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   VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17   

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VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17 (https://dejure.org/2020,40363)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2020 - 1 K 606.17 (https://dejure.org/2020,40363)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. November 2020 - 1 K 606.17 (https://dejure.org/2020,40363)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Dies allein belegt die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.).

    Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37).

    Zu einer vergleichbaren Aussage (Aussprache gegen eine "Umvolkung" und wörtliche Äußerung "Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.") hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abzusprechen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, juris, Rn. 721; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37: Verstoß gegen die Religionsfreiheit bei einer undifferenzierten Positionierung gegen Menschen muslimischen Glaubens).

    Denn bereits die zumindest seit dem Berichtsjahr 2016 bestehende und seither unveränderte politische Kernforderung des Klägers nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des deutschen Volkes im ethnischen Verständnis des Begriffs Volk belegt nach dem Vorstehenden allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.).

  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Zudem sind die beanstandeten Verfassungsschutzberichte jedenfalls auf der Internetpräsenz der Beklagten weiterhin verfügbar, so dass es dem Kläger auch insoweit nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 24).

    Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37: Verstoß gegen die Religionsfreiheit bei einer undifferenzierten Positionierung gegen Menschen muslimischen Glaubens).

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als "Frühwarnsystem der Demokratie" (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann.

    Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern - wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist - der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12, juris).

    Dem Kläger steht aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kein Recht auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht zu, dass die Berichterstattung über ihn in den Jahren 2016 bis 2019 rechtswidrig war (siehe zu einem solchen Anspruch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013, BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 26).

  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Dies allein belegt die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.).

    Für die Jahre 2016 bis 2018 liegen jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen des Klägers nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, nämlich solche, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), vor (so schon VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, juris Rn. 64 ff.).

    Denn bereits die zumindest seit dem Berichtsjahr 2016 bestehende und seither unveränderte politische Kernforderung des Klägers nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des deutschen Volkes im ethnischen Verständnis des Begriffs Volk belegt nach dem Vorstehenden allein die insgesamt verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861, juris Rn. 67 ff.).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren, da hierin zum normativen Anknüpfungspunkt der Überlegungen des Klägers - Art. 116 Abs. 1 GG, der regelt, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes neben den deutschen Staatsangehörigen derjenige ist, der als Flüchtling oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat - ausgeführt wird, dass es sich dabei (lediglich) um Kriegsfolgenrecht handelt, daraus aber nicht zu schlussfolgern ist, dass der sich der Volksbegriff des Grundgesetzes vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, juris Rn. 693).

    Zu einer vergleichbaren Aussage (Aussprache gegen eine "Umvolkung" und wörtliche Äußerung "Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.") hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abzusprechen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, juris, Rn. 721; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20, juris Rn. 37).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Zwar kommen die von der öffentlichen Nennung des Klägers in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016 bis 2019 ausgehenden Wirkungen einem Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gleich (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris, Rn. 50 ff.).

    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32).

  • VG Berlin, 19.06.2020 - 1 L 188.20

    "Identitäre Bewegung" und Verfassungsschutzbericht 2019: Einstufung als

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 1 L 188/20 Bezug genommen.

    Die Migranten, mit denen "unsere Länder ... geflutet" würden, würden "sich in ethnischen Communities abschotten, in denen unsere Kultur und Werte verachtet werden" (h... Einseitig gegen Ausländer gerichtet und allein vor dem Hintergrund seines Ziels des Erhalts der ethnokulturellen Identität behandelt der Kläger auch anerkannte gesellschaftliche Probleme. Es greift deshalb zu kurz, wenn der Kläger namentlich zu seiner "Aktionswoche-No-Go-Areas" anführt, damit mache er lediglich auf ein Problem aufmerksam, "das inzwischen auch von den sog. Qualitätsmedien diskutiert wird" (siehe die im Verfahren VG 1 L 188/20 vorgelegte Antragsschrift vom 8. August 2019 im Eilverfahren vor dem VG Köln, Az: 13 L 1667/19, dort Seite 3).

  • VG Berlin - 1 K 497.16 (anhängig)

    Erwähnung der PKK im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Insbesondere ist der Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; als inländische juristische Person kann er geltend machen (Art. 19 Abs. 3 GG), durch die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht in seinem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch verletzt zu sein und einen Anspruch auf Unterlassung einer rechtswidrigen Äußerung zu haben (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2019 - VG 1 K 497.16, S. 5 UA).

