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   VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20   

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VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20 (https://dejure.org/2023,4101)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2023 - 14 K 58.20 (https://dejure.org/2023,4101)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - 14 K 58.20 (https://dejure.org/2023,4101)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (56)

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20

    Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel;

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Die Vorschrift war danach so auszulegen, dass der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wurde (so BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 79; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 54-57; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 10).

    Abgesehen davon, dass zwischen dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt (April 2020) und November 2020 noch ein weiteres halbes Jahr verstrichen war, wurde in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 28a IfSG auch ausgeführt, dass "die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert" würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31 [Unterstreichung nur hier]; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 70; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 65).

    Das erscheint bei einer zweiwöchigen Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² und durchgehend zulässigem Online-Handel, selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass der nicht privilegierte stationäre Einzelhandel zuvor mehrere Wochen vollständig geschlossen war, sehr zweifelhaft (ablehnend: OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 105).

    Eine Überforderung des Gesundheitssystems durch zu schnelle Lockerungen mit nicht absehbaren Folgen sollte vermieden werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 80 m.w.N.).

    Die Beschränkung der Verkaufsfläche der Einzelhandelsgeschäfte war eine geeignete Maßnahme, um deren Attraktivität und "Sogwirkung" zu verringern und damit die Kundenströme - und die mit ihnen verbundenen Infektionsrisiken - zu reduzieren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 90).

    Typischerweise haben Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche aber entweder ein Sortiment aus vielen verschiedenen oder - wie die Klägerin - ein breites Sortiment einer bestimmten Warengruppe, woraus in der Regel eine Attraktivität für eine besonders hohe Zahl an Kundinnen und Kunden resultiert (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 87).

    Die Prognose, dass eine Reduzierung der Verkaufsfläche typischerweise eine Reduzierung des Warenangebots bewirke und dadurch auch zu einer Reduzierung der Attraktivität der jeweiligen Verkaufsstelle für die Kundinnen und Kunden führe, ist vor diesem Hintergrund hinreichend fundiert (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 87).

    Auch wenn die Attraktivität von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach der von der Klägerin vorgelegten "Frequenzstudie" infolge des Online-Handels ohnehin stark zurückgegangen sein mag, ändert dies nichts daran, dass eine (weitere) Verminderung der Attraktivität zur (weiteren) Reduzierung von Kundenströmen führen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 41), was im Übrigen offenbar auch den eigenen Erfahrungen der Klägerin entspricht.

    Er durfte weiter davon ausgehen, dass eine geringere Verkaufsfläche typischerweise leichter zu überwachen ist und dort die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben somit besser gewährleistet werden kann als auf größeren Verkaufsflächen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 91 m.w.N.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung des Normgebers beschränkt (für den Gesetzgeber vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 202 ff.; für den Verordnungsgeber vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2022 - 13 B 195/22.NE -, juris Rn. 96; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 94).

    Die vollständige Öffnung der Verkaufsstellen unter strengen Hygieneauflagen, wie etwa Abstandsregelungen, Einlassbeschränkungen, Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen, Schutzkleidung und -vorkehrungen an den Kassen für die Mitarbeiter ("Plexiglaskäfig"), regelmäßigen Flächendesinfektionen, der Ausgabe von Schutzmasken an die Kunden vor Eintritt in das Geschäft, verlängerte Öffnungszeiten und Parkplatzbeschränkungen zur Entzerrung der Kundendichte, war nicht in gleicher Weise geeignet, da sie nicht die von der Beklagten bezweckte Kundenströme steuernde Wirkung gehabt hätte (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 95).

    Bei infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 109; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 84).

    Auch konnte so vermieden werden, dass Menschen wegen fehlender Möglichkeiten, ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwerben (oder reparieren zu lassen), zur Nutzung des vergleichsweise mit höheren Infektionsrisiken behafteten öffentlichen Personennahverkehrs gezwungen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 373-375; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 111).

    Dabei blieb es auch weiterhin sachlich gerechtfertigt, dass der Verordnungsgeber gleichzeitig eine Verknappung des Angebots von Gütern des täglichen Bedarfs bzw. des als besonders bedeutsam eingeschätzten (Grund-)Bedarfs sowie eine erschwerte Zugänglichkeit derselben, insbesondere durch eine erstmalige Beschränkung der betreffenden Verkaufsflächen, vermeiden wollte (so auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 110) - zumal eine solche Verschärfung angesichts der sich günstiger gestaltenden Pandemielage auch kaum schlüssig begründbar gewesen sein dürfte.

    Insoweit liegt schon kein wesensgleicher Sachverhalt vor (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 388; im Ergebnis auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 112; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2020 - 13 MN 117/20 -, juris Rn. 54; a. A. noch VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2020 - 14 L 55/20 -, juris Rn. 31-33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Mit Blick auf die grundrechtlichen Schutzpflichten ist der Gesetzgeber danach nicht nur berechtigt, sondern wohl auch verpflichtet, als Auffangvorschrift eine Generalklausel zu schaffen, die der Exekutive einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt und eine flexible und schnelle Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 157, 163 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 110).

