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   VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18   

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https://dejure.org/2018,36611
VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18 (https://dejure.org/2018,36611)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2018 - 1 L 350.18 (https://dejure.org/2018,36611)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2018 - 1 L 350.18 (https://dejure.org/2018,36611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    "Trauermarsch für die Toten von Politik!": Kein Verbot am 9. November 2018

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versammlungsverbot erst einmal aufgehoben: VG Berlin lässt Rechtspopulisten demonstrieren

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Trauermarsch für die Toten von Politik!: Kein Verbot am 9. November 2018

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.01.2012 - 1 BvQ 4/12

    Versammlungsbehördlich angeordneter Sofortvollzug einer Auflage, mit der die

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7).

  • VG München, 09.11.2015 - M 7 S 15.4952

    Zeitliche Verlegung einer Versammlung; am 9. November

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

    Das VG München (Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 26) führt hierzu überzeugend aus:.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Wegen der besonderen Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz - GG) für die Funktionsfähigkeit der Demokratie darf deren Ausübung nur zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden (BVerfGE 69, 315, 348 f.).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen jedoch nicht gerechtfertigt (VG München, Beschluss vom 9. November 2015 - M 7 S 15.4952, juris Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 08.11.2013 - 1 BvQ 52/13

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Der 9. November ist, auch wenn er sich als Gedenktag stark mit der Erinnerung an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome von 1938 verbindet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13, juris), in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig und er wird demgemäß in der geschichtlichen Literatur auch als "Schicksalstag" der Deutschen bezeichnet (vgl. Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 9. November 2012).
  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

    Auszug aus VG Berlin, 09.11.2018 - 1 L 350.18
    Ein so begründetes Versammlungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn von der konkreten Art und Weise der Durchführung der Versammlung Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 6 C 1.13, juris Rn. 13, 16, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12, juris Rn. 7).
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