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VG Berlin, 13.09.2017 - 3 L 865.17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 80 Abs 5 VwGO
Verweilen in der Schulanfangsphase - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 03.11.2011 - 3 L 995.11
Vorläufiger Rechtsschutz bei Schulausschluss eines Grundschülers wegen …
Auszug aus VG Berlin, 13.09.2017 - 3 L 865.17
Im Hinblick auf § 116 Abs. 3 SchulG, wonach die Klassenkonferenz beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, lag damit jedoch die Beschlussfähigkeit vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. März 2006 - VG 3 A 109.06 - und 3. November 2011 - VG 3 L 995.11 -).
- VG Berlin, 29.08.2019 - 3 L 482.19
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verweilen in der Jahrgangsstufe
Bei der angegriffenen Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Antragsteller zu 1) ein zusätzliches Schuljahr in der Schulanfangsphase verbleibt, vgl. § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - vom 26. Januar 2004 (GVBl. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. 255) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. 16, 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019 (GVBl. 255), handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben ist (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 28. August 2017 - VG 3 L 326.17 - und vom 28. Oktober 2015 - VG 3 L 562.15 -).Im Hinblick auf § 116 Abs. 3 SchulG , wonach die Klassenkonferenz beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, lag die Beschlussfähigkeit in beiden Klassenkonferenzen vor (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 3. November 2011 - VG 3 L 995.11 - und vom 23. März 2006 - VG 3 A 109.06 -).
Sie ist durch das Verwaltungsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das für die Entscheidung vorgesehene Verfahren gewahrt wurde, ihr der zutreffende Sachverhalt zugrunde liegt, sie nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst ist und allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 - VG 3 L 865.17 -, vom 24. Juli 2002 - VG 3 A 656.02 - und vom 19. September 2008 - VG 3 A 382.08 -).