    Eine solche Kodifikationsreife lag hinsichtlich der COVID-19-Pandemie jedoch jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum, also während der ersten Infektionswelle, angesichts des damals in ständiger Entwicklung befindlichen, dynamischen und in Bezug auf den Sachverhalt noch vielfach unklaren Geschehens, insbesondere auch wegen des Fehlens gesicherter Erkenntnisse zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen, noch nicht vor (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 127 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 116-172; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, a.a.O.).

    Voraussetzung dafür ist nicht, dass es - z. B. bei der Frage der Wirkung einer Maßnahme - hierfür zweifelsfreie empirische Nachweise gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 181).

    Vielmehr konnte der Verordnungsgeber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten mit Rücksicht auf kollidierende Grundrechtspositionen der Betroffenen oder im Hinblick auf mittelbare Auswirkungen von Maßnahmen für die Allgemeinheit Differenzierungen vornehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 41/21 -, juris 103; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 334-344, jeweils m.w.N.).

    (2) Die streitgegenständliche Regelung verstieß auch nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nach § 6a Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bestimmte Branchen (sog. privilegierter Einzelhandel) von der Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² ausgenommen waren (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 365-384; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 20 N 20.794 -, juris Rn. 86-90; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 55-60).

    Auch konnte so vermieden werden, dass Menschen wegen fehlender Möglichkeiten, ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwerben (oder reparieren zu lassen), zur Nutzung des vergleichsweise mit höheren Infektionsrisiken behafteten öffentlichen Personennahverkehrs gezwungen wurden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 373-375; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 111).

    Der Verordnungsgeber überschritt seinen Einschätzungsspielraum nicht, als er bei Bekleidung und Schuhen generell davon ausging, dass eine Anschaffung regelmäßig nicht zeitlich gleichermaßen dringlich war, wie es bei Anschaffungen aus den privilegierten Bereichen anzunehmen war, weil die Verbraucher hinsichtlich erstgenannter Waren typischerweise über eine gewisse Grundausstattung verfügen und es ihnen deswegen leichter möglich ist, Neuanschaffungen noch für eine gewisse Zeit aufzuschieben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 384).

    Im Rahmen seines hinreichend tragfähigen Regelungskonzepts, durch eine gegenüber dem Vorzustand deutlich abgeschwächte Verbotsregelung die schrittweise und kontrollierte Öffnung des gesamten Einzelhandels zu ermöglichen, war der Verordnungsgeber aus Gründen der Gleichbehandlung auch nicht rechtlich verpflichtet, nunmehr den bereits vollständig geöffneten privilegierten Einzelhandel erstmals einer Beschränkung seiner Verkaufsflächen zu unterwerfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 362, und Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris Rn. 100).

    Insoweit liegt schon kein wesensgleicher Sachverhalt vor (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 388; im Ergebnis auch OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 112; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2020 - 13 MN 117/20 -, juris Rn. 54; a. A. noch VG Berlin, Beschluss vom 30. April 2020 - 14 L 55/20 -, juris Rn. 31-33).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen überragend wichtige Gemeinwohlbelange und daher verfassungsrechtlich legitime Regelungszwecke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 176).

    Hierzu durfte er sich auf die fortlaufend gewonnenen, aufbereiteten und auch korrigierten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts (RKI) stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 178).

    Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185).

    Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 3 C 20/20 -, juris Rn. 26).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 203 ff.).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognoseentscheidung des Normgebers beschränkt (für den Gesetzgeber vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 202 ff.; für den Verordnungsgeber vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2022 - 13 B 195/22.NE -, juris Rn. 96; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 94).

    Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Gleichzeitig sind die Behörden auf einen weiten Gestaltungsspielraum angewiesen, um eine - verfassungsrechtlich grundsätzlich ebenfalls geschuldete - effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 152, m.w.N.).

    Mit Blick auf die grundrechtlichen Schutzpflichten ist der Gesetzgeber danach nicht nur berechtigt, sondern wohl auch verpflichtet, als Auffangvorschrift eine Generalklausel zu schaffen, die der Exekutive einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt und eine flexible und schnelle Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 157, 163 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 110).

    Hiernach dürfte der Gesetzgeber zwar auch im Infektionsschutzrecht gehalten sein, für die jeweilige Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sobald sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert und sich geeignete Parameter herausgebildet haben, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, Pressemitteilung Nr. 69/2022, im Volltext noch unveröffentlicht; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 161; a.A. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 389/20 -, juris Rn. 37).

