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   VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17   

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VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17 (https://dejure.org/2017,5510)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2017 - 13 L 102.17 (https://dejure.org/2017,5510)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. März 2017 - 13 L 102.17 (https://dejure.org/2017,5510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 246 Abs 11 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 3 BauNVO, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO
    Klage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Zustimmung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in einem allgemeinen Wohngebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsunterkunft in Lankwitz darf gebaut werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Flüchtlingsunterkunft in Berlin-Lankwitz darf gebaut werden - Gericht verneint Verletzung nachbarschützender Rechte

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 10 S 21.10

    Nachbarklage; zweigeschossiges Einfamilienhaus neben fünfgeschossigem Wohnhaus;

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Auch insoweit gilt die Einhaltung der Abstandsflächen als Indikator für hinreichende Rücksichtnahme, so dass sich ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Vorhaben nur in absoluten Ausnahmefällen als rücksichtslos erweisen kann (OVG Bln-Bdb, B. v. 29.09.2010 - 10 S 21.10 - juris Rn. 13).

    Ein nicht mehr hinzunehmender Ausnahmefall kann nur dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattform zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde, wie bei einem Balkonanbau an einem Reihenhaus mit einer Entfernung von nur einem Meter zum Schlafzimmer des Nachbarn (OVG Bln-Bdb, B. v. 29.09.2010 a.a.O. Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2005 - 10 S 2.05

    Erweiterungsbau der Rudolf Steiner Schule zulässig

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 als sachverständiger Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 - 10 S 2.05 - juris Rn. 9) ist nämlich nicht mit der Entstehung oder Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation zu rechnen, denn danach gehören Einrichtungen für soziale Zwecke zur Regelbebauung und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Gebietscharakter des allgemeinen Wohnbaugebiets gefährdet wird, denn Gemeinschaftsunterkünfte wie die hier in Rede stehende "Modulare Unterkunft für Flüchtlinge - MUF" gehören mangels eigenständiger Haushaltsführung und fehlender Freiwilligkeit des Aufenthalts zwar nicht zum Begriff des Wohnens i.S.d. § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. a) BO 58 und § 4 Abs. 1 BauNVO, jedoch enthalten sie immerhin Elemente des Wohnens und befriedigen ein spezielles Wohnbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und steht eine Gemeinschaftsunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahe (VG Berlin, B. v. 11.12.2014 -13 L 355.14 - juris Rn. 20); in diese Richtung geht auch die Regelung des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB, wonach eine Flüchtlingsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet in der Regel zugelassen werden soll.

    Hinzu kommt, dass der Plangeber des Baunutzungsplanes 1960 ausweislich des Baunutzungsplans den Krankenhausstandort Le... Straße bereits vorfand und sanktioniert hat (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 a.a.O. Rn. 7) und unter dem Regime des recht abstrakten und sehr große Baugebiete festsetzenden Baunutzungsplans in der Großstadt Berlin auch größere Gemeinbedarfsflächen in einem allgemeinem Wohngebiet zulässig sein können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2011 - 11 N 8.08

    Waldumwandlungsgenehmigung; Abwägung der Interessen des Waldbesitzers und der

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Soweit die Ausnahmeentscheidung (§§ 31 Abs. 1 und 246 Abs. 11 BauGB) nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LWaldG die Waldumwandlungsgenehmigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) ersetzt, können die Antragsteller sich nicht auf - unterstellte - Fehler bei der Umwandlung berufen, denn bereits nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG sind bei der Abwägungsentscheidung nur die privaten Interessen der Waldbesitzer, nicht aber der interessierten Grundstücksnachbarn des Waldgrundstücks zu berücksichtigten (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 05.08.2011 - 11 N 8.08 - juris Rn. 7 zum wortgleichen § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG BB; Endres, in: Kolodziejcok/Recken/Apfel-bacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 9 BWaldG Rn. 17 und VGH BW, Urt. v. 29.05.1995 - 5 S 1537.94 - juris Rn. 35 zum wortgleichen § 9 II WaldG).
  • VG Berlin, 03.09.2014 - 24 K 366.13

    Anspruch des Nachbarn auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Fällgenehmigung;

