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   VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18   

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VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18 (https://dejure.org/2018,33111)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2018 - 21 K 380.18 (https://dejure.org/2018,33111)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. September 2018 - 21 K 380.18 (https://dejure.org/2018,33111)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2017 - 6 N 114.15

    Filmabgabe; Vertrieb von Presseerzeugnissen mit beigefügter DVD

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Ein Verlagsunternehmen, das DVDs als sogenannte Covermounts seinen Zeitschriften beifügt, ist, auch wenn es kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, Video-Pogrammanbieterin im Sinne des § 66a des Filmförderungsgesetzes und damit filmabgabepflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - [bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 -]).

    Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - entschieden und ist vom Berufungsgericht der Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 - (jeweils juris) bestätigt worden.

    Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin jedenfalls mittelbar von auf konkrete Filme bezogenem Absatzmarketing profitiert bzw. profitieren kann (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 6 N 114.15 - juris, Rn. 9).

    Offensichtlich erhöhen die beigefügten Filmwerke die Attraktivität ihrer Zeitschrift (auch hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2017, a.a.O., Rn. 8).

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Zwar ist die Klägerin ihren Mitteilungspflichten aus § 70 FFG 2010 jahrelang nicht nachgekommen und somit ihr eigenes pflichtwidriges Verhalten kausal für eine etwaige Verjährung (vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - juris, Rn. 38).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen bei Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung aufgrund der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze des Rechtsfriedens und des Vertrauensschutzes aus einer analogen Anwendung der Regelungen der Abgabenordnung ergeben, wenn eine vergleichbare Interessenlage besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - juris, Rn. 26 und vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - juris, Rn. 31 ff.).

    Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf die hier streitige Filmabgabe entsprechend anwendbar (offen gelassen für die Abgabe zum Landwirt-schaftsfond: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - juris, Rn. 36).

  • VG Berlin, 23.06.2015 - 21 K 137.14

    Filmabgabe fällt auch für DVDs als Zeitschriftenbeilage an

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Ein Verlagsunternehmen, das DVDs als sogenannte Covermounts seinen Zeitschriften beifügt, ist, auch wenn es kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft ist, Video-Pogrammanbieterin im Sinne des § 66a des Filmförderungsgesetzes und damit filmabgabepflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - [bestätigt mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 -]).

    Das hat die Kammer bereits mit Urteil vom 23. Juni 2015 - VG 21 K 137.14 - entschieden und ist vom Berufungsgericht der Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2017 - OVG 6 N 114.15 - (jeweils juris) bestätigt worden.

  • BFH, 16.10.1986 - V B 64/86

    Umsatzsteuer - Verbrauchsteuer - Festsetzungsfrist

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Eine Anlaufhemmung erübrigt sich somit (vgl. Cöster, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BFH, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - V B 64/86 - juris, Rn. 16) So liegt es bei der Filmabgabe - wie der hier zu entscheidende Sachverhalt exemplarisch belegt - gerade nicht.
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen oder funktions- und wertlos werden soll (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 111 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2014 - 6 B 11.13

    Filmförderung; Berufung; Anfechtungsklage; Abgabenbescheid; Filmabgabe der

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Es steht ferner zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass keine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 - 6 B 11.13 - juris Rn. 21), dass die Klägerin Inhaberin der Lizenzrechte ist (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 21 K 53.14 und 54.14 - sowie den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. September 2014 - 6 N 39.13 - juris Rn. 9) und mit dem Verkauf der DVDs im Jahr 2013 einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erzielte, namentlich 334.800 Euro.
  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 C 10.14

    Sprungrevision; Zustimmungserklärung; Telefax; Übermittlung; Einlegung;

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung (Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm) ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - BVerwG 9 C 30.15 - juris, Rn. 14 und vom 19. Februar 2015 - BVerwG 9 C 10.14 - juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 30.15

    Anfechtungsanspruch; Anfechtungsfrist; Auslegung; Duldungsbescheid; Einrede;

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung (Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm) ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2017 - BVerwG 9 C 30.15 - juris, Rn. 14 und vom 19. Februar 2015 - BVerwG 9 C 10.14 - juris, Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2014 - 6 N 39.13

    Filmförderung; Filmabgabe der Videowirtschaft; Anfechtungsklage; Antrag auf

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    Es steht ferner zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, dass keine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2014 - 6 B 11.13 - juris Rn. 21), dass die Klägerin Inhaberin der Lizenzrechte ist (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 21 K 53.14 und 54.14 - sowie den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. September 2014 - 6 N 39.13 - juris Rn. 9) und mit dem Verkauf der DVDs im Jahr 2013 einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erzielte, namentlich 334.800 Euro.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

    Auszug aus VG Berlin, 11.09.2018 - 21 K 380.18
    In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - juris, Rn. 30).
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

  • VG Berlin, 29.08.2023 - 21 K 461.22

    Heranziehung zu Filmabgaben in den Jahren 2010 bis 2015

    Für die hier streitige Filmabgabe gilt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO eine vierjährige Festsetzungsfrist, die ab dem in § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmten Zeitpunkt zu laufen begann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2019 - OVG 6 B 9.18 - juris, Rn. 40 ff., VG Berlin, Urteil vom 11. September 2018 - VG 21 K 380.18 - juris, Rn. 21 ff.).
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