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   VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16 A   

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VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16 A (https://dejure.org/2018,5432)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2018 - 34 K 466.16 A (https://dejure.org/2018,5432)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 34 K 466.16 A (https://dejure.org/2018,5432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Palästinenser aus dem Libanon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon nicht auszugehen ist (vgl. zu den Maßstäben EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 - juris Rn. 18 ff.), ist jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers gegeben.

    Es kann nicht angenommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt im Libanon und insbesondere der Region um die Stadt Sidon und das Lager Ain al-Hilweh derzeit ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit im diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014, a.a.O., juris, Rn. 30).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die "ernsthafte individuelle Bedrohung" durch bewaffnete Konflikte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dahin konkretisiert, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestehen müsse (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, juris, Rn. 20).

    Da in der Person des Klägers keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, würde eine ernsthafte individuelle Bedrohung seiner Person hier voraussetzen, dass für jede Zivilperson nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit bestünde (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15/05 -, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Dabei geht es davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22 f.).

    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13/10 -, juris, Rn. 22 f.).

  • VG Berlin, 24.02.2014 - 34 K 172.11

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft staatenloser Palästinenser aus dem Libanon

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Weiterhin ist den Erkenntnissen zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in dem Flüchtlingslager Ain al-Hilweh gerade in Bezug auf Übergriffe radikaler Organisationen seit Dezember 2010 und damit lange vor der Ausreise des Klägers entspannt hatte (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 - VG 34 K 172.11 A -, juris, Rn. 33).

    Bezüglich der Region um das Flüchtlingslager Ain al-Hilweh und die Stadt Sidon im Südwesten des Libanon, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise lebte, wurde nicht von Raketenangriffen oder sonstigen Übergriffen aufgrund des syrischen Krieges berichtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2014 - VG 34 K 172.11 A -, juris, Rn. 50).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Auch das in Ziffer 5 des Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 -, juris, 1. Leitsatz und Rn. 71 f., wonach das Verbot nicht schon von Gesetzes wegen gilt) und seine Befristung lassen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen.
  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung in der Praxis generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2016 - 11 ZB 16.30463 -, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 22.06.2017 - 34 K 254.13

    Anerkennung eines staatenlosen Ausländers aus Palästina als Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Dadurch sowie durch das Unterlassen der Beantragung eines Wiedereinreisevisums hat er den möglichen Verlust der im Libanon innegehabten Rechte selbst herbeigeführt (vgl. mit weiteren Nachweisen auch VG Berlin, Teilurteil vom 22. Juni 2017 - VG 34 K 254.13 A -, juris, Rn. 41 ff.).
  • VG Berlin, 10.07.2017 - 34 K 197.16

    Asylanerkennung eines Palästinensers wegen Verfolgung in Libyen

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Eine möglicherweise auf der schlechten allgemeinen humanitären Lage beruhende Beeinträchtigung des Klägers ist darüber hinaus nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen, da die Vorschrift nur Fälle erfasst, in denen eine notwendige humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten wird (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - VG 34 K 197.16 A -, juris, Rn. 54 m.w.N.).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Berlin, 09.02.2018 - 34 K 466.16
    Das UNRWA ist nach der Rechtsprechung des EuGH als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 -, juris, Rn. 48).
  • VG Berlin, 29.08.2018 - 34 K 345.16

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ebenso subsidiären

    Maßgeblich ist dabei die Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG; s. bereits Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 - VG 34 K 466.16 A - juris Rn. 51; auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend auch Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A -, juris Rn. 38; OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18 -, verfügbar auf asyl.net, Entsch.-Abdr.

    Zwar sind die libanesischen Palästinenserlager im Allgemeinen - nach westlichen Maßstäben - rechtsfreie Räume, die von den libanesischen Sicherheitskräften nicht betreten und kontrolliert werden, und kommt es dort zu Spannungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Dezember 2017, S. 12; s.a. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 - (VG) 34 K 466.16 A -, juris Rn. 45 f. m.w.Nachw.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Auswirkungen des Syrienkrieges auf die allgemeine Sicherheitslage in der Region (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 47 m.w.Nachw.).

    Nach der Region Zentrallibanon ist die Ernährungsunsicherheit in der Region Saida am höchsten (vgl. zu alledem Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 36 ff. m.w.Nachw.).

    Denn weder gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereinreise von Palästinensern und insbesondere den Klägern in den Libanon von vorneherein unmöglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris Rn. 35 ff.), noch ist davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon aktuell nicht mehr gerecht werden kann (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 52 f. m.w.Nachw).

  • VG Hamburg, 19.02.2021 - 14 A 3392/17

    Asylrecht (Libanon): Palästinensische Volksangehörige; nationales

    Das bloße Fehlen von Versorgungsleistungen stellt keine hinreichend zielgerichtete Maßnahme dar (vgl. EuGH, Urt. v.18.12.2014, C-542/13, juris Rn. 41) zumal staatliche Restriktionen gegenüber Palästinensischen Volkszugehörigen im Libanon seit Jahrzehnten bestehen, ohne dass die humanitäre Lage für diese Bevölkerungsgruppe einen von § 4 AsylG erfassten Zustand der Bedrohung dargestellt hätte (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17, n.v.; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.).

    Insbesondere aufgrund der durch das UNRWA aber auch andere internationale Hilfsorganisationen geleisteten Hilfe gelang es der palästinensischen Bevölkerung aber noch regelmäßig, zumindest ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.).

