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   VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20   

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VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20 (https://dejure.org/2020,14347)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2020 - 14 L 150.20 (https://dejure.org/2020,14347)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 14 L 150.20 (https://dejure.org/2020,14347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine generelle Quarantäne nach Einreise aus einem sog. Drittstaat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine generelle Quarantäne nach Einreise aus einem sog. Drittstaat

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine generelle Quarantäne nach Einreise aus einem Drittstaat - Vorliegen eines Ansteckungsverdachts kann nicht so einfach bejaht werden

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 13 MN 143/20

    Coronaverordnung: Grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    (1) Allerdings dürfte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich davon auszugehen sein, dass es sich bei den in § 19 Abs. 1 bis 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten abstrakt-generellen Infektionsschutzmaßnahmen um Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE -, Bl. 80 ff. [86 ff.] der Gerichtsakte; im Ergebnis auch: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 21 ff.; insoweit unklar: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    (2) Nach Auffassung der Kammer dürfte es jedoch an der weiteren Voraussetzung des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG fehlen (ebenso bereits: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., Bl. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 26 ff.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17 ff.).

    Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur "unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind", erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 26).

    Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein (vgl. zu alldem auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 28 ff. m.w.N.).

    Zugleich gibt es offensichtlich Staaten, in denen das Infektionsrisiko momentan (deutlich) höher als in Deutschland bzw. im Land Berlin einzuschätzen sein dürfte, wie etwa in einigen Regionen der Vereinigten Staaten von Amerika, in Russland oder Brasilien (vgl. zu alldem die täglich aktualisierten Angaben der WHO, abrufbar unter: https://covid19.who.int/, und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten [ECDC], abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea, sowie OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 94; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 31, jeweils m.w.N.).

    Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden und auf die aktuelle Pandemielage übertragbaren Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 11.05.2020 (a.a.O., Rn. 31).

    Wollte man angesichts dieses in der vom Antragsgegner gewählten Pauschalität geringen Infektionsrisikos bei aus Drittstaaten - des im Wesentlichen außereuropäischen Auslands - Einreisenden dennoch die Voraussetzungen eines Ansteckungsverdachts bejahen, könnten mit gleicher Begründung auch alle in Deutschland lebenden Personen im Hinblick auf die hiesigen Infektions- und Sterberaten unterschiedslos einer Quarantäne unterworfen werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 31).

    Das gilt insbesondere für die im Gesundheitswesen und im Pflegebereich Tätigen, deren Einreise zwar zur Aufrechterhaltung des hiesigen Gesundheitswesens und der Pflegestrukturen unabdingbar sein mag, die aber aufgrund ihres engen Kontakts mit dem besonders verletzlichen Teil der Bevölkerung im Falle ihrer Infektion ein ganz erhebliches Infektions- und Sterberisiko herbeizuführen geeignet sein dürfte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 31; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Berichterstattung zu medizinischem, in Europa tätigem Personal aus Drittstaaten unter: https://www.tagesschau.de/newsticker/liveblog-coronavirus-dienstag-119.html#Kubanische-Aerzte-kehren-aus-Italien-zurueck).

    Angesichts all dessen erscheint es bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, wenn der Verordnungsgeber im Hinblick auf aus Drittstaaten nach Berlin Ein- oder Rückreisende - anders als bei Ein- oder Rückreisenden aus epidemiologisch so unterschiedlich aufgestellten Ländern wie Großbritannien, Schweden, Island oder den baltischen Staaten (vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/all-topics-z/covid-19/14-day-incidence, zuletzt abgerufen am 09.06.2020) - allgemein und unterschiedslos von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ausgeht, zumal - wie gesagt - die in § 20 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehene Ausnahme mangels verfügbarer Feststellungen des Robert Koch-Instituts ins Leere laufen dürfte (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 90 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 32).

