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   VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17 V   

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VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17 V (https://dejure.org/2017,36165)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2017 - 19 K 414.17 V (https://dejure.org/2017,36165)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. September 2017 - 19 K 414.17 V (https://dejure.org/2017,36165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 6 Abs 3 S 1 AufenthG, § 6 Abs 3 S 3 AufenthG, § 16 Abs 1 S 1 AufenthG
    Ablehnung der Erteilung eines Visums für ein Promotionsstudien für einen iranischen Studenten; Bedrohung der öffentlichen Sicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Mit Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - hat der Europäische Gerichtshof über die Vorlage entschieden.

    Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - (NVwZ 2017, 1193 ) in der Sache der Klägerin auf Vorlage des erkennenden Gerichts nochmals bekräftigt, wobei er nunmehr ausdrücklich von einem "weiten Beurteilungsspielraum" spricht (ebd., 1195 u. 1195 f. ).

    Dass die Einschätzung der Beklagten den unionsrechtlich vorgegeben Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, hat im Übrigen ausdrücklich auch schon Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 29. November 2016 in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache der Klägerin (C-544/15) vor dem Europäischen Gerichtshof angenommen (juris Rn. 71):.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-84/12

    Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen ua auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Ast. beruhen (vgl. idS EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 56 u. 57 - Koushkaki).

    [42] Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung ua für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 60 - Koushkaki).

    Verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG - und jetzt Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 - über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum, ist die gerichtliche Kontrolle letztlich ähnlich wie bei Klagen auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nach dem sog. Visakodex (Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1; vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-84/12, Koushkaki -, NVwZ 2014, 289) darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. für die Prüfung von Visaanträgen nach dem Visakodex: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 37/14 -, NVwZ 2016, 161 ).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-491/13

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Bereits in seinem Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13 [ECLI:EU:C:2014:2187], Ben Alaya - (NVwZ 2014, 1446 ) hat der Europäische Gerichtshof für die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG entschieden, dass den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114/EG ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird, soweit es um die Frage geht, ob diese Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt.

    [44] Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der RL 2004/114/EG nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (EuGH, C-491/13, ECLI:EU:C:2014:2187 = BeckRS 2014, 81765 Rn. 34 - Ben Alaya).

  • EuGH, 04.04.2017 - C-544/15

    Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Mit Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - hat der Europäische Gerichtshof über die Vorlage entschieden.

    Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - (NVwZ 2017, 1193 ) in der Sache der Klägerin auf Vorlage des erkennenden Gerichts nochmals bekräftigt, wobei er nunmehr ausdrücklich von einem "weiten Beurteilungsspielraum" spricht (ebd., 1195 u. 1195 f. ).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen ua auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Ast. beruhen (vgl. idS EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 56 u. 57 - Koushkaki).

    [42] Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung ua für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 60 - Koushkaki).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. idS EuGH, C-379 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127 = EuZW 2010, 388 Rn. 60 u. 61 - Raffinerie Mediterranee [ERG] SpA ua, sowie EuGH, C-62/14, ECLI:EU:C:2015:400 = EuZW 2015, 566 Rn. 69 - Gauweiler ua), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 IV der RL 2004/114/EG die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, C-332/90, ECLI:EU:C:1991:438 = BeckEuRS 1992, 190116 Rn. 14 - Technische Universität München, sowie EuGH, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392 = BeckRS 2008/BECKRS 70755 Rn. 69 - Bertelsmann und Sony Corporation).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG - und jetzt Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 - über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum, ist die gerichtliche Kontrolle letztlich ähnlich wie bei Klagen auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nach dem sog. Visakodex (Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1; vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-84/12, Koushkaki -, NVwZ 2014, 289) darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. für die Prüfung von Visaanträgen nach dem Visakodex: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 37/14 -, NVwZ 2016, 161 ).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. idS EuGH, C-379 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127 = EuZW 2010, 388 Rn. 60 u. 61 - Raffinerie Mediterranee [ERG] SpA ua, sowie EuGH, C-62/14, ECLI:EU:C:2015:400 = EuZW 2015, 566 Rn. 69 - Gauweiler ua), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 IV der RL 2004/114/EG die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, C-332/90, ECLI:EU:C:1991:438 = BeckEuRS 1992, 190116 Rn. 14 - Technische Universität München, sowie EuGH, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392 = BeckRS 2008/BECKRS 70755 Rn. 69 - Bertelsmann und Sony Corporation).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-380/08

    Nachträgliche Abänderung einer Sanierungsmaßnahme

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. idS EuGH, C-379 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127 = EuZW 2010, 388 Rn. 60 u. 61 - Raffinerie Mediterranee [ERG] SpA ua, sowie EuGH, C-62/14, ECLI:EU:C:2015:400 = EuZW 2015, 566 Rn. 69 - Gauweiler ua), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 IV der RL 2004/114/EG die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, C-332/90, ECLI:EU:C:1991:438 = BeckEuRS 1992, 190116 Rn. 14 - Technische Universität München, sowie EuGH, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392 = BeckRS 2008/BECKRS 70755 Rn. 69 - Bertelsmann und Sony Corporation).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus VG Berlin, 08.09.2017 - 19 K 414.17
    Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. idS EuGH, C-379 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127 = EuZW 2010, 388 Rn. 60 u. 61 - Raffinerie Mediterranee [ERG] SpA ua, sowie EuGH, C-62/14, ECLI:EU:C:2015:400 = EuZW 2015, 566 Rn. 69 - Gauweiler ua), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 IV der RL 2004/114/EG die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, C-332/90, ECLI:EU:C:1991:438 = BeckEuRS 1992, 190116 Rn. 14 - Technische Universität München, sowie EuGH, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392 = BeckRS 2008/BECKRS 70755 Rn. 69 - Bertelsmann und Sony Corporation).
  • EuGH, 28.01.1992 - C-332/90

    Steen / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

  • EuGH, 13.09.2016 - C-165/14

    Das Unionsrecht gestattet es nicht, einem für einen minderjährigen Unionsbürger

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 11.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Beherrschen der deutschen

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