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   VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21   

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VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21 (https://dejure.org/2021,4767)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2021 - 3 L 57.21 (https://dejure.org/2021,4767)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. März 2021 - 3 L 57.21 (https://dejure.org/2021,4767)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von Präsenzbeschulung im Wechselmodell rechtswidrig

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Berlin, 07.05.2020 - 3 L 167.20

    Einstweilige Anordnung auf Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für Grundschüler

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Dabei handelt es sich um subjektive Rechte, auf die sie sich individuell berufen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 15 und 24 ff.).

    Nach der einfachgesetzlichen Ausprägung dieses Anspruches in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26) - SchulG -, zuletzt geändert durch Art. 35 des Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Gesetzen an die Verordnung (EU) 2016/679 (GVBl. 2020 S. 807), hat jeder junge Mensch entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Schulen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn 15).

    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkret geregelten Sachverhalts (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 15).

    Denn die Wiederaufnahme der Beschulung im Wechselmodell richtet sich nach verschiedenen Jahrgangsstufen und damit nach einem Kriterium, welches sich der Einflussnahme der betroffenen Schülerinnen und Schüler entzieht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 16- 17).

    Ein ursprünglich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig zu qualifizierendes Vorgehen kann mit zunehmender Dauer in eine Rechtswidrigkeit hineinwachsen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 32).

    Eine Überwälzung dieser Aufgaben an die Eltern wird dem staatlichen Bildungsauftrag nicht gerecht (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VG 3 L 167/20 -, juris Rn. 33).

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Die Antragstellerin hat am 23. Februar 2021 gemeinsam mit sechs weiteren Schülerinnen und Schülern um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht ersucht (VG 3 L 51/21).

    Zwar bewertet die Kammer die nach diesen Vorschriften gegenwärtig für bestimmte Jahrgänge vorgesehene Präsenzbeschulung im "Wechselmodell" im Grundsatz als rechtmäßig, weil der Antragsgegner im Rahmen des ihm bei der Wahl der nach §§ 32 Satz 1 und Satz 2, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 und Abs. 3 InfSG notwendigen Schutzmaßnahmen - auch in fachlicher Hinsicht - zustehenden Einschätzungsspielraums rechtsfehlerfrei den Gesundheitsschutz gegen das Recht auf Bildung und Teilhabe abgewogen hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 10. März 2021 - VG 3 L 51.21 u.a.m - , auf deren ausführliche Begründung insoweit ausdrücklich Bezug genommen wird).

    Dies hat die Kammer in den Parallelverfahren (VG 3 L 51/21 u.a.) mit Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden, auf deren Begründung insoweit Bezug genommen wird.

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Notwendigkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen im Allgemeinen fortlaufend von der zuständigen Behörde zu überprüfen und dabei zu untersuchen ist, ob zusätzliche Lockerungen angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Bezogen auf den hier geltend gemachten Zugang zu Bildungseinrichtungen müssen die Regelungen den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG und dem - insoweit inhaltsgleichen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26 ff.) - Art. 10 Abs. 1 VvB entsprechen, wonach vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind (vgl. Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Der den Behörden zukommende Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum findet bei einer etwaigen Ungleichbehandlung von Personengruppen umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Da sich die Folgen solcher Lockerungen nicht zuverlässig abschätzen lassen dürften, werden der Verordnungsgeber und die Fachverwaltung die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten und weitere Schritte daran auszurichten haben (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 3 S 26.10

    Herbeiführung der Eilbedürftigkeit durch eigenes vorwerfbares Verhalten

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Während das Gericht bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat, an die materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO gebunden ist, steht das "Wie" der einstweiligen Anordnung, also ihr konkreter Inhalt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21
    Der Antragsgegner hat im Rahmen der ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (OVG Weimar, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13) im Regelfall die Beschulung im Präsenzunterricht vorgesehen.
  • VG Berlin, 22.04.2021 - 3 L 124.21

    SARS-CoV-2: Testpflicht für Schülerinnen und Schüler bestätigt

    Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris) ist unbegründet.

    Zudem ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 31.05.2021 - 3 L 180.21

    SARS-CoV-2: Pauschales berlinweites Wechselmodell an Grundschulen rechtswidrig

    Es ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass der Antragsgegner (gesetzliche) Regelungen zum sogenannten schulisch angeleiteten Lernen zu Hause (saLzH) bislang lediglich partiell getroffen hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10 März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 19).

    Insoweit trägt der Antragsgegner jenseits offensichtlicher oder gerichtsbekannter Tatsachen die Darlegungslast (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 27).

  • VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 L 368/21

    Ausschluss der Mittelstufe vom Wechselunterricht rechtswidrig

    Ein ursprünglich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig zu qualifizierendes Vorgehen kann mit zunehmender Dauer in eine Rechtswidrigkeit hineinwachsen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2021 - 3 L 57/21, BeckRS 2021, 3986; Beschluss vom 07.05.2020 - 3 L 167/20 -, juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 13.08.2021 - 3 L 207.21

    SARS-CoV-2: Möglichkeit der Wiederholung des Schuljahres auch für Schülerin mit

    Während das Gericht bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat, an die materiellen Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO gebunden ist, steht der konkrete Inhalt der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO im freien Ermessen des Gerichts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 17).
  • VG Wiesbaden, 15.04.2021 - 6 L 481/21

    Zu Frage der Gleichbehandlung von Schülern bei der Unterrichtsgestaltung in

    Ein ursprünglich, bei summarischer Prüfung als sachgemäß qualifizierender Vorgang kann mit zunehmender Dauer in eine Rechtswidrigkeit hineinwachsen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 3 L 57/21), wie dies hier vorliegend der Fall ist.
  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 140.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Testpflicht

    Zudem ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Schließlich ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 20.05.2021 - 3 L 157.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Schließlich ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 163.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

    Zudem ist in die notwendige Gesamtabwägung auch das Interesse derjenigen Schülerinnen und Schüler einzustellen, die - ihrerseits unter bestmöglichem Schutz ihrer Gesundheit - in Präsenz und nicht auf Distanz beschult werden wollen, weil diese Form des Unterrichts nach Einschätzung der Kammer gegenüber dem Präsenzunterricht nicht gleichwertig ist (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - VG 3 L 57/21 -, juris Rn. 28).
  • VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht in Form

    Soweit vertreten wird, dass ohne schlüssiges Konzept für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle Jahrgangsstufen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu Lasten der im reinen Distanzunterricht beschulten Jahrgangsstufen vorliege (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 10.3.2021, 3 L 57/21, juris Rn. 25 ff.), kann dem nicht gefolgt werden.
  • VG Berlin, 05.05.2021 - 3 L 139.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Maßnahmen zum Infektionsschutz

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 62.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 58.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 59.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 60.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 61.21

    SARS-CoV-2: Vollständiger Ausschluss einzelner Klassenstufen von

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