    Die vom Antragsteller beanstandete Pflicht zur "häuslichen Quarantäne" aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV dürfte sich auch nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG stützen lassen (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 86 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O. Rn. 34 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 5; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

    Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG, als welche die hier streitgegenständliche Anordnung der "häuslichen Quarantäne" nach Ansicht der Kammer zu qualifizieren sein dürfte, muss angesichts ihrer grundrechtlichen Relevanz jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 34).

    Wie gesagt, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei den in § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV unter Bußgeld- und Strafandrohung angeordneten Absonderungsmaßnahmen um freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG handeln dürfte (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 34; vgl. zur Reichweite des Schutzbereichs des Art. 104 Abs. 1 GG auch Mehde in: Maunz/Dürig, GG, 86. Lfg. [Januar 2019], Art. 104 Rn. 38, sowie BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 114 [Flughafenverfahren]).

    Diese könnten sodann, gegebenenfalls aufgrund durchgeführter Befragungen und/oder Tests die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG auch die Verhängung einer häuslichen Quarantäne gehören kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 96).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 13 B 776/20

    Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Auslandsrückkehrer außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    (1) Allerdings dürfte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich davon auszugehen sein, dass es sich bei den in § 19 Abs. 1 bis 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten abstrakt-generellen Infektionsschutzmaßnahmen um Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE -, Bl. 80 ff. [86 ff.] der Gerichtsakte; im Ergebnis auch: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 21 ff.; insoweit unklar: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Ebenfalls für die Annahme, dass es sich bei der in § 19 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen "häuslichen Quarantäne" in der Sache um Absonderungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt, spricht der Umstand, dass die in § 19 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV getroffene Anordnung einer nach Einreise unverzüglich anzutretenden 14-tätigen Selbstisolierung flankiert wird durch weitere einschränkende Anordnungen wie Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt (§ 19 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV), die massive Einschränkung von Besuchsrechten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) und die Pflicht, sich der Beobachtung durch das Gesundheitsamt zu unterwerfen (§ 19 Abs. 3, § 22 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in Verbindung mit § 29 IfSG; vgl. hierzu auch: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 88 ff.).

    (2) Nach Auffassung der Kammer dürfte es jedoch an der weiteren Voraussetzung des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG fehlen (ebenso bereits: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., Bl. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 26 ff.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17 ff.).

    Vielmehr dürften selbst bei Zugrundlegung eines weiten Begriffs des Ansteckungsverdächtigen nicht schon aufgrund der globalen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) sowie des Charakters und des Verlaufs der Erkrankung alle aus Drittstaaten in das Land Berlin Einreisende pauschal als ansteckungsverdächtig zu qualifizieren sein (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 90 f.).

    Zwar dürfte in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass der Verordnungsgeber zu Beginn der Corona-Pandemie, insbesondere bei Erlass der ersten Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung im März 2020, nur über bruchstückhafte Erkenntnisse, insbesondere kaum über Daten (Zahl der bestätigten Infektionen; Zahl der Todesfälle; Schutzmaßnahmen; Teststrategie; Ausstattung des Gesundheitswesens usw.) betreffend die Pandemielage in verschiedensten Ländern der Welt verfügte, so dass ihm angesichts der Dringlichkeit eines zeitnahen Tätigwerdens insoweit zunächst ein sehr weiter Spielraum bei der Risikoeinschätzung zuzugestehen gewesen sein dürfte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 93 m.w.N.; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 19 ff.).

    Zugleich gibt es offensichtlich Staaten, in denen das Infektionsrisiko momentan (deutlich) höher als in Deutschland bzw. im Land Berlin einzuschätzen sein dürfte, wie etwa in einigen Regionen der Vereinigten Staaten von Amerika, in Russland oder Brasilien (vgl. zu alldem die täglich aktualisierten Angaben der WHO, abrufbar unter: https://covid19.who.int/, und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten [ECDC], abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea, sowie OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 94; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 31, jeweils m.w.N.).

