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   VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14   

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VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14 (https://dejure.org/2017,1219)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2017 - 4 K 214.14 (https://dejure.org/2017,1219)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 (https://dejure.org/2017,1219)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 21.03.2013 - 1 WB 67.11

    Einfache Sicherheitsüberprüfung; Einstellung des

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Erst recht muss dies gelten, wenn - wie hier - das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ohne Entscheidung in der Sache wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 -, juris Rn. 34).

    Es fehlt zudem an der Voraussetzung einer konkret bevorstehenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, da der Kläger nach der von ihm angeführten Kündigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses im September 2014 (vgl. zu einer durch diesen Umstand eintretenden Erledigungssituation: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 18 f., sowie Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2015, § 14 Rn. 16c), selbst lediglich von einem potentiellen künftigen Arbeitgeber spricht.

    Ist die notwendige Überprüfung eines Betroffenen im Sinne von § 2 Abs. 1 SÜG nicht möglich, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 - BVerwG 1 WB 67.11 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter anerkannt, dass Auskünften, die von Behörden von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken erteilt werden, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung kein verlässlicher Aussagewert zukommt (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.).

  • VG Berlin, 31.05.2016 - 4 K 295.14

    (Kein) Anspruch auf Zugang zu Verschlusssachen; fehlende Zuverlässigkeit bei

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Dem entspricht es, dass die das Sicherheitsüberprüfungsverfahren mit inhaltlichem Ergebnis beendende Mitteilung gemäß § 13 Abs. 4 SÜG, dass die Betrauung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt wird, weil ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 14 Abs. 3 i.V.m. § 5 SÜG vorliegt, keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG darstellt (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 - VG 4 K 295.14 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks m.w.N.).

    Jedenfalls aber ist in der Durchführbarkeit der nach § 12 Abs. 2 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung in Gestalt der Sicherstellung der Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Urteil der Kammer vom 31. Mai 2016 - VG 4 K 295.14 - S. 27 des Entscheidungsabdrucks m.w.N.) zu sehen.

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

    Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens;

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Ein mit einem Verpflichtungsantrag durchsetzbarer Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 -, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7/02 -, juris Rn. 5).

    Zwar ist eine Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Rücksicht auf die fehlende Durchsetzbarkeit einer Sicherheitsüberprüfung im Wege der Verpflichtungsklage grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.02 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 15.05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme;

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Dies wiederum hindert die (sinnvolle) Durchführbarkeit der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (Denneborg, a.a.O., § 5 Rn. 3f.), zumal diese die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Anbahnung geradezu herausfordern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -, juris Rn. 29).

    Denn Gegenstand der Einschätzung, ob es sich um einen Staat mit besonderen Risiken handelt, ist eine umfassende sicherheitspolitische Analyse (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 15.05 -, juris Rn. 19), bei der die Behörde über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 A 9.14 - juris Rn. 21 ff).

  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von Vorschriften, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind - für eine gegenteilige Annahme fehlt es hier an Anhaltspunkten - verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1980 - 2 BvR 1172/79 u.a. -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen - mit Abstufungen im Einzelnen - sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -, juris Rn. 165).
  • BVerfG, 29.05.2013 - 1 BvR 1083/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Einkommensanrechnung des "unechten Stiefvaters" bei

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Die abwehrrechtliche Dimension von Grundrechten ist dadurch nicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 1 BvR 1083/09 -, Rn. 10, juris).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Es kommt hinzu, dass Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind (BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, juris Rn. 25; Dreier, in: ders., Grundgesetz, Band I, 3. Aufl. 2013, Vorb. Rn. 84).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1984 - 4 A 2387/82
    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Es rechtfertigt eine Regelung, die darauf abzielt, nur solche Personen mit verteidigungsrelevanten Geheimnissen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.02.1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281, 284 -).
  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    Auszug aus VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2016 - 1 BvR 1089/12 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 34.84

    Schutzbereich der Berufsfreiheit - Erteilung der Verschlusssachenermächtigung

  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

  • BVerwG, 23.06.2004 - 1 WB 12.04

    Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen; neues Beweismittel.

  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04

    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

    Hiernach ist die gerichtliche Kontrolle auf das - auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte - Prüfprogramm beschränkt, nämlich auf die Frage, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 38, sowie Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris, Rn. 22 ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 1 BvR 564/88 - nicht veröffentlicht) wie auch die Kammer angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 27 ff.) liegt in Ermangelung einer Betroffenheit in eigenen Rechten bereits ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor.

    Dem Kläger bleibt danach lediglich eine über seinen allgemeinen Tätigkeitsbereich hinausgehende Verwendungsmöglichkeit verwehrt, die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte ist dadurch nicht betroffen (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 24 ff.; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O., Rn. 62 ff.).

    Dabei handelt es sich um ein schützenswertes Gut, das eine Regelung rechtfertigt, die darauf abzielt, nur solche Personen mit Verschlusssachen zu befassen, gegen deren Eignung als Geheimnisträger keine Bedenken bestehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O. Rn. 30; OVG Münster, Urteil vom 9. Februar 1984 - 4 A 2387/82 -, NJW 1985, 281 (284), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987, a.a.O., Rn. 35).

    Insoweit hat die Kammer bereits entschieden (Urteil vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 31):.

  • VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18

    Erfolgreiche Bescheidungsklage gegen die Ablehnung einer

    Denn die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, da sie ausschließlich dem Zweck dient, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten (vgl. zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes [SÜG], welches zum ganz überwiegenden Teil mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [SÜG M-V] übereinstimmt, BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 2/87 -, Rn. 25, juris; BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 3/09 -, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 31. Mai 2016 - 4 K 295.14 -, Rn. 20, juris; VG B-Stadt, Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 K 214.14 -, juris).
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