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO analog (siehe hierzu Urteil der Kammer vom 26. September 2019 - VG 1 K 497.16, S. 23 UA) i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2002 - 2 K 2/01

    Einführung der Zweitstimme; Grundsätze der Wahlgleichheit bei Landtagswahl;

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Personen deutscher Volkszugehörigkeit gehören damit weder zu einer nationalen Minderheit (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. September 2002 - 2 K 2/01, juris Rn. 37) noch können aus der einzigartigen Sonderstellung der nationalen Mindermehrheiten generelle Rückschlüsse auf den Volksbegriff des Grundgesetzes gezogen werden.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus VG Berlin, 12.11.2020 - 1 K 606.17
    Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der damit einhergehenden völkerrechtlichen Implikationen schon früh die einzigartige Lage der nationalen Minderheiten betont (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56, juris Rn. 34), die namentlich wahlrechtliche Sonderregelungen tragen könne.
  • VG Köln, 25.09.2019 - 13 L 1667/19

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss Bezeichnung der Identitären Bewegung als

  • BVerwG, 20.11.2014 - 3 C 27.13

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Funktionsarzneimittel;

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Zwar geht aus der Bundessatzung der JA hervor, dass die Mitgliedschaft in der "Identitären Bewegung Deutschland" und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris, grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der JA unvereinbar ist. Funktionäre der JA äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende der JA im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung "ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus" (Gutachten I, S. 304).
  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

    Das VG Berlin hat die Klage des Klägers - soweit das Verfahren nicht an das erkennende Gericht verwiesen worden ist und der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hatte - mit Urteil vom 12. November 2020 (VG 1 K 606.17) abgewiesen.

    Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258 = juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 168; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 36.

    Dies ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verwaltungsgerichte entschieden worden, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Dies folgt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Parteiverbotsverfahren, da hierin zum normativen Anknüpfungspunkt der Überlegungen des Klägers - Art. 116 Abs. 1 GG, der regelt, dass Deutscher im Sinne des Grundgesetzes neben den deutschen Staatsangehörigen derjenige ist, der als Flüchtling oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat - ausgeführt wird, dass es sich dabei (lediglich) um Kriegsfolgenrecht handelt, daraus aber nicht zu schlussfolgern ist, dass der sich der Volksbegriff des Grundgesetzes vor allem oder auch nur überwiegend nach ethnischen Zuordnungen bestimmt, BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 693; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 40.

    Ebenso wenig kann aus der bis zum 1. Januar 2000 erfolgten einfachgesetzlichen Festlegung auf das ius-sanguinis-Prinzip ein Rückschluss auf den Volksbegriff des Grundgesetzes erfolgen, VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 40 m.w.N.

    Namentlich enthält etwa die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Art. 53 ausdrücklich die Regelung, dass die Konvention nicht so auszulegen ist, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden, vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 41.

    Es kommt hierauf auch nicht an, vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 48.

    Die vom Bundesamt vorgelegten Belege enthalten Bekundungen, die im Hinblick auf die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot, den Verdacht einer verfassungswidrigen Bestrebung begründen, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 76 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 37.

    Hierzu hat das VG Berlin (Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 44 f.) bereits ausgeführt:.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Zwar geht aus der Bundessatzung der Klägerin zu 2. hervor, dass die Mitgliedschaft in der "Identitären Bewegung Deutschland" und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris, grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der Klägerin zu 2. unvereinbar ist. Funktionäre der Klägerin zu 2. äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung "ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus" (Gutachten I, S. 304).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2021 - 1 S 121.21

    Alternative für Deutschland (AfD) - Flügel-Anhänger - Verfassungsschutzbericht

    Die Rechtsprechung sieht in Hauptsacheverfahren regelmäßig ein Recht auf Richtigstellung im nächsten Verfassungsschutzbericht vor (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 7. August 2018 - 5 A 1698/15 - juris Rn. 145; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 4.12 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - 1 K 606.17 - juris Rn. 51) und hat in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, insbesondere mit Blick auf nahe bevorstehende Wahlen, auch eine Pflicht der Verfassungsschutzbehörde angenommen, kurzfristig eine entsprechende Pressemitteilung herauszugeben (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 23. August 2021 - 17 E 2904/21 - BeckRS 2021, 23667, Rn. 43; VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 32).
  • VG Koblenz, 26.04.2021 - 3 K 1058/20

    Hachenburger Bürgermeister durfte sich kritisch zu Veranstaltungszentrum

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die "Identitäre Bewegung" als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" ein (VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - 1 K 606.17 -, Rn. 37, juris).
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