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Im Übrigen können die Antragsteller sich nicht auf - unterstellte - Fehler bei der Baumfällgenehmigung berufen, denn ein Nachbar ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu anzugreifen (vgl. VG Bln, Urt. v. 03.09.2014 - 24 K 366.13 - juris Rn. 21 und OVG SA, B. v. 18.06.2015 - 2 L 103.13 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2015 - 10 S 11.15

    Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Bln-Bdb, B. v. 05.06.2015 - 10 S 11.15 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 13.10.1998 - 4 B 93.98

    Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage;

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Soweit die Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - meinen, die Unterkunft müsse auf dem durch Abriss geschaffenen Alternativstandort weiter entfernt von ihren Grundstücken errichtet werden, übersehen sie, dass eine "architektonische Selbsthilfe" nur in dem Fall angebracht ist, in dem ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO wegen Heranrückens an eine störende Gemeinbedarfsanlage rücksichtslos ist, nicht aber im hier vorliegenden umgekehrten Fall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO, dass das Bauvorhaben selbst stört, denn im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden (vgl. BVerwG, B. v. 13.10.1998- 4 B 93.98 - juris Rn. 5); es kommt hinzu, dass der von den Antragstellern geforderte alternative Standort auch deshalb nicht berücksichtigt werden muss, weil der Frage der Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens die allgemeine kommunalpolitische Entscheidung des Antragsgegners vorausgeht, ob, wo und in welcher Form er Flüchtlinge auf seinem Hoheitsgebiet unterbringt (OVG NRW, B. v. 31.07.1992 - 10 B 3144.92 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 als sachverständiger Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 - 10 S 2.05 - juris Rn. 9) ist nämlich nicht mit der Entstehung oder Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation zu rechnen, denn danach gehören Einrichtungen für soziale Zwecke zur Regelbebauung und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Gebietscharakter des allgemeinen Wohnbaugebiets gefährdet wird, denn Gemeinschaftsunterkünfte wie die hier in Rede stehende "Modulare Unterkunft für Flüchtlinge - MUF" gehören mangels eigenständiger Haushaltsführung und fehlender Freiwilligkeit des Aufenthalts zwar nicht zum Begriff des Wohnens i.S.d. § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. a) BO 58 und § 4 Abs. 1 BauNVO, jedoch enthalten sie immerhin Elemente des Wohnens und befriedigen ein spezielles Wohnbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und steht eine Gemeinschaftsunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahe (VG Berlin, B. v. 11.12.2014 -13 L 355.14 - juris Rn. 20); in diese Richtung geht auch die Regelung des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB, wonach eine Flüchtlingsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet in der Regel zugelassen werden soll.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Soweit die Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - meinen, die Unterkunft müsse auf dem durch Abriss geschaffenen Alternativstandort weiter entfernt von ihren Grundstücken errichtet werden, übersehen sie, dass eine "architektonische Selbsthilfe" nur in dem Fall angebracht ist, in dem ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO wegen Heranrückens an eine störende Gemeinbedarfsanlage rücksichtslos ist, nicht aber im hier vorliegenden umgekehrten Fall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO, dass das Bauvorhaben selbst stört, denn im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden (vgl. BVerwG, B. v. 13.10.1998- 4 B 93.98 - juris Rn. 5); es kommt hinzu, dass der von den Antragstellern geforderte alternative Standort auch deshalb nicht berücksichtigt werden muss, weil der Frage der Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens die allgemeine kommunalpolitische Entscheidung des Antragsgegners vorausgeht, ob, wo und in welcher Form er Flüchtlinge auf seinem Hoheitsgebiet unterbringt (OVG NRW, B. v. 31.07.1992 - 10 B 3144.92 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 10 S 26.09
    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Nur in Extremfällen, in denen dem Nachbargrundstück gleichsam die "Luft zum Atmen" genommen wird, ist ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben; es genügt dagegen nicht, dass ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn lediglich nachteilig verändert (OVG Bln-Bdb, B. v. 30.10.2009 - 10 S 26.09 - juris Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2010 - 2 S 99.09

