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   VG Berlin, 12.07.2018 - 33 L 360.18 A   

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https://dejure.org/2018,22252
VG Berlin, 12.07.2018 - 33 L 360.18 A (https://dejure.org/2018,22252)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2018 - 33 L 360.18 A (https://dejure.org/2018,22252)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 33 L 360.18 A (https://dejure.org/2018,22252)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2018 - 33 L 360.18
    Zwar hat diese Androhung keinen vollziehbaren Inhalt und ist bei einer nachträglichen Konkretisierung auf einen bestimmten Zielstaat sodann Rechtschutz zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 = juris Rn. 10, 14) und wird die Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht bereits durch die Stattgabe im Eilverfahren, sondern erst durch eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren beseitigt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 21 f.).

    Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher insoweit erst auf die vor der Abschiebung erforderliche Benennung eines konkreten Zielstaat zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O. Rn. 13 f.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2018 - 33 L 360.18
    Stützt sich die sofortige Beendigung des Aufenthaltes eines Asylbewerbers auf die (qualifizierte) Ablehnung seines Antrags als offensichtlich unbegründet, ist Anknüpfungspunkt der Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris Rn. 93, 99).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Auszug aus VG Berlin, 12.07.2018 - 33 L 360.18
    Zwar hat diese Androhung keinen vollziehbaren Inhalt und ist bei einer nachträglichen Konkretisierung auf einen bestimmten Zielstaat sodann Rechtschutz zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343 = juris Rn. 10, 14) und wird die Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht bereits durch die Stattgabe im Eilverfahren, sondern erst durch eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren beseitigt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 21 f.).
  • VG Berlin, 24.09.2019 - 33 L 142.19

    Einstweilige Anordnung auf Mitteilung der fehlenden Vollziehbarkeit einer

    Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt nicht bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Zielstaat benannt, sondern lediglich die Abschiebung in den "Herkunftsstaat" angedroht wird (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2018 - VG 33 L 360.18 A - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, und Beschluss vom 18. Januar 2019 - VG 28 L 440.18 A -, jeweils juris; a.A. VG München, Beschluss vom 8. April 2002 - M 21 S 02.60182 -, juris, VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 10 L 1586/16.A -, juris, VG Berlin, Beschluss vom 3. April 2017 - VG 22 L 306.17 A -, unveröffentlicht, VG Cottbus, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 5 L 68.18 A -, juris, VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. April 2018 - VG 5 L 403/18 A -, unveröffentlicht).
  • VG Berlin, 18.01.2019 - 28 L 440.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Zudem würde eine denkbare Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) durch eine ggf. rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsgestattung verzögert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2018 - VG 33 L 360.18 A -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 07.09.2023 - 19 L 277.23

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung

    Soweit teilweise in diesem Zusammenhang ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf angenommen wird, dass das Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin in solchen Fällen von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung auszugehen scheint (vgl. Landesamt für Einwanderung, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin, VAB D 67.1.1.4., unter: https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php, Zugriff am 7. September 2023) und diese Frage in der erstinstanzlichen Rechtsprechung umstritten und nicht obergerichtlich geklärt sei (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 11. März 2022 - VG 33 L 39/22 A - EA, S. 3 und vom 12. Juli 2018 - VG 33 L 360.18 A - juris, Rn. 5), folgt die Einzelrichterin dem nicht.
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