    Auch wenn das Robert Koch-Institut derzeit nicht nur davon absieht, Risikogebiete auszuweisen, sondern offensichtlich auch davon, selbst Daten zu einzelnen außereuropäischen Staaten oder Staatengruppen zu sammeln und (online) zur Verfügung zu stellen, so ist jedenfalls der Verordnungsgeber ausweislich des § 20 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV - aus Sicht der Kammer auch zu Recht - davon ausgegangen, dass jedenfalls zu einem Teil der außereuropäischen Staaten inzwischen belastbare Daten und Erkenntnisse verfügbar sind (ähnlich: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 94 f.; vgl. neben der Daten der WHO vor allem auch die vom ECDC zur weltweiten Pandemielage zur Verfügung gestellten Daten, darunter eine so genannte "14-Tage-Inzidenz" für ausgewählte Staaten aus aller Welt ["14-day incidence of reported COVID-19 cases in selected countries"], abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/all-topics-z/covid-19/14-day-incidence, sowie weitere Datensammlungen, abrufbar unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea).

    Dies hindert jedoch nicht, dass der Verordnungsgeber diejenigen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse, die verfügbar sind, im Rahmen seiner fortlaufenden Evaluierungs- und Fortschreibungspflicht (vgl. § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) heranzieht und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der seiner Einschätzung nach mehr oder weniger großen Belastbarkeit - einer deutlich differenzierteren Quarantäneregelung zugrunde legt (vgl. hierzu auch die vom Antragsgegner selbst vorgelegten Daten und Erkenntnisse zu Mexiko, Bl. 52 ff. der Gerichtsakte; im Ergebnis ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 92 ff.).

    Angesichts all dessen erscheint es bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, wenn der Verordnungsgeber im Hinblick auf aus Drittstaaten nach Berlin Ein- oder Rückreisende - anders als bei Ein- oder Rückreisenden aus epidemiologisch so unterschiedlich aufgestellten Ländern wie Großbritannien, Schweden, Island oder den baltischen Staaten (vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/all-topics-z/covid-19/14-day-incidence, zuletzt abgerufen am 09.06.2020) - allgemein und unterschiedslos von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ausgeht, zumal - wie gesagt - die in § 20 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehene Ausnahme mangels verfügbarer Feststellungen des Robert Koch-Instituts ins Leere laufen dürfte (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 90 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 32).

    Die vom Antragsteller beanstandete Pflicht zur "häuslichen Quarantäne" aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV dürfte sich auch nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG stützen lassen (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 86 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O. Rn. 34 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 5; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

    Diese könnten sodann, gegebenenfalls aufgrund durchgeführter Befragungen und/oder Tests die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG auch die Verhängung einer häuslichen Quarantäne gehören kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 96).

  • VG Hamburg, 13.05.2020 - 15 E 1967/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    (1) Allerdings dürfte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich davon auszugehen sein, dass es sich bei den in § 19 Abs. 1 bis 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten abstrakt-generellen Infektionsschutzmaßnahmen um Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE -, Bl. 80 ff. [86 ff.] der Gerichtsakte; im Ergebnis auch: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 21 ff.; insoweit unklar: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    (2) Nach Auffassung der Kammer dürfte es jedoch an der weiteren Voraussetzung des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG fehlen (ebenso bereits: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., Bl. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 26 ff.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17 ff.).

    Angesichts all dessen erscheint es bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, wenn der Verordnungsgeber im Hinblick auf aus Drittstaaten nach Berlin Ein- oder Rückreisende - anders als bei Ein- oder Rückreisenden aus epidemiologisch so unterschiedlich aufgestellten Ländern wie Großbritannien, Schweden, Island oder den baltischen Staaten (vgl. https://www.ecdc.europa.eu/en/all-topics-z/covid-19/14-day-incidence, zuletzt abgerufen am 09.06.2020) - allgemein und unterschiedslos von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG ausgeht, zumal - wie gesagt - die in § 20 Abs. 4 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehene Ausnahme mangels verfügbarer Feststellungen des Robert Koch-Instituts ins Leere laufen dürfte (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 90 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 32).