    Zwar konnte die Organisation, die auf freiwillige Beitragszahlungen der Unterstützerstaaten angewiesen ist, trotz der andauernden Unterfinanzierung und einer Verschlechterung der Situation durch die Zahlungseinstellung seitens der USA, ihre Leistungen im Wesentlichen in der Vergangenheit noch erbringen (vgl. OCHA, Humanitarian Bulletin Lebanon 1.5. bis 31.7.2017, 1.8. bis 31.10.2017, 1.11.2017 bis 31.1.2018, https://reliefweb.int; UNRWA: Statement on the situation of Palestine Refugees in Lebanon, 22.07.2019, https://reliefweb.int/report/lebanon/unrwa-statement-situation-palestine-refugees-lebanon; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff).

  • VG Berlin, 19.02.2020 - 38 K 253.19
    Auch unter Berücksichtigung einer erheblichen Dunkelziffer ist nicht davon auszugehen ist, dass aktuell jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Lager bzw. der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - V 34 K 466.16 A -, juris Rn. 45f. m.w.N.).

    (3) Der Schutz für die Kläger ist ferner auch nicht deswegen entfallen, weil sich diese im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der für Palästinenser im Libanon geltenden Diskriminierungen oder der humanitären Lage in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation befinden würde (siehe ausführlich zur allgemeinen Lage VG Berlin, Urteil vom VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - VG 34 K 466.16 A -, juris Rn. 33ff.; Urteil vom 29. August 2018 - 34 K 345.16 A -, juris Rn. 27ff.).

    Denn weder gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedereinreise von Palästinensern und insbesondere der Kläger in den Libanon von vorneherein unmöglich wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, juris Rn. 35 ff.), noch ist davon auszugehen, dass das UNRWA seinen Aufgaben im Libanon aktuell nicht mehr gerecht werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - VG 34 K 466.16 A -, juris Rn. 52f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 21.06.2018 - 34 K 63.17

    Zuerkennung subsidiären Schutzes einer Frau aus dem Libanon wegen familiärer

    Zum anderen erscheint dies auch unwahrscheinlich, denn ihr geschiedener Ehemann, der den Großteil seines Lebens in Libyen verbracht und dort seine Geschäfte geführt hat, ist kein Libanese, sondern wie sie staatenloser Palästinenser und gehört damit zu einer Gruppe, die im Libanon erheblichen Diskriminierungen unterliegt und über wenig politischen Einfluss verfügt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - VG 34 K 466.16 A -, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.).

    Dass das Risiko einer Verletzung oder Tötung für die Klägerin zu 1.) höher ist, kann vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse nicht angenommen werden (vgl. zur Sicherheitslage im Libanon VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris, Rn. 47 m.w.N.).

    Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie als Palästinenserinnen Einschränkungen bei der Arbeitsplatzsuche unterliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018, a.a.O., juris, Rn. 39 m.w.N.).

  • VG Berlin, 24.11.2021 - 34 K 326.18
    Zur Lage der staatenlosen Palästinenser im Libanon im Sommer 2017 ist zunächst auf das Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 - VG 34 K 466.16 A - (juris Rn. 36 bis 43) zu verweisen, an dem die Kammer weiterhin festhält.
  • VG München, 24.05.2022 - M 22 K 18.32125

    Verfolgung palästinensischer Flüchtlinge im Libanon

    Die allgemeinen Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon waren und sind zweifelslos weiterhin prekär (vgl. etwa VG Berlin U.v. 9.2.2018 - 34 K 466.16 A - juris Rn. 36-43).
  • VG Hamburg, 19.04.2021 - 14 A 1145/17

    Libanon: Klage abgewiesen; Keine asylrelevante Verfolgung staatenloser

    Das bloße Fehlen von Versorgungsleistungen stellt keine hinreichend zielgerichtete Maßnahme dar (vgl. EuGH, Urt. v.18.12.2014, C-542/13, juris Rn. 41), zumal staatliche Restriktionen gegenüber Palästinensischen Volkszugehörigen im Libanon seit Jahrzehnten bestehen, ohne dass die humanitäre Lage für diese Bevölkerungsgruppe einen von § 4 AsylG erfassten Zustand der Bedrohung dargestellt hätte oder alleine ohne das Hinzutreten der nun­ mehrigen extrem schlechten Wirtschaftslage einen Verstoß gegen die Menschenrechte der palästinensischen Volkszugehörigen begründet hätte (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17, n.v.; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.).
  • VG Hamburg, 15.03.2021 - 14 A 1157/17

    Libanon: keine Verfolgung oder Abschiebungsverbote für staatenlose Palästinenser

    Insbesondere aufgrund der durch das UNRWA aber auch andere internationale Hilfsorganisationen geleisteten Hilfe gelang es der palästinensischen Bevöl­ kerung aber noch regelmäßig, zumindest ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 25.4.2019, 14 A 5996/17; VG Berlin, Urt. v. 9.2.2018, 34 K 466.16 A, juris Rn. 53, Rn. 60; VG Trier, Urt. v. 28.11.2018, 1 K 7864/17.TR, juris Rn. 32 ff.).
  • VG Potsdam, 13.04.2018 - 8 K 624/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen homosexueller Neigung;

    Denn unabhängig von der Frage, ob im Libanon derzeit ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, wovon angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht auszugehen ist (siehe VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2018 - 34 K 466.16 A -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 25. September 2017 - 34 L 1380.17 A -, juris, Rn. 11), ist schon nicht ersichtlich, woraus sich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers ergeben soll.
  • VG Saarlouis, 06.01.2020 - 3 K 308/19

    Wiederaufnahme des Asylverfahrens

    Die Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer zum Herkunftsland Libanon(Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird.).
  • VG Saarlouis, 24.04.2018 - 3 K 856/17

    Asylrecht: Glaubhaftmachung bei sachtypischen Beweisschwierigkeiten

  • VG Berlin, 11.09.2020 - 38 K 52.20

    Palästinenser, UNRWA, Libanon, Familie, medizinische Versorgung,

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