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   VG Berlin, 10.09.2019 - 71 K 4.19 PVB   

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https://dejure.org/2019,28537
VG Berlin, 10.09.2019 - 71 K 4.19 PVB (https://dejure.org/2019,28537)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2019 - 71 K 4.19 PVB (https://dejure.org/2019,28537)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. September 2019 - 71 K 4.19 PVB (https://dejure.org/2019,28537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 BPersVG, § 12 BPersVG, § 83 BPersVG, § 48 ArbGG, § 82 ArbGG
    Streitigkeit betreffend die Frage, ob Berlin Dienststelle oder Nebenstelle des Bundesministeriums der Verteidigung ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bonn bleibt Hauptdienststelle des Bundesministeriums der Verteidigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hauptdienststelle des BMVg: Bonn bleibt Bonn

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 P 9.86

    Personalvertretung - Nebenstelle

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2019 - 71 K 4.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 1987 - 6 P 9.86 - juris, Randnummer 16), der die Kammer folgt, folgt die Personalverfassung grundsätzlich der Dienststellenverfassung.
  • BVerwG, 30.12.1993 - 6 P 6.92

    Anforderungen an das personalvertretungsrechtliche Verfahren

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2019 - 71 K 4.19
    Das personalvertretungsrechtliche Verfahren ist ein objektives Verfahren, in dem es um das Bestehen oder Nichtbestehen personalvertretungsrechtlicher Rechte oder Pflichten geht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 6 P 6.92 - juris, Randnummer 1).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 PB 25.09

    Mitbestimmung bei Versetzung; Dienststellenwechsel; Dienststellenbegriff;

    Auszug aus VG Berlin, 10.09.2019 - 71 K 4.19
    Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2009 - 6 PB 25.09 - juris, Randnummer 7), dass die Merkmale einer Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sind.
  • VG Ansbach, 17.02.2020 - AN 7 PE 20.00101

    Erfolglose einstweilige Verfügung gegen vorläufige Anerkennung der

    Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgericht Ansbach ist auch auszugehen, wenn man mit einer anderen Rechtsauffassung allgemein oder jedenfalls in Fällen, in denen der Dienststellenbegriff streitig ist, ein Wahl des Antragstellers zwischen den Gerichten der im Streit stehenden Dienststellen annimmt (vgl. VG Berlin, B.v. 10.9.2019- 71 K 4.19 PVB - PersV 2020, 60, 61 und hierzu auch Gronimus, Behördensitz und Personalvertretungen, PersV 2020, 55 ff.).
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