    Die vom Antragsteller beanstandete Pflicht zur "häuslichen Quarantäne" aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV dürfte sich auch nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG stützen lassen (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 86 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O. Rn. 34 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 5; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

    Wie gesagt, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei den in § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV unter Bußgeld- und Strafandrohung angeordneten Absonderungsmaßnahmen um freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG handeln dürfte (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 34; vgl. zur Reichweite des Schutzbereichs des Art. 104 Abs. 1 GG auch Mehde in: Maunz/Dürig, GG, 86. Lfg. [Januar 2019], Art. 104 Rn. 38, sowie BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 114 [Flughafenverfahren]).

    Eine Übertragung der Eingriffsbefugnisse vom parlamentarischen Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber ist dabei zwar nicht ausgeschlossen, aber unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Grundzüge des Eingriffs unmittelbar und hinreichend bestimmt regelt (Radtke in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 104 Rn. 6; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

    Intensive Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen können nicht durch eine Generalklausel in die Regelungskompetenz des Verordnungsgebers gestellt werden, weil mit der Eingriffsintensität die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm steigen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 36).

    Eine solche Vorgehensweise erscheint auch nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt, da angesichts der auch nach dem 15. Juni 2020 bis voraussichtlich mindestens Ende August 2020 geltenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für außereuropäische Länder sowie diverser Reisebeschränkungen in zahlreichen Staaten der Welt (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-regelungen-1735032) die Zahl der behördlicherseits zu prüfenden Fälle sich bis auf Weiteres in einem relativ überschaubaren Rahmen halten dürfte (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

    Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat, denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Die Ermittlungen können danach von Fall zu Fall mehr oder weniger intensiv ausfallen (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte der Antragsteller sein Feststellungsbegehren in der Hauptsache nur mittels Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Zudem lässt sich bei summarischer Prüfung nicht ausschließen, dass entsprechende Verstöße auch nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4 IfSG als strafbar angesehen werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O., Rn. 15).

    Der vom Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 29.05.2020, a.a.O.) entschiedene Fall lag insoweit anders, als es sich dort um eine konkrete Verpflichtungssituation nach Bescheiderlass handelte, nicht aber - wie hier - um ein auf eine negative Feststellung der individuellen Unanwendbarkeit einer abstrakt-generellen Norm gerichtetes Begehren (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.05.2020 - 3 MR 32/20

    Quarantäne für Rückkehrer aus Nicht-EU-Ausland

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    (1) Allerdings dürfte nach Auffassung der Kammer grundsätzlich davon auszugehen sein, dass es sich bei den in § 19 Abs. 1 bis 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten abstrakt-generellen Infektionsschutzmaßnahmen um Absonderungsmaßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG handelt (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020 - 13 B 776/20.NE -, Bl. 80 ff. [86 ff.] der Gerichtsakte; im Ergebnis auch: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020 - 15 E 1967/20 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 21 ff.; insoweit unklar: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020 - 3 MR 32/20 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

    (2) Nach Auffassung der Kammer dürfte es jedoch an der weiteren Voraussetzung des Vorliegens eines Ansteckungsverdachts im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG fehlen (ebenso bereits: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., Bl. 80 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 26 ff.; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 17 ff.).

    Die vom Antragsteller beanstandete Pflicht zur "häuslichen Quarantäne" aus § 19 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV dürfte sich auch nicht auf die infektionsschutzrechtliche Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG stützen lassen (ebenso: OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 86 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O. Rn. 34 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 5; a.A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2020, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    Wie gesagt, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei den in § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV unter Bußgeld- und Strafandrohung angeordneten Absonderungsmaßnahmen um freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG handeln dürfte (ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2020, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2020, a.a.O., Rn. 34; vgl. zur Reichweite des Schutzbereichs des Art. 104 Abs. 1 GG auch Mehde in: Maunz/Dürig, GG, 86. Lfg. [Januar 2019], Art. 104 Rn. 38, sowie BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 114 [Flughafenverfahren]).
  • VG Dresden, 05.05.2020 - 6 L 294/20

