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   VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17   

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VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17 (https://dejure.org/2019,47040)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2019 - 13 K 296.17 (https://dejure.org/2019,47040)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - 13 K 296.17 (https://dejure.org/2019,47040)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Nach dem sogenannten Prinzip des Steuerstaats (BVerfGE 78, 249 ) werden die öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nur aus den Steuern finanziert (Art. 104a bis 108 GG; Jarass/Pieroth, GG 4. Aufl., Art. 105 Rn. 1; von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., vor Art. 104a Rn. 26 am Ende; BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ).

    Bei der hier erfolgenden Einkommenserzielung durch Umsatzbeteiligung an den erzielten Werbeerlösen - nach Erteilung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse - handelt es sich aber mangels eines äquivalenten Bezuges auf das Produkt der Behörde (vgl. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 399 § 10, 1) nicht um eine Gebühr oder einen Beitrag, also um eine Geldleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung (BVerfGE 92, 91 ; vgl. im Übrigen auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 Sondernutzungsgebührenverordnung Berlin vom 12. Juni 2006, GVBl. Satz 589, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 2012, GVBl. Satz 160) und auch nicht um eine zulässige Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 92, 91 ).

    Es ist dem Staat von Verfassungs wegen untersagt, mittels indirekter gesetzlicher Regelungen - also ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - im Bereich der gewerblichen Werbung auf öffentlichem Straßenland ein Reservat zu schaffen, in dem der Staat ausgewählten Akteuren zwecks allgemeiner Einnahmeerzielung Sondernutzungserlaubnisse gewähren kann (vgl. BVerfGE 92, 91 ; BVerwGE 111, 162 ).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Dies sind in der Regel nur Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6 für Sportplatz; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15 für Gewächshäuser im Blockinnenbereich).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15).

    Zum besseren Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der näheren Umgebung den Begriff "Bebauung" verwendet (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15 und insbesondere BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 15:"vorhandene Bebauung"), obwohl dieser Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB gar nicht auftaucht.

  • BVerwG, 30.08.2019 - 4 B 8.19

    Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern;

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Dies sind in der Regel nur Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6 für Sportplatz; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15 für Gewächshäuser im Blockinnenbereich).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15).

    Zum besseren Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der näheren Umgebung den Begriff "Bebauung" verwendet (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15 und insbesondere BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 15:"vorhandene Bebauung"), obwohl dieser Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB gar nicht auftaucht.

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 18).

    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Das Koppelungsverbot besagt, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein "Verkauf von Hoheitsakten" BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. § 56 Rn. 17).

    Es ist dem Staat von Verfassungs wegen untersagt, mittels indirekter gesetzlicher Regelungen - also ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - im Bereich der gewerblichen Werbung auf öffentlichem Straßenland ein Reservat zu schaffen, in dem der Staat ausgewählten Akteuren zwecks allgemeiner Einnahmeerzielung Sondernutzungserlaubnisse gewähren kann (vgl. BVerfGE 92, 91 ; BVerwGE 111, 162 ).

  • VG Berlin, 07.11.2019 - 13 K 9.19

    Eine störende Häufung muss mit einem Blick wahrgenommen werden können, es dürfen

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Für die Beurteilung ist dabei maßgeblich auf Kriterien wie die Beziehung der geplanten Werbeanlage zur umgebenden Bebauung, den Baugebietscharakter, das Verhältnis der Werbeanlagen nach Art (u.a. Eigen- oder Fremdwerbung), Form und Größe zueinander, die Art und Größe des öffentlichen Verkehrsraumes und die Umgebung abzustellen (Kammer, Urteil vom 3. Juni 2015 - VG 13 K 230.13 - Seite 5 des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis; Urteil vom 7. November 2019 - VG 13 K 9.19 - juris).

    Die störende Häufung muss mit einem Blick wahrgenommen werden können, bei der Betrachtung darf einerseits das Straßenbild nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden (OVG NRW, Urteil vom. 28. August 2013 - 10 A 1150.12 - juris Rn. 49), es darf also kein "Tunnelblick" eingenommen werden, andererseits dürfen nicht wie bei der Panoramafunktion einer Kamera mehrere Abschnitte der Straße, die mit einem menschlichen Blick gar nicht einheitlich wahrnehmbar sind, zusammen betrachtet werden (Kammer, Urteil vom 7. November 2019 - VG 13 K 9.19 - juris).

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Umgekehrt ist die auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, es sei denn, die dafür erteilte Baugenehmigung ist widerrufen worden bzw. war befristet und es geht gerade um die Zulässigkeit dieser Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29.98 - juris Rn. 6).

    Außerdem befindet sie sich exponiert an der südöstlichen Ecke des Baugebiets bei einer ansonsten homogenen Bebauung mit viergeschossigen Wohnanlagen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Eine Verkehrsfläche gehört grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, denn sie kann nicht mit einer maßstabsbildenden Bebauung versehen werden (Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6).

    Dies sind in der Regel nur Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 4 B 8.19 - juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6 für Sportplatz; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14- juris Rn. 15 für Gewächshäuser im Blockinnenbereich).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - E 55, 369 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VG Berlin, 12.12.2019 - 13 K 296.17
    Nach dem sogenannten Prinzip des Steuerstaats (BVerfGE 78, 249 ) werden die öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nur aus den Steuern finanziert (Art. 104a bis 108 GG; Jarass/Pieroth, GG 4. Aufl., Art. 105 Rn. 1; von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., vor Art. 104a Rn. 26 am Ende; BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerwG, 06.06.2019 - 4 C 10.18

    Eigenart der näheren Umgebung; Faktisches Baugebiet; Gebietserhaltungsanspruch;

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2013 - 10 A 1150/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für

  • VG Stuttgart, 07.07.2006 - 18 K 3562/05

    Kopftuchverbot; Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz; unzulässige Privilegierung

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95

    Zum kartellrechtlichen Kontrahierungszwang

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

  • OVG Berlin, 27.11.2001 - 2 N 15.01

    Bauordnungsrecht: Anbringung von Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet,

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

  • VGH Bayern, 26.01.2007 - 1 BV 02.2147

    Ausnahmeermessen bei Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 61.78

    Begriff des "Einfügens" i.S. von § 34 Abs. 1 BBauG; Flächennutzungsplan kein

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 16.73

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Begriff des Bebauungszusammenhanges;

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 - 10 N 9.11

    Baugenehmigung; Erweiterung einer Gaststätte; Bestimmung der näheren Umgebung;

  • VG Ansbach, 11.08.2009 - AN 3 K 09.00558

    Allgemeines Wohngebiet; großflächige Werbetafel; nichtstörender Gewerbebetrieb

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