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   VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22 u.a.   

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VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22 u.a. (https://dejure.org/2023,10364)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2023 - 13 K 255.22 u.a. (https://dejure.org/2023,10364)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - 13 K 255.22 u.a. (https://dejure.org/2023,10364)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der Grundstückseigentümerinnen an Vereinbarung mit Bezirk

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berliner Milieuschutzgebiete - und der Streit um das Vorkaufsrecht der Bezirke

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der Grundstückseigentümerinnen an Vereinbarung mit Bezirk - Vereinbarungen zur Anwendung bezirkliche Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten weiterhin bindend

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22

    Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Ergänzend bezieht sich die Klägerin auf die Eilentscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 -.

    Bei der geschlossenen Abwendungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 44 m.w.N.), welcher der gebotenen Schriftform des § 57 VwVfG entspricht.

    Daher unterliegt ein Vergleichsvertrag mit Austauschelementen zwar nach wohl vorherrschender Meinung sowohl den Anforderungen des § 55 VwVfG als auch den Anforderungen des § 56 VwVfG (vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 55 Rn. 32; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 51 sowie Siegel in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 55 Rn. 16: abschließender Vorrang des § 55 VwVfG).

    Außerdem kann bei einer bestehenden Rechtsunsicherheit nicht von einem Anspruch des Bürgers auf eine Leistung der Verwaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 VwVfG ausgegangen werden (so im Ergebnis VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022, a.a.O.; vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Fehling, in: ders./Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 55 VwVfG Rn. 13).

    Dieser Vortrag ist lebensfern und verfahrensangepasst (a.A. für den entschiedenen Einzelfall VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 62).

    Auch diese Ungewissheit sollte die Abwendungsvereinbarung beseitigen (so im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 65).

    Soweit die Klägerseite unter Verweis auf die ausdrücklich im Einzelfall ergangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - behauptet, eine rechtliche Ungewissheit habe nur im Hinblick auf den notwendigen Inhalt einer Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestanden bzw. nur insoweit hätten die Beteiligten eine rechtliche Ungewissheit zum Bezugspunkt des wechselseitigen Nachgebens in der Abwendungsvereinbarung machen wollen, nicht aber im Hinblick auf § 26 Nr. 4 BauGB, ist dies nicht überzeugend.

    Zuletzt ließ der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich offen, ob der Begriff des Sachverhalts nicht auch reine Rechtsfragen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - juris Rn. 17; reine Rechtsirrtümer ausklammernd: VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 72).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Rechtliche Ungewissheit bestand aber zu der Frage, ob nicht das Vorkaufsrecht wegen des aktuellen baulichen Zustands und der ausgeübten Nutzung des Kaufgrundstücks gemäß § 26 Nr. 4 BauGB ausgeschlossen war und der Klägerin schon aus diesem Grunde das beantragte Negativzeugnis erteilt werden musste oder ob der Beklagte bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes auch die Höhe des Kaufpreises, die Rechtsform der Klägerin, ihr bisheriges und zu erwartendes Geschäftsgebaren und die daraus prognostizierte zukünftige Nutzung des Kaufgrundstücks (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 56 f.) zu berücksichtigen hatte.

    In seiner dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und dem Abschluss der hier streitigen Abwendungsvereinbarung vorausgehenden zweitinstanzlichen Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - zum bezirklichen Vorkaufsrecht hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zur Begründung der Zulassung der Revision ausgeführt:.

    Im Fall der Belegenheit des Kaufgrundstücks in einem sozialen Erhaltungsgebiet wird der Inhalt der zur Abwendung des Vorkaufsrechts erforderlichen Verpflichtungen insbesondere durch die Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB bestimmt (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - juris Rn. 71).

  • BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93

    Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Zweifel an einer entsprechenden Befugnis der Berücksichtigung zukünftiger Nutzungsabsichten des Erwerbers wurden auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1993 - 4 B 100/93 - juris- betreffend ein unbebautes Grundstück - hergeleitet.

    Das Risiko war gleichwohl real, vor allem im Hinblick auf die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1993 - 4 B 100/93 - (juris).

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen folglich den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83/15 - juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 - juris Rn. 64 m.w.N.).

    Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist aber jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 - juris Rn. 64 f.).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 84.73

    Wohnhaus im Wald - Art. 20 Abs. 3 GG, öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Auch darüber hinaus genießt der Vergleichsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das "Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 84.73 - juris Rn. 27).

    Das bedeutet, dass sich die - ggfs. gesetzeswidrigen - Leistungsversprechen auf die tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit beziehen müssen und nicht nur aus Anlass einer Rechtsungewissheit und zu deren Überbrückung erfolgt sein dürfen (BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - IV C 84.73 - juris Rn. 27).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zu Grunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 -juris Rn. 14).

    Ein etwaiger Irrtum hierüber kann nicht zur Nichtigkeit gemäß § 779 BGB führen, da die Frage Vertragsgegenstand, nicht aber Vergleichsgrundlage geworden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 -juris Rn. 14).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen und als beständig vorausgesetzt haben (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83/15 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen folglich den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83/15 - juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 - juris Rn. 64 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20

    Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Mit Schreiben an das Bezirksamt vom 22. Februar 2022 beantragte die Klägerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - die Feststellung der Nichtigkeit der geschlossenen Abwendungsvereinbarung, hilfsweise die Feststellung, dass die Klägerin aufgrund der im Schreiben ebenfalls ausgesprochenen Kündigung der Abwendungsvereinbarung nicht mehr an diese gebunden sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied erst mit Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - höchstrichterlich, dass bei der Prüfung des Ausschlusses eines Vorkaufsrechts im Gebiet einer sozialen Erhaltungsverordnung nach § 26 Nr. 4 Alt. 2 BauGB keine zukünftigen Entwicklungsabsichten des jeweiligen Käufers berücksichtigt werden dürfen, sondern - dem Wortlaut der Norm folgend, "der auch nicht mithilfe anderer Auslegungsmethoden überwunden werden kann" - nur die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts.

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (st.Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Auch eine zukünftige Verbesserung ihrer Rechtsposition genügt den Anforderungen des § 43 Abs. 1VwGO, denn an die Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses und des damit verbundenen Ausschlusses verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sind im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

    Auszug aus VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22
    Bei verständiger Würdigung war die Rechtslage zur Reichweite von § 26 Nr. 4 BauGB dementsprechend ungewiss (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 - juris Rn. 18; Wolff, "Der Vergleichsvertrag wegen Rechtszweifeln", in: ArchÖffR 2017, S. 197 [200]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2014 - 13 A 302/14

    Hinreichende Begründung der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

  • VGH Bayern, 29.07.1987 - 23 B 86.02281
  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2023 - 2 S 56.22

    Abwendungsvereinbarung

    Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 (- VG 13 K 255/22 -), mit dem sich die Kammer aus seiner Sicht seinen Rechtsansichten angeschlossen habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
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