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   VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13   

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VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13 (https://dejure.org/2013,28007)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2013 - 33 L 393.13 (https://dejure.org/2013,28007)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 33 L 393.13 (https://dejure.org/2013,28007)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Davon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die in Ermangelung einer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, mag sie auch faktisch die Belange des Antragstellers reflexartig berühren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 132).

    Ob die streitbefangene Sperrerklärung rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 - juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Sie ist ferner einzelfallbezogen, setzt sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellt alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und ist insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Die Erkenntnisse zu der angeklagten Handlung selbst wurden erst späterhin durch Observationen, Peilüberwachungen, Telekommunikationsüberwachungen und die Vernehmung anderer Zeugen gewonnen (anders etwa der Sachverhalt in der Entscheidung des Hessischen VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris, wo die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge vom Strafgericht als "von höchster Wichtigkeit" angesehen wurde).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Es wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) und in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - juris, Rn. 69, und vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 64).

    Ob die streitbefangene Sperrerklärung rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 - juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).

    Hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 Satz 1 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.).

  • BGH, 17.08.2004 - 1 StR 315/04

    Telekommunikationsüberwachung; Aufklärungspflicht; Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Die Vertrauensperson als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der ihr Verhalten während der Vernehmung auch für sie selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist (in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 - 1 StR 315/04 - juris).

    Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die vorgeschlagenen technischen Vorkehrungen das Erkennen der Vertrauensperson aufgrund ihres Sprachduktus, ihrer Mimik, ihrer Gestik oder etwa ihrem Dialekt hinreichend erschweren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 - 1 StR 315/04/-juris), da sich Antragsteller und Vertrauensperson im vorliegenden Fall offenbar persönlich kennen.

  • BVerwG, 19.08.1986 - 1 C 7.85

    Strafverfahren - Faires Verfahren - Aktenvorlage - Geheimhaltungsbedürftigkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein durch das Strafgericht in Wahrnehmung seiner nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 - BVerwGE 75, 1, 5 ff.).

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 - juris, Rn. 58).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39, 44 m. w. N.).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 1880/06

    Verfassungsmäßigkeit einer Zeugenvernehmung unter optischer und akustischer

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten grundsätzlich die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 1880/06 - juris, Rn. 2 f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.01.2012 - 14 PS 3/11

    Statthaftigkeit des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO bei einer im

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Ob die streitbefangene Sperrerklärung rechtswidrig und der Antragsteller hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts - insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird - zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 14 PS 3/11 - juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 - juris).
  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Davon ausgehend hat der Angeklagte - als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness - grundsätzlich ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Es wurzelt - wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie - im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) und in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - juris, Rn. 69, und vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 - juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 17.09.2004 - 2 BvR 2122/03

    Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht bei Verwertung der

    Auszug aus VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13
    Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 - 2 BvR 2122/03 - juris, Rn. 4).
  • BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 10.84

    Kriminalpolizeiliche Handakte II - Sperrerklärung, § 96 StPO, (nicht) § 23 EGGVG

  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

  • VG Berlin, 12.12.2018 - 33 L 301.18

    Sperrerklärung des BMI hinsichtlich einer audiovisuellen Vernehmung einer

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85, juris, Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - VG 33 L 393.13 -, juris, Rn. 17).
  • VG Berlin, 20.12.2018 - 33 K 370.18

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung im Strafverfahren

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986, a.a.O. Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - VG 33 L 393.13 -, juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 07.12.2018 - 1 L 304.18

    Einstweiliger Rechtsschutz Sperrerklärungen in einem Strafverfahren

    Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 7/85, juris Rn. 58; VG Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - VG 33 L 393.13, juris Rn. 17).
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