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   VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18 A   

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VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18 A (https://dejure.org/2019,27196)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2019 - 3 L 938.18 A (https://dejure.org/2019,27196)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 3 L 938.18 A (https://dejure.org/2019,27196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 34a Abs 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Abschiebung nach Polen zur Durchführung des Asylverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Cottbus, 30.11.2018 - 5 L 601/18

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Polen

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Allerdings folgen daraus noch keine Defizite eines solchen Ausmaßes, dass generell von größeren Funktionsstörungen auszugehen ist (vgl. VG Cottbus - Beschluss vom 30. November 2018, VG 5 L 601/18.A -, juris Rn. 17 ff., das zudem feststellt, dass die polnische Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Justizreform ausgenommen sei).

    Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung, soweit ersichtlich einheitlich, davon aus, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht vorliegen (VG Berlin, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - VG 37 L 126.19 A - und vom 9. Januar 2019 - VG 33 L 624.18 A-; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2018 - VG 5 L 601/18.A -, a.a.O. Rn. 11 f.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 6 L 1206/18.A -, juris Rn. 16 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - BayVGH 11 B 15.50130 -, juris Rn. 23 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Erforderlich ist, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6/14 -, juris Rn. 9).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Weder der UNHCR, dessen Bewertung bei der Auslegung unionsrechtlicher Asylrechtfragen eine besondere Bedeutung beizumessen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11-, juris Rn. 44), noch das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO, vgl. zu deren Bedeutung die Erwägungsgründe 22 - "Schlüsselrolle" - sowie 23 der Dublin III-Verordnung) haben eine Empfehlung ausgesprochen, von Überstellungen nach Polen abzusehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Der Abschiebung der Antragstellerin nach Polen steht zudem kein - vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen) - zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Zwar liegen Berichte zu kontroversen Debatten über Migrations- und Flüchtlingsfragen in Polen vor und könnten sich aus der Justizreform in Polen in der jüngeren Zeit, die auch zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Polen (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - C-619/18 R -, juris, der allerdings zu einer teilweisen Rücknahme der Reformen führte) sowie eines Rechtstaatlichkeitsverfahrens nach Art. 7 des EU-Vertrages - EUV - gemacht wurde (vgl. dazu "Nächster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des Obersten Gerichts in Polen eingeleitet", EU-Aktuell vom 14. August 2018-, juris), Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte im Einzelfall ergeben (vgl. zum Europäischen Haftbefehl EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 -, juris).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Polen vorliegenden Berichte und Stellungnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung von den unionsrechtlichen Regelungen zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen geboten, da grundsätzlich aus dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten die Vermutung folgt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. N.S. u.a., C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 86).
  • VG Aachen, 12.10.2018 - 6 L 1206/18

    Asyl, Dublin, Polen, Inhaftierung, detention centre, Haftanstalt, medizinische

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung, soweit ersichtlich einheitlich, davon aus, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht vorliegen (VG Berlin, Beschlüsse vom 23. Januar 2019 - VG 37 L 126.19 A - und vom 9. Januar 2019 - VG 33 L 624.18 A-; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2018 - VG 5 L 601/18.A -, a.a.O. Rn. 11 f.; VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 6 L 1206/18.A -, juris Rn. 16 f.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - BayVGH 11 B 15.50130 -, juris Rn. 23 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • EuGH, 19.10.2018 - C-619/18

    Polen hat unverzüglich die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Senkung des

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Zwar liegen Berichte zu kontroversen Debatten über Migrations- und Flüchtlingsfragen in Polen vor und könnten sich aus der Justizreform in Polen in der jüngeren Zeit, die auch zum Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Polen (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - C-619/18 R -, juris, der allerdings zu einer teilweisen Rücknahme der Reformen führte) sowie eines Rechtstaatlichkeitsverfahrens nach Art. 7 des EU-Vertrages - EUV - gemacht wurde (vgl. dazu "Nächster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren zum Schutz der Unabhängigkeit des Obersten Gerichts in Polen eingeleitet", EU-Aktuell vom 14. August 2018-, juris), Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte im Einzelfall ergeben (vgl. zum Europäischen Haftbefehl EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-216/18 -, juris).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Berlin, 08.02.2019 - 3 L 938.18
    Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Polen vorliegenden Berichte und Stellungnahmen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK (zur Prüfpflicht des Gerichts siehe BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 und vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 11 B 15.50130

    Überstellung nach Polen im Dublin-Verfahren

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