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   VG Berlin, 07.09.2022 - 35 K 397.20 V   

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https://dejure.org/2022,32842
VG Berlin, 07.09.2022 - 35 K 397.20 V (https://dejure.org/2022,32842)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2022 - 35 K 397.20 V (https://dejure.org/2022,32842)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. September 2022 - 35 K 397.20 V (https://dejure.org/2022,32842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 29 Abs 2 S 2 AufenthG
    Nachzug zum einem als Flüchtling anerkannten Ehegatten: Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen fristwahrender Anzeige und dem Visumsantrag; Berücksichtigung der fristwahrenden Anzeige bei einem weiteren Visumsverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 3 M 22.21

    Nachzug zum im Bundesgebiet lebenden Vater

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2022 - 35 K 397.20
    Aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, ergibt sich, dass zwischen der fristwahrenden Anzeige und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung regelmäßig ein - von den Umständen des Einzelfalles abhängiger - zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (Anschluss an: OVG Berlin-Brandenburg,18. Januar 2022, OVG 3 M 22/21, juris Rn. 13).(Rn.28).

    Zu dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2022 - OVG 3 M 22/21 - ausgeführt (vgl. juris, Rn. 7ff.):.

    Mithin ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des privilegierten Nachzugs zu Flüchtlingen und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang des § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, dass zwischen der fristwahrenden Anzeige und dem bei der Auslandsvertretung zu stellenden Antrag auf Visumserteilung regelmäßig ein - von den Umständen des Einzelfalles abhängiger - zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022 - OVG 3 M 22/21 -, juris Rn. 13).

    Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass von seit mehreren Jahren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen Integrationsbemühungen erwartet werden dürfen, die die Beklagte in ihr Ermessen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O.).

  • VG Berlin, 02.09.2016 - 8 K 220.16

    Familiennachzug, Ehegattennachzug, Staatsangehörigkeit, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2022 - 35 K 397.20
    Dem kann jedenfalls teilweise dadurch Geltung verschafft werden, dass im Wege der Ermessenausübung die individuellen Leistungsmöglichkeiten oder Integrationsbemühungen des Ausländers Berücksichtigung finden (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 22. September 2016 - VG 8 K 220.16 V -, juris Rn. 19).
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