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   VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17   

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VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17 (https://dejure.org/2018,11625)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2018 - 14 L 844.17 (https://dejure.org/2018,11625)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. April 2018 - 14 L 844.17 (https://dejure.org/2018,11625)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 jeweils m. w. Nachw.).

    Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902).

    Dies gilt auch für den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901).

    Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patientinnen und Patienten zählt daher zu den wesentlichen Berufspflichten eines Arztes/einer Ärztin (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 [Logopäde]).

  • BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 jeweils m. w. Nachw.).

    Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2011 -3 B 6/11 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61/10 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.) kommt es für die Beurteilung der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, denn der Widerruf der Approbation ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Es muss sich um eine gravierende Verfehlung handeln, die bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998, NJW 1999, 3425, 3426), insbesondere weil sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831).

    Ebenso wenig bedarf es einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen beruflichen Verhaltens des oder der Betreffenden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831).

    Dieses für ein funktionierendes Gesundheitswesen unerlässliche Vertrauen würde zerstört, wenn Ärztinnen oder Ärzte weiter berufstätig sein dürften, obgleich sie ein Verhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2011 -3 B 6/11 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 27.10.2010 - BVerwG 3 B 61/10 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.) kommt es für die Beurteilung der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, denn der Widerruf der Approbation ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt.

    Dazu bedarf es der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ernstlich in Zweifel ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2014 - 3 B 68/13 -, juris Rn. 5 und Beschl. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    "Unwürdigkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002, NJW 2003, 913, 915).

    Die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung eines Approbationswiderrufs gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 2 und Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37 f.).

  • BVerwG, 06.03.2003 - 3 B 10.03
    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, kommt es dabei allerdings nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, juris Rn. 4 und Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 3).

    Die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder Strafbefehl getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Beurteilung eines Approbationswiderrufs gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris Rn. 2 und Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 37 f.).

  • BVerfG, 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17

    Nichtannahmebeschluss: § 5 Abs 2 BÄO iVm § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO als hinreichende,

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61/10 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 28.04.2010, NJW 2010, 2901, 2902 jeweils m. w. Nachw.).

    In dessen Interesse müssen Patientinnen und Patienten die Gewissheit haben, sich den Personen, denen die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen wurde, uneingeschränkt anvertrauen zu können, so dass sie von der Inanspruchnahme medizinischer Hilfe nicht durch Angst oder Misstrauen abgehalten werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97

    Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Es muss sich um eine gravierende Verfehlung handeln, die bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998, NJW 1999, 3425, 3426), insbesondere weil sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2011, NJW 2011, 1830, 1831).

    Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände - wie z.B. Lebensalter, Familienverhältnisse, Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten - ist dabei kein Raum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.1998, NJW 1999, 3425, 3426).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.1997 - 13 A 2587/94

    Unwürdigkeit eines Arztes; Ausübung des ärztlichen Berufs; Sexuelle Beleidigung;

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    Von diesen muss folglich erwartet werden, dass sie bei der Berufsausübung ihre sexuellen Impulse jederzeit unter Kontrolle haben und Behandlungssituationen niemals zu sexuell motivierten Handlungen ausnutzen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.01.1997 - 13 A 2587/94 -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - 13 B 177/10

    Anordnung des Ruhens der Approbation als Zahnärztin aufgrund einer fahrlässigen

    Auszug aus VG Berlin, 12.04.2018 - 14 L 844.17
    b) Eine konkrete Gefahr liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung angesichts der Umstände des Einzelfalls die nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass sich die Gefahr an Ort und Stelle tatsächlich zum schädigenden Ereignis verdichten wird, wobei unspezifische Vermutungen und auf übertriebener Ängstlichkeit beruhende Prognosen jedoch nicht ausreichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris Rn. 20 m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 B 68.13

    Rechtmäßigkeit des Entzugs der ärztlichen Approbation wegen tausendfachen

  • EGMR, 08.06.1976 - 5100/71

    ENGEL AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf

  • BVerwG, 16.09.1997 - 3 C 12.95

    Verwaltungsverfahren - (Ausschluß-) Frist zum Widerrunf eines begünstigenden

  • BVerwG, 28.01.2003 - 3 B 149.02

    Beurteilung der Berufsunwürdigkeit eines Arztes; Darlegung der grundsätzlichen

  • VG Chemnitz, 21.08.2018 - 4 K 2279/16
    Als Berufsfreiheitsschranke ist diese Vorgabe iSv. Art. 12 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 28 Abs. 1 Sächsische Verfassung (SächsVerf) durch das Schutzziel des Erhalts des Vertrauens in ein funktionierendes Heilberufe- und Gesundheitswesen als untrennbarer Bestandteil des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts der Volksgesundheit verfassungsgemäß (BVerfG, B.v. 08.09.2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 13; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 31), auch wenn die Approbation nicht "teilbar" und nicht zeitlich befristet, sondern allenfalls iSv. § 8 BÄO wieder erteilbar ist (BVerwG, B. v. 18.08.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 14; B. v. 23.10.2007 - 3 B 23/07 - juris Rn. 5 f; B. v. 16.09.1997 - 3 C 12/95 - Rn. 28; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 12).

    Dafür kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf ein konkretes Bekanntwerden der maßgeblichen Umstände an, zumal das Ansehen des Berufsstandes allgemein und auch künftige Patienten geschützt werden sollen (vgl. BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - Rn. 4 m.w.N.; s.a. SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - Rn. 7; VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - Rn. 28f).

    Denn er hat nach den im rechtskräftig gewordenen Strafbefehl getroffenen und verwaltungsgerichtlich verwertbaren (BVerwG, B. v. 20.09.2012 - 3 B 7/12 - juris Rn. 8; B. v. 18.8.2011 - 3 B 6/11 - juris Rn. 10 f; SächsOVG, B. v. 30.03.2005 - 4 B 710/04 - juris Rn. 9; s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 35) Feststellungen auch im Ergebnis einer Gesamtwürdigung der betroffenen eigenen und Gemeinwohlbelange mehrfach, mit einem nicht unerheblichem Volumen von mehreren hundert Dateien, über längere Zeit hinweg und vorsätzliche Straftaten nach § 184 StGB a.F. zu Lasten der Menschenwürde von Kindern als besonders Schutzbedürftigen begangen und so seine Bereitschaft zu Übergriffen gegenüber erhöht Schutzbedürftigen aus schlicht eigennützigen Motiven belegt, die er letztlich zum bloßen Sexualobjekt degradiert und deren Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung er fördernd und besonders durch die Begehungsform des Verbreitens vertiefend in Kauf genommen hat.

    Auch stehen alle potentiellen Patienten in ähnlicher Weise aufgrund ihrer erkrankungsbedingten Hilfsbedürftigkeit - erst recht und gesteigert bei Notfällen, zu denen der Kläger als Notarzt für die Heranziehung zur Behandlung ausdrücklich mit qualifiziert ist - im Rahmen der ärztlichen Behandlung nicht selten unter Entblößung zur Diagnostik oder Behandlung an (s.a. VG Berlin, B.v. 21.04.2018 - 14 L 844/17 - juris Rn. 39 u. 48).

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