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VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15 |
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§ 16 Abs 1 Nr 7 WiPrO, § 20 Abs 2 Nr 5 WiPrO, § 20 Abs 4 WiPrO, § 284 Abs 6 AO, § 882b ZPO
Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer wegen Vermögenverfalls; Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 232/11
Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge
Auszug aus VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
Aus dem Urteil des Finanzgerichts H... vom 9. Februar 2012 (- 3 K 232/11 - bei juris) ergibt sich, dass der Kläger durch Urteile des Landgerichts H... vom 23. März 2005 und 12. Januar 2006 - 3... - sowie Berufungsurteil des H... vom 9. November 2007 - 2... - zur Zahlung von 53.402,85 EUR verurteilt wurde.Über die Besteuerung der beschriebenen Schenkungs-, Erbschafts- und Übertragungsvorgänge kam es seit 1995 zu zahlreichen Steuerfestsetzungsbescheiden der H... Finanzbehörde, die zum Teil mehrfach, geändert wurden, und finanzgerichtlichen Verfahren (Urteile des FG H... vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 -, vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 - und vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 - jeweils bei juris) .
Im Urteil vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 - wies das Finanzgericht H... die auf Aufhebung der Schenkungssteuerfestsetzung betreffend die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 gerichtete Klage des Klägers ab.
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04
Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete …
Auszug aus VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
17 Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe (bzw. des Widerrufs einer entsprechenden Zulassung) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 - juris Rn. 20f m.w.N.).19 Nach diesem Regelungssystem, das weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, a.a.O. juris Rn. 48ff, 59ff, 65), war der Widerruf zwingend auszusprechen.
Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O. Rn. 25).
- FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15
FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende …
Auszug aus VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
Über die Besteuerung der beschriebenen Schenkungs-, Erbschafts- und Übertragungsvorgänge kam es seit 1995 zu zahlreichen Steuerfestsetzungsbescheiden der H... Finanzbehörde, die zum Teil mehrfach, geändert wurden, und finanzgerichtlichen Verfahren (Urteile des FG H... vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 -, vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 - und vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 - jeweils bei juris) .Dies bestätigte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 -, das unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Bescheide zum Gegenstand hatte, und erneut im Urteil vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 -.
- FG Hamburg, 04.02.2016 - 3 K 298/15
(A. Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung/Grundgesetz: 1. Doppelte …
Auszug aus VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
Über die Besteuerung der beschriebenen Schenkungs-, Erbschafts- und Übertragungsvorgänge kam es seit 1995 zu zahlreichen Steuerfestsetzungsbescheiden der H... Finanzbehörde, die zum Teil mehrfach, geändert wurden, und finanzgerichtlichen Verfahren (Urteile des FG H... vom 9. Februar 2012 - 3 K 232/11 -, vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 - und vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 - jeweils bei juris) .Dies bestätigte das Finanzgericht in seinem Urteil vom 25. August 2015 - 3 K 200/15 -, das unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Bescheide zum Gegenstand hatte, und erneut im Urteil vom 4. Februar 2016 - 3 K 298/15 -.
- BGH, 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts; Tilgung von Forderungen vor Erlass der …
Auszug aus VG Berlin, 10.01.2018 - 22 K 227.15
Denn die Voraussetzungen für die Beendigung der Löschung der Eintragung lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, so dass das Verfahren nicht lediglich aus Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gekommen war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01 - juris Rn. 4).