    Dresdener Quarantäne-Anordnung bestätigt - Corona-Virus

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    Zwar dürfte in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sein, dass der Verordnungsgeber zu Beginn der Corona-Pandemie, insbesondere bei Erlass der ersten Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung im März 2020, nur über bruchstückhafte Erkenntnisse, insbesondere kaum über Daten (Zahl der bestätigten Infektionen; Zahl der Todesfälle; Schutzmaßnahmen; Teststrategie; Ausstattung des Gesundheitswesens usw.) betreffend die Pandemielage in verschiedensten Ländern der Welt verfügte, so dass ihm angesichts der Dringlichkeit eines zeitnahen Tätigwerdens insoweit zunächst ein sehr weiter Spielraum bei der Risikoeinschätzung zuzugestehen gewesen sein dürfte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.06.2020, a.a.O., S. 93 m.w.N.; vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 05.05.2020 - 6 L 294/20 -, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.06.2020 - 14 L 150.20
    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Saarlouis, 23.09.2020 - 6 L 1001/20

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der häuslichen Absonderung nach § 30

    BeckOK InfSchR/Johann/Gabriel, Juli 2020, 1fSG § 30 Rn. 24 ff.; siehe auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.6.2020, 13 MN 195/20, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschl. v. 13.7.2020, 13 B 968/20.NE, Rn. 41 m.w.N.; VG B-Stadt, Beschl. v. 10.6.2020, 14 L 150/20, juris Rn. 41.
  • LG Oldenburg, 23.12.2021 - 5 O 1371/21

    Quarantäneanordnung als Freiheitsentziehung? - Corona-Virus

    Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 S. 1, 2 GG scheidet mangels erfolgter Freiheitsentziehung (als qualifizierter bzw. schärfster Form der Freiheitsbeschränkung) durch die Absonderungsverfügung aus; vielmehr handelte es sich lediglich um "einfache" Freiheitsbeschränkung (vgl. etwa VG Schleswig Beschl. v. 3.11.2020 - 1 B 131/20, BeckRS 2020, 29094 Rn. 11; OVG Münster Beschl. v. 13.7.2020 - 13 B 968/20.NE, BeckRS 2020, 17887; OVG Lüneburg Beschl. v. 5.6.2020 - 13 MN 195/20, BeckRS 2020, 11641; VG Berlin Beschl. v. 10.6.2020 - 14 L 150/20, BeckRS 2020, 12067).
  • VG Schleswig, 03.11.2020 - 1 B 131/20

    Infektionsschutz: Anordnung zur Absonderung

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die häusliche Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG jedoch lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme ausgestaltet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 -, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn. 41 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 14 L 150/20 - juris Rn. 46; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 1001/20 -, Rn. 24 - 30, juris).
  • VG Schleswig, 29.10.2020 - 1 B 127/20

    Coronakrise: Absonderungsverfügung gegenüber Kontaktperson der Kategorie I nicht

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist die häusliche Absonderung nach §§ 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG jedoch lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme ausgestaltet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 MN 195/20 -, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE - Rn. 41 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2020 10.6.2020 - 14 L 150/20 - juris Rn. 46; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 2020 - 6 L 1001/20 -, Rn. 24 - 30, juris).
  • VG Berlin, 23.09.2020 - 6 L 194.20

    Deutsch-russisches Liebespaar in Zeiten von Corona: Einreise nur möglich bei

    Dem steht auch nicht entgegen, dass es in der Rechtsprechung als rechtswidrig erachtet wurde, alle Ein- und Rückreisende aus Drittstaaten unterschiedslos als Ansteckungsverdächtige im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 - 13 MN 143/20 -, juris Rn. 20 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2020 - VG 14 L 150/20 -, juris Rn. 22 ff.).
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