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   VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17   

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VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17 (https://dejure.org/2018,18792)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2018 - 19 K 552.17 (https://dejure.org/2018,18792)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. Juni 2018 - 19 K 552.17 (https://dejure.org/2018,18792)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Der Begriff der höheren Gewalt ist enger als der Begriff "ohne Verschulden verhindert" in § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, NJW 1986, 207 ).

    Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O.; Urteile der Kammer vom 15. Juni 2010 - VG 19 K 198.09 -, juris Rn. 24 sowie vom 4. Dezember 2014 - VG 19 K 288.14 -, S. 10 d. amtl.

    Wird - wie hier - mit der erstmaligen Übermittlung des Betreibensschriftsatzes bis weniger als vier Stunden vor Ablauf einer zweimonatigen Frist zugewartet, kann bei Einhaltung der größten, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O.) unter Berücksichtigung etwaiger technischer Störungen aber nicht nur die Überprüfung der ordnungsgemäßen Faxübermittlung verlangt werden, sondern auch die Aufbewahrung des Sendeberichts, weswegen die anwaltliche Versicherung, "die ordnungsgemäße Übermittlung kontrolliert" zu haben, allein nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 05.07.2000 - 8 B 119.00

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen der

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Gericht auch in einem solchen Fall im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der beabsichtigten Betreibensaufforderung den ihm bekannten bisherigen Verfahrensablauf nicht aus den Augen verlieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 -, NVwZ 2000, 1297 ).

    Als einzubeziehende Gesamtumstände des Falls sieht das Bundesverwaltungsgericht dabei insbesondere an, wie lange die angekündigte Klagebegründung "überfällig" war, wie viele gerichtliche Bitten zur Klagebegründung der Betreibensaufforderung vorausgingen und inwieweit diese Bitten jeweils mit einer Fristsetzung verbunden waren oder sogar als ausdrückliche Aufforderungen gemäß § 87b VwGO ergingen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; vgl. zum Ganzen etwa auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, NVwZ 2013, 136 ).

    Deshalb kann für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung zumindest nicht per se auf eine unterbliebene Klagebegründung zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.07.2007 - 8 B 51.07

    Einordnung Divergenzrüge zugleich als Verfahrensrüge; Hinderung des Klägers durch

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Allerdings ist entsprechend §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung vorzunehmen, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4).

    Der Begriff der höheren Gewalt entspricht dem Begriff der "Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle" in § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann daher jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger - wie hier - die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - VGH 6 S 1870/99 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Doch hat ein Anwalt dann wegen des damit verbundenen Risikos eine erhöhte Sorgfalt aufzuwenden (vgl. zum großzügigeren Maßstab des Verschuldens bei der Wiedereinsetzung BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; vgl. zum Ganzen etwa auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, NVwZ 2013, 136 ).
  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Wird - wie hier - mit der erstmaligen Übermittlung des Betreibensschriftsatzes bis weniger als vier Stunden vor Ablauf einer zweimonatigen Frist zugewartet, kann bei Einhaltung der größten, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt (BVerwG, Urteil vom 23. April 1985, a.a.O.) unter Berücksichtigung etwaiger technischer Störungen aber nicht nur die Überprüfung der ordnungsgemäßen Faxübermittlung verlangt werden, sondern auch die Aufbewahrung des Sendeberichts, weswegen die anwaltliche Versicherung, "die ordnungsgemäße Übermittlung kontrolliert" zu haben, allein nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 M 46.12

    PKH-Beschwerde; rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Eine Betreibensaufforderung muss angesichts ihrer prozessrechtlichen Wirkungen deutlich und in den Handlungsaufträgen klar sein, sodass eine Aufforderung allgemein zur Förderung bzw. zum Betreiben des Verfahrens nicht ausreicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - OVG 10 M 46.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 6 S 1870/99

    Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens

    Auszug aus VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17
    Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann daher jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger - wie hier - die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, NVwZ 1987, 605 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - VGH 6 S 1870/99 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen

  • VG Berlin, 15.06.2010 - 19 K 198.09

    Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Frist zum Beitreiben des Verfahrens;

  • VG Berlin, 04.12.2014 - 19 K 288.14

    Fortsetzung eines vom Gericht eingestellten Klageverfahrens nach Einstellung

  • VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18

    Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage

    Anders als im Klageverfahren steht auch weder der Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren noch der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zu, den Widerspruchsführer gegebenenfalls zum Betreiben des Vorverfahrens durch Einreichung einer Widerspruchsbegründung zu zwingen (vgl. zur Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im Klageverfahren wegen fehlender Klagebegründung BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; VG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 19 K 552.17 -, juris: "Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat").
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