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   VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22   

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VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22 (https://dejure.org/2022,27769)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2022 - 19 L 112.22 (https://dejure.org/2022,27769)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. September 2022 - 19 L 112.22 (https://dejure.org/2022,27769)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 60 VwVfG, RdNr. 50 m.w.N.).

    oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ).

    Unzumutbar ist ein Festhalten am Vertrag nur, wenn die Folgen der Verhältnisänderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ; VGH München, Urteil vom 15. März 2019 - VGH 22 A 16.40010 -, juris, RdNr. 39; Brosius-Gersdorf, a.a.O., RdNr. 60 ff.).

    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn - bei Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche Änderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ).

  • VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010

    Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Unzumutbar ist ein Festhalten am Vertrag nur, wenn die Folgen der Verhältnisänderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ; VGH München, Urteil vom 15. März 2019 - VGH 22 A 16.40010 -, juris, RdNr. 39; Brosius-Gersdorf, a.a.O., RdNr. 60 ff.).

    Unzumutbar ist die Vertragsanpassung, wenn die durch die Änderung der Verhältnisse eingetretene Äquivalenzstörung durch eine mögliche Vertragsanpassung nicht beseitigt, sondern allenfalls durch eine ihrerseits (weiterhin) nicht äquivalente Bestimmung der beiderseitigen Leistungen ersetzt werden könnte, die beiderseitigen Leistungen also weiterhin in einem solchen Missverhältnis stehen würden, dass trotz Änderung des Vertragsinhalts eine die Opfergrenze überschreitende Äquivalenzstörung fortbesteht und nicht beseitigt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 15. März 2019 - VGH 22 A 16.40010 -, juris, RdNr. 43; Tegethoff, a.a.O., § 60n RdNr. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 1.20

    Gemeindliches Vorkaufsrecht in Gebieten einer Erhaltungssatzung

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin dem Bezirk mit, dass die Abwendungsvereinbarung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 1.20 - für nichtig erachtet werde und bat um Bestätigung, dass die Abwendungsvereinbarung unwirksam sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2021 die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 724.17 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - aufgehoben und in der Sache festgestellt, dass es für die Auslegung des Ausübungsausschlussgrundes des § 26 Nr. 4 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ankommt, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 1/20 -, juris, RdNr. 21).

  • BVerwG, 14.11.1975 - IV C 84.73

    Wohnhaus im Wald - Art. 20 Abs. 3 GG, öffentlich-rechtlicher Vertrag, mit dem

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Anders als der Austauschvertrag des § 56 VwVfG, genießt der Vergleichsvertrag das vom Bundesverwaltungsgericht so bezeichnete "Privileg gesteigerter Unempfindlichkeit gegenüber Gesetzesverletzungen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 84.73 -, juris, RdNr. 27).

    Erforderlich ist, dass sich Nachgeben und Ungewissheit auf dieselbe Frage beziehen, dass das Nachgeben gerade der Bewältigung der Ungewissheit dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 - BVerwG IV C 84.73 -, juris, RdNr. 27; Urteil vom 3. März 1995 - BVerwG 8 C 32/93 -, NJW 1996, 608 ; Rozek, a.a.O., RdNr. 41 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 79.73

    Nicht bestehende Schuld - Klage aus Anerkenntnis - Öffentlich-rechtlicher Vertrag

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Denn der vermeintliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit geht auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zurück, dem eine Leistung des Antragstellers gegenübersteht, die ihrerseits dem öffentlichen Recht zugeordnet werden muss (vgl. zu dieser Herleitungsweise BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 79.73 -, juris, RdNr. 17).

    Haben die Vertragsparteien keine Zweifel, sondern gehen sie übereinstimmend von einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Sach- oder Rechtslage aus, fehlt es an der erforderlichen Ungewissheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 79.73 -, juris, RdNr. 27; Rozek, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 05.02.2013 - 21 U 123/12

    Keine Bauhandwerkersicherungshypothek ohne Eilbedürfnis!

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, bedarf die Frage, ob der Anordnungsgrund für die Eintragung der begehrten Vormerkung aus § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt oder ob die als widerlegliche Vermutung konzipierte Regelung durch die Grundbuchsperre in § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB widerlegt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013 - OLG I-21 U 123/12 -, NJW-RR 2013, 798 ; zum Streitstand Assmann, a.a.O., RdNr. 58), keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Diese Frage ist anhand einer wertenden Betrachtung auf Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1/01 -, DVBl. 2002, 843 ).
  • VG Berlin, 17.05.2018 - 13 K 724.17

    Friedrichshain-Kreuzberg: Bezirk darf Vorkaufsrecht ausüben

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2021 die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 724.17 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - aufgehoben und in der Sache festgestellt, dass es für die Auslegung des Ausübungsausschlussgrundes des § 26 Nr. 4 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ankommt, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 1/20 -, juris, RdNr. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2019 - 10 B 9.18

