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   VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19   

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https://dejure.org/2019,16759
VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19 (https://dejure.org/2019,16759)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2019 - 19 L 328.19 (https://dejure.org/2019,16759)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 19 L 328.19 (https://dejure.org/2019,16759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 1 BauGB, § 15 Abs 1 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 172 Abs 1 S 1 Nr 3 BauGB, § 172 Abs 2 S 1 BauGB
    Sinn und Zweck einer Erhaltungsverordnung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Städtebauliche Umstrukturierungsverordnung schützt nicht vor Mieterhöhung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Neukölln: Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorerst kein Modernisierungsverbot in der Gropiusstadt von Berlin-Neukölln

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Sigmaringen, 28.03.2017 - 3 K 4514/15

    Erstmalige Ermessensausübung seitens der Widerspruchsbehörde bei

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
    Auch ändert es an der zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen des Ermessensausfalls gegebenen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 8. April 2019 nichts, dass eine erstmalige Ermessensausübung noch im Widerspruchsverfahren nachholbar sein dürfte (vgl. dazu zuletzt z.B. VG Sigmaringen, Urteil vom 28. März 2017 - VG 3 K 4514/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18

    Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
    Bei der Entscheidung über die vorläufige Untersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. dazu sowie für alles Nachstehende bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. April 2018 - VG 19 L 688.17 -, S. 12 ff. d. amtl. Abdr.; im Ergebnis ferner auch VG Berlin, Beschluss vom 17. September 2018 - VG 19 L 175.18 -, juris Rn. 56).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 2 S 71.13

    Gebrauchtwagenhandelsplatz; Antrag auf Baugenehmigung; Zurückstellung;

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
    Zwar entfällt das Antragserfordernis, wenn die Gemeinde, wie im Fall Berlins, zugleich Träger der Baugenehmigungsbehörde ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 - OVG 2 S 71.13 -, juris Rn. 3 m.w.Nachw.; ferner z.B. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 15 BauGB Rn. 1a, 36).
  • VG München, 28.11.2016 - M 8 K 15.3460

    Verwirkung und Fälligkeit einer Vertragsstraße aus öffentlich-rechtlichem Vertrag

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
    So ist zumindest denkbar, einen gewissen Mieterschutz im sozialen Erhaltungsrecht gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB entweder über Nebenbestimmungen zur Genehmigung oder etwa auch kooperativ im Wege öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Absprachen mit den Eigentümern zu erzielen (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 28. November 2016 - VG M 8 K 15.3460 -, juris Rn. 46 ff.).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VG Berlin, 13.06.2019 - 19 L 328.19
    So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - BVerwG 4 NB 40/93 -, NVwZ 1994, 685 ; vgl. auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 56; dort Rn. 57 zusammenfassend auch zu den Fällen, in denen von einem evidenten, im weiteren Verfahren nicht heilbaren Mangel ausgegangen werden kann).
  • VG Berlin, 27.05.2021 - 19 L 58.21

    Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

    Da es in Berlin aufgrund des Zusammenfallens von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde eines gemeindlichen Antrags aber nicht bedarf (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019 - VG 19 L 328.19 -, juris Rn. 64), bedarf es auch keiner Fristenregelung.

    Bei der vorläufigen Untersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019, a.a.O., Rn. 64 m.w.N.; für die Zurückstellung s. auch Beschluss der Kammer vom 13. November 2020 - VG 19 L 288/20 -, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 19 L 288.20

    Anwendung des § 172 BauGB auf Maßnahmen zur Energieeinsparung

    Aus dem Grobscreening ergeben sich auch hinreichende Anhaltspunkte für das Bedürfnis einer solchen Verordnung (in diese Richtung bereits Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019, VG 19 L 328.19, Entsch.-Abdr. S. 15), ohne dass diese im Rahmen des Aufstellungsverfahrens abschließend zu prüfen wären.
  • VG Berlin, 02.07.2021 - 19 L 97.21

    Verkauf nur an die Mieter: Untersagung der Begründung von Wohnungs- und

    Bei der vorläufigen Untersagung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2019 - VG 19 L 328.19 -, juris Rn. 64 m.w.N.; für die Zurückstellung s. auch Beschluss der Kammer vom 13. November 2020 - VG 19 L 288/20 -, juris Rn. 45).
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