    Eine solche Kodifikationsreife lag hinsichtlich der COVID-19-Pandemie jedoch jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum, also während der ersten Infektionswelle, angesichts des damals in ständiger Entwicklung befindlichen, dynamischen und in Bezug auf den Sachverhalt noch vielfach unklaren Geschehens, insbesondere auch wegen des Fehlens gesicherter Erkenntnisse zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen, noch nicht vor (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 127 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 116-172; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, a.a.O.).

    Ob daneben auch ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorlag, hängt davon ab, ob man das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als hiervon umfasst ansieht bzw. ob die streitige Regelung (in der Gesamtschau mit Vorgänger- und Folgeregelungen, da diese wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sein könnten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 238) derart gravierende Auswirkungen hatte, dass sie die Betriebe nicht nur in ihren Umsatz- und Gewinnerwartungen, sondern in ihrer Substanz betraf (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 11 sowie zum Bundes-Seuchengesetz: BVerfG, Beschluss vom 29. April 1981 - 1 BvL 11/78 -, juris Rn. 28).

    Denn bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtung ist es nicht von erheblichem Belang, ob eine Existenzgefährdung durch die zur Verfügung gestellten Hilfsmaßnahmen in jedem Einzelfall abgewendet werden konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 11 S 41/21 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 238).

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Nicht von vornherein ausgeschlossen ist zudem ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff (vgl. hierzu im Einzelnen: Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 20 N 20.794 -, juris Rn. 43; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 41).

    Eine solche Kodifikationsreife lag hinsichtlich der COVID-19-Pandemie jedoch jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum, also während der ersten Infektionswelle, angesichts des damals in ständiger Entwicklung befindlichen, dynamischen und in Bezug auf den Sachverhalt noch vielfach unklaren Geschehens, insbesondere auch wegen des Fehlens gesicherter Erkenntnisse zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen, noch nicht vor (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 127 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 116-172; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, a.a.O.).

    Dieser der baurechtlichen Bewertung zugrunde liegende Gesichtspunkt war - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch unter den hier maßgeblichen infektionsrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung, da ein vergleichsweise deutlich stärkerer Besucherzustrom gleichzeitig eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus in sich barg (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 46).

    Der gewählte Grenzwert von 800 m² ist dabei mit Blick auf die genannten Differenzierungsgründe sowie seine Verankerung als Maßstab der Attraktivität im Baurecht nicht als willkürlich zu bewerten (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 46).

    Insbesondere war die baurechtliche Bewertung der Attraktivität - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch unter den hier maßgeblichen infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung, da mit einer höheren Attraktivität typischerweise ein vermehrter Besucherzustrom und mit diesem wiederum eine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund physischer Kontakte verbunden ist (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 46).

    (2) Die streitgegenständliche Regelung verstieß auch nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil nach § 6a Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bestimmte Branchen (sog. privilegierter Einzelhandel) von der Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² ausgenommen waren (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 365-384; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 20 N 20.794 -, juris Rn. 86-90; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 55-60).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2020 - 11 S 30.20

    OVG Berlin-Brandenburg billigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 800

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Er durfte davon ausgehen, dass eine unbeschränkte Öffnung der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte - insbesondere nach deren mehrwöchiger Schließung - zusätzliche Kundenströme generiert hätte, die sowohl in den Geschäften als auch auf dem Hin- und Rückweg, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos geführt hätten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 41).

    Auch wenn die Attraktivität von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach der von der Klägerin vorgelegten "Frequenzstudie" infolge des Online-Handels ohnehin stark zurückgegangen sein mag, ändert dies nichts daran, dass eine (weitere) Verminderung der Attraktivität zur (weiteren) Reduzierung von Kundenströmen führen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 41), was im Übrigen offenbar auch den eigenen Erfahrungen der Klägerin entspricht.

    Da der Verordnungsgeber bei dem Erlass generell-abstrakter Regelungen einer Rechtsverordnung grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtung zugrunde legen durfte, musste er nicht darauf abstellen, ob gerade die Klägerin in der Lage war, in ihren Ladengeschäften zusätzliche Schutzvorkehrungen zu treffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 34).

    Die wegen ihres Sortiments von Beginn an uneingeschränkt privilegierten Verkaufsstellen bedienten nach der Einschätzung des Verordnungsgebers, der sich damit noch im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums hielt, einen (nahezu) täglichen Bedarf (z.B. Lebensmittel) bzw. einen Bedarf von besonderer Bedeutung (z.B. Medikamente, Sanitätsbedarf), der es rechtfertigte, diese uneingeschränkt zu öffnen, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen (vgl. im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 23-25, und vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 27).

    Auch die Privilegierung des Buchhandels sowie der Bau- und Gartenmärkte beruhte auf sachlich noch vertretbaren Gründen (vgl. im Einzelnen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2020 - 11 S 30/20 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. April 2020 - 5 Bs 64/20 -, juris Rn. 55).

