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   VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17   

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https://dejure.org/2017,37327
VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17 (https://dejure.org/2017,37327)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2017 - 21 K 608.17 (https://dejure.org/2017,37327)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. September 2017 - 21 K 608.17 (https://dejure.org/2017,37327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das "Menschen Museum" am Berliner Alexanderplatz - und die Ausstellung menschlicher Plastinate

  • lto.de (Kurzinformation)

    Körperwelten-Ausstellung: Alles für die Kunst: Von Toten und ihren Einwilligungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 14.09.2017)

    "Menschen Museum" in Berlin zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ausstellung von Plastinaten nur bei nachgewiesener Einwilligung

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Menschenmuseum erneut vor Gericht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2015 - 12 B 2.15

    Klage des Menschen Museums in Berufungsinstanz erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bestattungsgesetzes - hiernach ist das öffentliche Ausstellen von Leichen verboten - ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 12 B 2.15 - juris) auf den Fall nicht anwendbar, dass es um die öffentliche Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken durch ein anatomisches Institut oder eine ihm gleichstehende wissenschaftliche Einrichtung geht.

    In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 - OVG 12 B 2.15 -); der Revisionszulassungsantrag blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 - BVerwG 1 B 39.16 -).

    Die vom Kläger ausgestellten (Teil- und Ganzkörper-) Plastinate sind "Leichen" im Sinne der Vorschrift, wie das Berufungsgericht der Kammer mit Urteil vom 10. Dezember 2015 - 12 B 2.15 - (juris Rn. 21 ff.) erneut entschieden hat; hierauf nimmt die Kammer Bezug.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat hierzu mit dem genannten Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei der Verwendung und Ausstellung anatomischer (menschlicher) Präparate bereits mit der Verabschiedung des Bestattungsgesetzes im Jahr 1973 eine bestimmte Konzeption verfolgt.

    Der Kläger ist als (privates) anatomisches Institut anzusehen, wie das Berufungsgericht der Kammer bereits ausdrücklich festgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 - juris Rn. 46 ff.).

    Es handelt sich auch um eine öffentliche Ausstellung für einen wissenschaftlichen Zweck, wie das Berufungsgericht der Kammer ebenfalls bereits ausdrücklich festgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27).

    Danach erstreckt sich der nach dem Bestattungsgesetz vorgesehene Freiraum für eine Ausstellung menschlicher Präparate zu wissenschaftlichen Zwecken im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse und die schrankenlos gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) auch auf das Angebot privater Einrichtungen und die Verfolgung der vom Kläger geltend gemachten populärwissenschaftlichen Zwecke (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 30).

    19 Das Vorliegen hinreichender Einwilligungserklärungen der Körperspender ist tatbestandliche Voraussetzung (auch) für das Vorliegen einer genehmigungsfreien öffentlichen Ausstellung wissenschaftlicher Präparate durch anatomische Institute (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 33).

    Eine dokumentierte Einwilligung für das Exponat ist danach unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate und bildet zugleich den zentralen Prüfungsgegenstand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 27, 35).

    Denn die gebotene Ehrfurcht im Umgang mit toten Menschen (§ 2 des Berliner Bestattungsgesetzes) gebietet demjenigen, der menschliche Exponate ausstellt, den Nachweis, dass die Exponate ausgestellt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 34, 36).

    Deshalb ist die Behörde berechtigt und verpflichtet, dem Vorliegen der Zustimmung der verstorbenen Körperspender in effektiver Weise nachzugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 36), und bei Fehlen der zwingend erforderlichen (hinreichenden) Einwilligungserklärungen für die Exponate deren öffentliche Ausstellung zu untersagen.

  • BVerwG, 06.07.2016 - 1 B 39.16

    Bestattungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Dauerausstellung im

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    In zweiter Instanz wurde die Klage abgewiesen (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2015 - OVG 12 B 2.15 -); der Revisionszulassungsantrag blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2016 - BVerwG 1 B 39.16 -).

    Dem vermag der Kläger auch nicht mit Erfolg die Wissenschaftsfreiheit entgegenzuhalten, weil diese ihre Grenze findet, wenn keine (hinreichenden) Einwilligungserklärungen vorliegen (vgl.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 B 39.16 - Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2011 - 12 N 45.10

    Berufungsfähigkeit von Fragen bezüglich einer Einwilligung in eine Präparation

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    Bei der dabei (zulässigen) Auslegung der maßgeblichen Passagen der Einwilligungserklärung sind u.a. auch der Empfängerhorizont bzw. der Horizont der Körperspender zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 12 N 45.10 - juris Rn. 17), entsprechend auch einer Einwilligungserklärung vorausgehende oder zu Grunde liegende Informationen wie etwa die vom Kläger verwendeten Informationsmaterialien (Broschüre "Körperspende zur Plastination", Merkblatt "Körperspende zur Plastination" und Leitfaden für Angehörige und Informationen zur aktuellen Ausstellung).
  • VG Berlin, 16.12.2014 - 21 K 346.14

    Körperwelten: Berliner Bestattungsgesetz erfasst keine Plastinate

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    Nachdem die hiergegen von der A... GmbH erhobene Klage in erster Instanz Erfolg hatte (Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2014 - VG 21 K 346.14 -), wurde das Museum im Februar 2015 eröffnet.
  • VGH Bayern, 21.02.2003 - 4 CS 03.462

    BayVGH lässt Ausstellung "Körperwelten" mit Ausnahme einiger Plastinate zu;

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    Der angefochtene Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 2. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 ist in dem aus Ziffer 1 des Tenors ersichtlichen Umfang - im Wesentlichen nur als Zurückverweisung - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, im Übrigen jedoch rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO; zur Teilbarkeit der Untersagungsverfügung vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 CS 03.462 - juris Rn. 37 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2005 - 1 S 1161/04

    Ausstellung von durch Plastination auf Dauer konservierten toten menschlichen

    Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 21 K 608.17
    Der Kläger ist als (privates) anatomisches Institut anzusehen, wie das Berufungsgericht der Kammer bereits ausdrücklich festgestellt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31; vgl.a. VGH Mannheim, Urteil vom 29. November 2005 - 1 S 1161/04 - juris Rn. 46 ff.).
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