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   VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06   

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VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06 (https://dejure.org/2008,30320)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 A 78.06 (https://dejure.org/2008,30320)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. März 2008 - 16 A 78.06 (https://dejure.org/2008,30320)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungsbauförderung; Aufwendungszuschüsse; Bewilligungsbescheid; Insolvenz des Fördernehmers; Kündigung der Fremddarlehen; Widerruf der Bewilligung bei Insolvenz; Zustellungsmängel; fehlendes Widerspruchsverfahren; rügelose Einlassung; Zweckverfehlung; Gewährung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.1998 - X B 139/97

    Nichtabgbe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Die bloß wahrscheinliche Annahme, dass es sich bei dem zugestellten Schriftstück um den dem Kläger bereits angekündigten Widerrufsbescheid in dem von ihm betreuten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gu. handelte, reicht für eine nach § 3 Abs. 1 S. 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung nicht aus (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Juni 1998, NVwZ 1999, 694).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Die gem. § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 20. März 2007, 1 C 21.06, BVerwGE 128, 199, 212, m.w.N.) erst mit der Anhörung durch die IBB am 12. Oktober 2006 zu laufen begann - ist durch den Widerruf vom 25. Oktober 2006 gewahrt.
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Denn der formelle Fehler eines (teilweise) fehlenden Vorverfahrens wäre jedenfalls deshalb als geheilt anzusehen, weil der Beklagte sich im Klageverfahren rügelos zur Sache eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt hat, so dass sich der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreichen ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988, NVwZ 1988, 721; BVerwG, Urteil vom 20. April 1994, NVwZ-RR 1995, 90; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1994, NvWZ 1995, 76; vgl. weiter Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., vor § 68 RdNr. 11 und § 68 Rdnr. 28 jew. m.w.N.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Der Beklagte, dem im Bereich seiner gewährenden Tätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2002, 1 BvL 16.95, 17.95 und 16.97, BVerfGE 106, 166, 175 f.; Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvL 50.92, BVerfGE 99, 165, 177 f.), muss jedoch nicht hinnehmen, dass die gewährten Fördermittel aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem nicht unerheblichen Teil zu einem Zweck verwendet würden, der nicht mehr der von ihm vorgegebenen Bestimmung entspricht.
  • BFH, 16.03.2000 - III R 19/99

    Anforderungen an "förmliche Zustellung"

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 28. Oktober 2006 war wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 2 VwZG (der gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VwVfG Bln Anwendung für die Zustellungen durch Berliner Behörden findet) formell fehlerhaft, da die PZU nicht mit einem den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Hinweis versehen war und es daher an der erforderlichen urkundlichen Beziehung zwischen dem streitgegenständlichen Bescheid und der PZU fehlte (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung z.B. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995, BFHE 197, 202; BFH, Urteil vom 16. März 2000, BFHE 191, 486, NVwZ-RR 2001, 215; BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005, BFHE 211, 9).
  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZR 1/07

    Anforderungen an die Abrechnung der Mietnebenkosten

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, der zum schonenden Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln verpflichtet ist, vollständig das unternehmerische Risiko für die Durchführung der von ihm geförderten Wohnungsbauvorhaben zu übernehmen (vgl. zum "Ausstieg" des Beklagten aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).
  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, der zum schonenden Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln verpflichtet ist, vollständig das unternehmerische Risiko für die Durchführung der von ihm geförderten Wohnungsbauvorhaben zu übernehmen (vgl. zum "Ausstieg" des Beklagten aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Der Beklagte, dem im Bereich seiner gewährenden Tätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Oktober 2002, 1 BvL 16.95, 17.95 und 16.97, BVerfGE 106, 166, 175 f.; Beschluss vom 10. November 1998, 1 BvL 50.92, BVerfGE 99, 165, 177 f.), muss jedoch nicht hinnehmen, dass die gewährten Fördermittel aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem nicht unerheblichen Teil zu einem Zweck verwendet würden, der nicht mehr der von ihm vorgegebenen Bestimmung entspricht.
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

    Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 28. Oktober 2006 war wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 S. 2 VwZG (der gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VwVfG Bln Anwendung für die Zustellungen durch Berliner Behörden findet) formell fehlerhaft, da die PZU nicht mit einem den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Hinweis versehen war und es daher an der erforderlichen urkundlichen Beziehung zwischen dem streitgegenständlichen Bescheid und der PZU fehlte (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung z.B. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995, BFHE 197, 202; BFH, Urteil vom 16. März 2000, BFHE 191, 486, NVwZ-RR 2001, 215; BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005, BFHE 211, 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2006 - 5 B 11.05

    Außerplanmäßige Förderungskürzung im sozialen Wohnungsbau rechtmäßig

    Auszug aus VG Berlin, 13.03.2008 - 16 A 78.06
    Denn es ist nicht Aufgabe des Beklagten, der zum schonenden Umgang mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln verpflichtet ist, vollständig das unternehmerische Risiko für die Durchführung der von ihm geförderten Wohnungsbauvorhaben zu übernehmen (vgl. zum "Ausstieg" des Beklagten aus der Anschlussförderung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2006, 5 C 10.05, BVerwGE 126, 33 ff., sowie zur sog. außerplanmäßigen Förderungskürzung Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. November 2007, 5 B 11.05, GE 2007, 369 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 58/16

    Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie

    Diese ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch schon deshalb gefährdet, weil ausgezahlte Zuwendungen als während des Verfahrens erlangtes Vermögen gemäß § 35 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen sind und daher nach § 53 InsO vorrangig der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO) und anschließend der (quotalen) Befriedigung der sonstigen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) dienen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 13.3.2008 - 16 A 78.06 -, juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 10.05.2021 - 8 K 420.17

    Gewährung von Aufwendungszuschüssen

    Schließlich hat sich der Beklagte rügelos auf die Klageerweiterungen eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt, so dass sich der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreichen ließe (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. März 2008 - 16 A 78.06 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG Berlin, 10.06.2009 - 16 A 32.07

    Rückwirkender Widerruf eines Aufwendungszuschusses wegen Insolvenz

    Vielmehr würden die Zuschüsse trotz des absehbaren Wegfalls der Wohnungsbindungen allenfalls noch der anteiligen Tilgung einer Gesamtverbindlichkeit dienen (vgl. dazu schon das in einem "Musterverfahren" ergangene Urteil der Kammer vom 13. März 2008 - VG 16 A 78.06 -, GE 2008, 741, m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.11.2019 - 8 K 155.19
    Einer Nachprüfung des ablehnenden Bescheides in einem Vorverfahren bedurfte es nicht, weil die IBB namens und im Auftrag des Bewilligungsausschusses gehandelt hat, welcher eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darstellt (so auch VG Berlin, Urteil vom 13. März 2008 - VG 16 A 78.06 - juris, Rn. 25).
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