    Beseitigung einer im vereinfachten Verfahren genehmigten Werbetafel

    Auszug aus VG Berlin, 09.03.2017 - 13 L 102.17
    Der zulässige Antrag nach §§ 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

  • VG Berlin, 25.06.2014 - 13 K 109.12

    Pausenhofgeräusche von Grundschulkindern sind kein Lärm

  • VG Regensburg, 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432

    Nachbareilantrag gegen Asylunterbringung im Wohngebiet (abgelehnt)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

  • VG Berlin, 11.12.2014 - 13 L 355.14

    Einrichtung von zwei Unterkünften für Asylbewerber; Asylbewerberunterkunft als

  • VG Berlin, 14.02.2019 - 13 L 396.18

    Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer modularen Unterkunft für Flüchtlinge

    Darüber hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen soziale Konflikte aus der Unterbringung kann nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom30. Mai 2016 - 2 S 8.16 - juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - 13 L 102.17 - juris Rn. 28).

    Unabhängig davon könnte die Vorprüfung durch den Antragsgegner in einem weiteren Zustimmungsverfahren noch durchgeführt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - 13 L 102.17 - juris Rn. 13).

  • VG Hannover, 22.04.2021 - 4 A 3809/20

    Einfügen; Gebietserhaltungsanspruch; Gemeinschaftseigentum; Geschlossene

    Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein, sodass der gerichtliche Prüfungsmaßstab in der Konstellation der Drittanfechtungsklage eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5/12 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, BVerwGE 110, 355-363, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, Rn. 6, juris; VG Berlin, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 L 102.17 -, Rn. 11, juris; EZBK/Söfker BauGB § 34 Rn. 141-142, beck-online; Battis/Krautzberger/Löhr, vor §§ 29 bis 38 Rn. 67-71, beck-online).
  • VG Berlin, 23.01.2020 - 13 L 326.19

    Berlin-Lichterfelde: Bau einer Flüchtlingsunterkunft darf weiter gehen

    Über die bestimmungsmäßige Nutzung hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen sozialen oder religiösen Konflikten aus der Unterbringung kann nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 2 S 8.16 - juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - 13 L 102.17 - juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 17.09.2020 - 13 L 78.18

    Nachbarstreit um Umnutzung einer Lungenklinik in eine Gemeinschaftsunterkunft für

    Über die bestimmungsmäßige Nutzung hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen sozialen oder religiösen Konflikten aus der Unterbringung kann nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 2 S 8.16 - juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 - 13 L 102.17 - juris Rn. 28).
  • VG Hannover, 21.02.2020 - 4 B 5673/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließung; gebietsübergreifender Nachbarschutz;

    Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein, sodass der gerichtliche Prüfungsmaßstab in der Konstellation der Drittanfechtungsklage auch hier eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, BVerwGE 110, 355-363, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, Rn. 6, juris; VG Berlin, Beschluss vom 09.03.2017 - 13 L 102.17 - Rn. 11, juris; EZBK/Söfker, BauGB, § 34 Rn. 141-142, beck-online).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2019 - 10 S 22.19

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Flüchtlingsunterkünften

    "Unabhängig davon" könnte die Vorprüfung durch den Antragsgegner in einem weiteren Zustimmungsverfahren noch durchgeführt werden; insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf seinen Beschluss vom 9. März 2017 (- 13 L 102.17 -, juris Rn. 13), in dem es auf diese Möglichkeit der (zur Heilung des Verfahrensfehlerführenden) Nachholung hinweist.
  • VG Berlin, 29.11.2017 - 13 L 588.17

    Klage eines Nachbarn gegen einen Schulerweiterungsbau

    Das Vorhaben ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es gegen das ungeschriebene Gebot der Gebietsverträglichkeit verstößt, denn es ist nicht abstrakt geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 4 C 14.10 - VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2017 - VG 13 L 102.17 -).
  • VG Hannover, 05.12.2022 - 4 B 3652/22

    6-Meter-Regel; Giebel; Grenzabstand; Zwerchhaus

    Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5/12 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 -, Rn. 27, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, Rn. 6, juris; VG Berlin, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 L 102.17 -, Rn. 11).
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