    OVG bestätigt Vorkaufsrecht im Bereich von Erhaltungssatzungen in Berlin

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. November 2021 die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2018 - VG 13 K 724.17 - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Oktober 2019 - OVG 10 B 9.18 - aufgehoben und in der Sache festgestellt, dass es für die Auslegung des Ausübungsausschlussgrundes des § 26 Nr. 4 BauGB maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts ankommt, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - BVerwG 4 C 1/20 -, juris, RdNr. 21).
  • BVerwG, 26.11.1973 - VI B 36.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22
    Die Beteiligten müssen sich der Ungewissheit bewusst sein; es genügt nicht, wenn sie dem Vertrag gemeinsam unbewusst eine falsche Rechtsansicht zugrunde legen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 1973 - BVerwG VI B 36.73 -, BayVBl. 1974, 197; Wolff, VerwArch 2017, 197 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 21.89

    Landeswasserrechtliche Entschädigung - Vertragsauslegung - Revisibles Recht -

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 32.93

    leerstehende Wohnungen - Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG,

  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

  • VG Freiburg, 14.08.2020 - 5 K 6205/18

    Kein einseitiges Versprechen einer Vertragsstrafe bei Nichtbebauung

  • BGH, 07.06.1961 - VIII ZR 69/60
  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69

    Enthaftung von Zubehör bei Betriebsstillegung

  • OLG Hamm, 13.12.1996 - 7 U 34/96
  • VG München, 04.08.2008 - M 8 K 06.3960

    Vereinbarung zur Abwendung des Vorkaufsrechts im Gebiet der Erhaltungssatzung

  • OLG Rostock, 21.10.2002 - 3 U 122/01

    Wirksamkeit eines Vergleichs bei einem beiderseitigen Rechtsirrtum

  • VG Berlin, 09.05.2023 - 13 K 255.22

    Vorkaufsrecht der Bezirke im Milieuschutzgebiet: Bindung der

    Ergänzend bezieht sich die Klägerin auf die Eilentscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 -.

    Bei der geschlossenen Abwendungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 54 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (nachfolgend nicht mehr zitiert; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 44 m.w.N.), welcher der gebotenen Schriftform des § 57 VwVfG entspricht.

    Daher unterliegt ein Vergleichsvertrag mit Austauschelementen zwar nach wohl vorherrschender Meinung sowohl den Anforderungen des § 55 VwVfG als auch den Anforderungen des § 56 VwVfG (vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Brüning/Bosesky, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 55 Rn. 32; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 51 sowie Siegel in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 55 Rn. 16: abschließender Vorrang des § 55 VwVfG).

    Außerdem kann bei einer bestehenden Rechtsunsicherheit nicht von einem Anspruch des Bürgers auf eine Leistung der Verwaltung im Sinne des § 56 Abs. 2 VwVfG ausgegangen werden (so im Ergebnis VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022, a.a.O.; vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL 2022, VwVfG § 55 Rn. 27 m.w.N.; Fehling, in: ders./Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 55 VwVfG Rn. 13).

    Dieser Vortrag ist lebensfern und verfahrensangepasst (a.A. für den entschiedenen Einzelfall VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 62).

    Auch diese Ungewissheit sollte die Abwendungsvereinbarung beseitigen (so im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 65).

    Soweit die Klägerseite unter Verweis auf die ausdrücklich im Einzelfall ergangene Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - behauptet, eine rechtliche Ungewissheit habe nur im Hinblick auf den notwendigen Inhalt einer Erklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestanden bzw. nur insoweit hätten die Beteiligten eine rechtliche Ungewissheit zum Bezugspunkt des wechselseitigen Nachgebens in der Abwendungsvereinbarung machen wollen, nicht aber im Hinblick auf § 26 Nr. 4 BauGB, ist dies nicht überzeugend.

    Zuletzt ließ der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich offen, ob der Begriff des Sachverhalts nicht auch reine Rechtsfragen umfassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - juris Rn. 17; reine Rechtsirrtümer ausklammernd: VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 L 112/22 - juris Rn. 72).

  • VG München, 30.01.2023 - M 8 K 21.2725

    Genehmigungsfiktion (verneint), Genehmigungsanspruch nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr.

    Anders als das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 9. September 2022 (19 L 112/22) es annehme, sei das Kopplungsverbot auch hier anzuwenden, da kein Vergleichsvertrag vorliege.

    Ob diese Abwendungsvereinbarung unwirksam oder kündbar ist, sind ungeklärte Rechtsfragen (vgl. hierzu: VG Berlin, B.v. 9.9.2022 - VG 19 L 112/22 - juris, das insoweit annimmt, dass kein Verstoß gegen das Kopplungsgebot vorliege, jedoch eine Kündigung des Vertrags möglich sei; außerdem: Putzer NVwZ 2022, 222 (224), Kronisch NJ 2022, 88/89).

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