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Bei infektionsschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen eines dynamischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 109; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 -, juris Rn. 84).

    Es muss insbesondere möglich sein, Öffnungen unter Beachtung der Infektionslage Schritt für Schritt sowie erforderlichenfalls versuchsweise und damit nahezu zwangsläufig ungleich vorzunehmen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).

    Entsprechende zeitlich begrenzte Ungleichbehandlungen im Rahmen eines "Lockerungsfahrplans" verletzen daher Art. 3 Abs. 1 GG nicht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Mai 2022, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.).

  • BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 22/12

    Polizeiliche Generalklausel wohl keine geeignete Rechtsgrundlage für

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Die Verwendung von gesetzlichen Generalklauseln kommt insbesondere im Bereich des Gefahrenabwehrrechts in Betracht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur polizeirechtlichen Generalklausel können Maßnahmen, die eine hohe Eingriffsintensität aufweisen bzw. multidimensionale Grundrechtskonstellationen und daher "wesentliche" Fragen betreffen, nicht dauerhaft auf Generalklauseln gestützt werden (grundlegend: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris Rn. 25).

    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen verpflichtet, beim Auftreten neuer Gefahrenlagen jedenfalls nach einer sog. Beobachtungs- oder Übergangs- bzw. Experimentierphase auf die neue Lage mit spezialgesetzlichen Vorschriften zu reagieren, so dass den ermächtigten Stellen das auf die besondere Gefahrenlage zugeschnittene "Programm" nach einer parlamentarischen Debatte und Entscheidungsfindung konkreter an die Hand gegeben wird und zugleich die Entscheidungen der Behörden für die Normadressaten vorhersehbarer gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Die Vorschrift war danach so auszulegen, dass der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet werden sollte, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wurde (so BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 11 S 51/20 -, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 79; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 54-57; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 10).

    Eine solche Kodifikationsreife lag hinsichtlich der COVID-19-Pandemie jedoch jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum, also während der ersten Infektionswelle, angesichts des damals in ständiger Entwicklung befindlichen, dynamischen und in Bezug auf den Sachverhalt noch vielfach unklaren Geschehens, insbesondere auch wegen des Fehlens gesicherter Erkenntnisse zur Wirksamkeit einzelner Maßnahmen, noch nicht vor (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 - 2 C 121/20 -, juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2022 - 13 D 38/20.NE -, juris Rn. 127 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 926/20 -, juris Rn. 116-172; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 46 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass zwischen dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt (April 2020) und November 2020 noch ein weiteres halbes Jahr verstrichen war, wurde in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 28a IfSG auch ausgeführt, dass "die Regelbeispiele in § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG speziell für die SARS-CoV-2-Pandemie klarstellend erweitert" würden (BT-Drs. 19/23944, S. 31 [Unterstreichung nur hier]; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 -, juris Rn. 70; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022 - 1 D 104/20 -, juris Rn. 65).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    b) Die Ermächtigungsgrundlage beachtete entgegen der Ansicht der Klägerin die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sowie der aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG abgeleiteten sog. "Wesentlichkeitsdoktrin" (vgl. zum Verhältnis von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu der Wesentlichkeitsdoktrin BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 190 ff., insb.

    Dies ermöglicht sachgerechte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen des Gesetzgebers und der Exekutive (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, juris Rn. 204, m.w.N.).

    Entscheidend ist insoweit, dass sich die betreffenden Normen durch Auslegung hinreichend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet werden (BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, juris Rn. 205, m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2020 - 11 S 28.20

    Corona-Pandemie: Schließung von Einzelhandelsbetrieben - Verkaufsfläche; 800

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Hotelbetrieb; verbundenes Unternehmen; Untersagungs- und

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 13 B 195/22

    Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme der Anordnung der sog. 2Gplus-Regel für

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 389/20

    Corona; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Normenkontrolle

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

  • OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20

    Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20

    Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser;

  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 A 36.86

    Gebot der Wahrung von Belangen der Versicherten - Genehmigungspflichtige

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

  • BVerwG, 11.03.1993 - 3 C 90.90

    Beiladung - Apothekenpacht - Feststellungsklage - Feststellungsinteresse -

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BGH, 16.11.2000 - III ZR 265/99

    Bindungswirkung von verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen im

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BGH, 25.10.1984 - III ZR 80/83

    Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn;

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

  • BVerwG, 19.07.2022 - 8 C 10.21

    Befugnisse eines registrierten Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG im

  • VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21

    Berlin: § 1 Abs. 1 SARS-CoV-EindmaßnV war rechtswidrig, Versammlungsfreiheit

    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 - 14 K 58/20, juris Rn. 28).

    Ein solches kann insbesondere in bestimmten - im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten - Fallgruppen angenommen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 - 14 K 58/20, juris Rn. 31 m. w. N.).

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