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   VG Berlin, 13.06.2012 - 14 K 63.10   

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https://dejure.org/2012,14432
VG Berlin, 13.06.2012 - 14 K 63.10 (https://dejure.org/2012,14432)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2012 - 14 K 63.10 (https://dejure.org/2012,14432)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - 14 K 63.10 (https://dejure.org/2012,14432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Rohverzehr von Kasslerkotelett: Hersteller muss warnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kasseler - roh oder durchgegart?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Rohes Kasslerkotelett - Hersteller muss Warnhinweis anbringen

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    Hersteller von Kasseler-Fleisch muss wegen Salmonellengefahr vor Rohverzehr warnen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kasseler Kotelett roh oder gegart? - Der Hersteller muss Verbraucher darauf hinweisen, dass sie rohes Kasseler erhitzen müssen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rohverzehr von Kasslerkotelett - Hersteller muss warnen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Hersteller treffen bei "Kasseler Stielkotelett" bestimme Hinweispflichten

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Rohverzehr von Kasslerkotelett: Hersteller muss warnen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rohverzehr von Kasslerkotelett: Hersteller muss warnen

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Hersteller müssen Hinweispflichten bei Produkten aus Schweine- und Geflügelfleisch beachten

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Hinweispflicht des Herstellers bezüglich rohem Essen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hersteller muss wegen Salmonellengefahr vor Rohverzehr von Kasselerkotelett warnen - Verbraucher muss auf Notwendigkeit des Garens eines Lebensmittels eindeutig hingewiesen werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 24.06.2009 - M 18 K 07.4136

    Der Lutschbonbon "...", der eine harte Schale von ca. 3 cm Durchmesser aufweist,

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2012 - 14 K 63.10
    Mit dem Kriterium "die normalen Bedingungen seiner Verwendung" hat der Verordnungsgeber nicht auf eine mehrheitliche oder übliche Verwendungspraxis Bezug genommen, sondern eine Abgrenzung zu Verwendungsformen geschaffen, die nicht mehr als normal anzusehen sind, die also der Lebensmittelunternehmer bei der Entscheidung darüber, welche Hinweise er auf dem Produkt anzubringen hat, nicht nach vernünftigem Ermessen erwarten kann (vgl. VG München, Urteil vom 24. Juni 2009, M 18 K 07.4136, juris, Rdnr. 27; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C101, Art. 14 Rdnr. 15 m.w.N.; Meyer in Meyer/Streinz, LFGB BasisVO, 2007, Art. 14 BasisVO, Rdnrn. 7ff.).
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