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   VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19   

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VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19 (https://dejure.org/2022,7719)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2022 - 10 K 266.19 (https://dejure.org/2022,7719)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. März 2022 - 10 K 266.19 (https://dejure.org/2022,7719)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2013 - 11 S 1581/12

    Zum Verbot politischer Betätigung zugunsten der PKK nach Verbüßung einer

    Auszug aus VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
    Wegen der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der Strafbewehrung von Verstößen gegen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 AufenthG gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind an die Gefahrenprognose, dem Bestimmtheitsgrundsatz und an das Ermessen sehr hohe Anforderungen gerichtet (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 47 AufenthG, Stand: 18.11.2016; sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 11 S 1581/12, - juris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).

    Die Untersagung einer politischen Betätigung erfordert eine sorgfältige Würdigung der durch die jeweilige Aktivität konkret zu erwartenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit mit dem öffentlichen Interesse (vgl. VGH Baden-Würtenberg, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 11 S 1581/12 - juris, Rn. 32).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union angenommene Liste terroristischer Organisationen ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Organisation terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
    Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - juris).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Berlin, 11.03.2022 - 10 K 266.19
    Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und daher auch die Vorfeldunterstützung durch Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris, Rn. 31).
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    ee) Die Kammer verkennt auch nicht eine gewisse Nähe von Samidoun zur PFLP, welche zweifellos als terroristische Vereinigung anzusehen ist (vgl. zur Einstufung der PFLP als terroristische Vereinigung bereits VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 - VG 10 K 266.19 - juris, Rn. 40 ff; siehe zur PFLP ergänzend die unten stehenden Ausführungen).

    So gibt bzw. gab es in Berlin personelle Überschneidungen zwischen der PFLP und Samidoun, namentlich in der Person des Gründers von Samidoun in Deutschland P..., der als Aktivist der PFLP gilt und der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin die Ziele der PFLP unterstützt und offen für die PFLP geworben hat (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., S. 43 ff.).

    Tatsächlich verhält sich das Verwaltungsgericht in der vom Verfassungsschutz zitierten Entscheidung in keiner Weise inhaltlich zur Organisation Samidoun und zu der - hier relevanten - Frage, ob Samidoun selber den Terrorismus unterstützt (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40 ff.).

    Die Kammer teilt insoweit die Einschätzung der 10. Kammer (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 42).

    Von den Tatsachengerichten sind darüber hinaus ergänzende Feststellungen darüber zu treffen, ob die fragliche Organisation terroristische Handlungen begangen hat (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 - juris, Rn. 74; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 39).

    Ihr erklärtes Ziel ist die Befreiung ganz Palästinas im bewaffneten Kampf und die Errichtung eines demokratischen und sozialistischen palästinensischen Staates (Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022, a.a.O., S. 275; VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 40).

    Zu den terroristischen Aktivitäten der PFLP in der Vergangenheit zählen unter anderem die Entführung des Flugzeugs "Landshut" im Jahr 1977 sowie, in jüngerer Zeit, ein Angriff von zwei PFLP-Aktivisten auf eine Jerusalemer Synagoge im Jahr 2014, bei dem vier Rabbiner und ein Polizist ermordet wurden (vgl. hierzu ausführlich und mit Nachweisen: VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 41).

  • VG Berlin, 22.03.2023 - 24 K 256.19

    Rasmea Odeh

    Der Berliner Verfassungsschutz stuft die 1967 gegründete PFLP als terroristische linksextremistische Organisation ein und schätzt das Personenpotential der PFLP in Berlin auf 40 Personen (Verfassungsschutzbericht Berlin 2021, S. 68 - file:///tmp/verfassungsschutzbericht-2021.pdf; vgl. zur Einstufung der PFLP als terroristische Organisation auch VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022 - 10 K 266.19 - juris, Rn. 39-42).

    Die Kammer verweist insoweit auf die umfangreichen Feststellungen der 10. Kammer in der bereits zitierten Entscheidung (VG Berlin, Urteil vom 11. März 2022, a.a.O., Rn. 43-50).

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