebung nach Italien: Ernsthafte Gefahr extremer materieller Not

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor der Rückkehr einen Antrag bei SAI einbringen (vgl. für die SIPROIMI-Zentren SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzbedürftige in Italien [VG 28 K 21.18 A], 16. Dezember 2019; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Es ist damit geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 3/21 -, juris Rn. 17; Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 34/19 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

    Auszug aus VG Berlin, 07.04.2022 - 28 K 626.18
    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - BVerwG 1 C 4/19 -, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 - 91 sowie - C-163/17 [Jawo] -, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u. a. -, juris Rn. 39).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • VG Berlin, 26.06.2020 - 31 K 921.18

    Überstellung nach Italien

  • VG München, 30.08.2022 - M 11 K 18.31438

    Unzulässigkeitsentscheidung wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem

    Der bloße Ablauf einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbescheinigung ist insoweit unerheblich (vgl. etwa VG Berlin, U.v. 7.4.22 - 28 K 626.18 A - juris; OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18 - juris Rn. 30; VG Karlsruhe, U.v. 14.9.2020 - A 9 K 3639/18 - juris Rn. 64).

    Diese Frage hat fallüber-greifende Bedeutung und wird in der bislang ergangenen erstinstanzlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - uneinheitlich beantwortet (für eine Übertragbarkeit sprechen sich etwa aus: VGH BaWü, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382/18 - juris; VG Freiburg (Breisgau), GB.v. 27.8.2020 - A 1 K 7629/17 - juris; VG Würzburg (4. Kammer), U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.31210 - juris; wohl auch VG Aachen, U.v. 7.3.2022 - 5 K 1494/18.A - juris, wobei der dortige Fall eine reale Familienrückführung betraf; gegen eine Übertragung sprechen sich etwa aus: VG Minden, B.v. 13.7.2022 - 12 L 238/22.A - juris; VG Würzburg (9. Kammer), U.v. 29.1.2021 - W 9 K 20.30260 - juris; wohl auch VG Augsburg, U.v. 23.7.2021 - Au 4 K 20.31273 - juris Rn. 29, 38; daneben lässt sich den Gründen zahlreicher Entscheidungen entnehmen, dass eine gemeinsame Rückkehrprognose implizit nicht angewandt wurde, vgl. etwa OVG Koblenz, B.v. 20.10.2020 - 7 A 10889/18 - juris Rn. 10, 31 und 68 ff.; VG Cottbus, U.v. 24.11.2020 - 5 K 122/20.A - juris Rn. 6, 33 und 49; VG Berlin, U.v. 7.4.2022 - 28 K 626.18 A - juris Rn. 40; VG Aachen, U.v. 10.11.2020 - 9 K 6001/17.A - juris Rn. 4 und 97; VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris Rn. Rn 56).

  • VG Weimar, 27.10.2022 - 3 K 1409/19

    Irak: Dublin Bulgarien: Anerkannt Schutzberechtigter; Keine menschenunwürdige

    Der bloße Ablauf einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbescheinigung wäre zudem unerheblich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07. April 2022, Az.: 28 K 626.18 A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, Az.: 7 A 11038/18, Rn. 30 - beide zitiert nach juris).
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