Rechtsprechung
   VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8273
VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15 (https://dejure.org/2018,8273)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2018 - 14 K 65.15 (https://dejure.org/2018,8273)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. März 2018 - 14 K 65.15 (https://dejure.org/2018,8273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,8273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.03.1977 - I C 36.70

    Durchführung von Schutzmaßnahmen - Aufbringungslast - Abgesonderter -

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15
    Die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz setzt nicht den Erlass eines vorgelagerten Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides voraus; die Erhebung einer unmittelbar auf Zahlung gerichteten allgemeinen Leistungsklage gegen den öffentlichen Kostenträger ist - so wie hier -regelmäßig zulässig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977 - I C 36.70 -, juris Rn. 27 ff. zu der Vorgängervorschrift § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen [BSeuchG]).

    § 69 Abs. 1 IfSG beinhaltet allerdings nicht nur eine objektiv-rechtliche Regelung, sondern gewährt den zur Durchführung einer Absonderung herangezogenen Personen bei Vorliegen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die hoheitliche Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen gegenüber dem öffentlichen Kostenträger (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014 - 6 K 1342.13.TR -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 33 zu § 62 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d BSeuchG).

    Insbesondere bedarf es keiner ausdrücklichen behördlichen Absonderungsanordnung oder gar des Erlasses eines entsprechenden Verwaltungsaktes (VG Trier, Urteil vom 7. April 2014, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35 f.).

    Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang bereits dann von einer hoheitlichen Inanspruchnahme auszugehen, wenn und soweit der Kostengläubiger durch eine hierfür zuständige Behörde zum Zwecke des Vollzugs des § 30 IfSG zu den von ihm erbrachten Krankenhausleistungen veranlasst worden ist (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 35), d.h. wenn sich die herangezogene Person einem ihr gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit geäußerten Willen der Behörde unterordnet und die von dieser für erforderlich gehaltenen und gewünschten Maßnahmen vornimmt (OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57).

    Grund für dieses weite Verständnis ist letztlich die Überlegung, dass es jeglicher Rechtfertigung entbehren würde, wenn nur der durch Verwaltungsakt zum Gesetzesvollzug Herangezogene Kostenersatz beanspruchen könnte, derjenige aber, der sich aus Einsicht, gegebenenfalls sogar im Einvernehmen aller Beteiligten, einem rechtlich nicht verbindlichen Ersuchen der Behörde unterwirft, dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 57; vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 30. Nov. 2007, a.a.O., Rn. 4 ff.: kein Kostenerstattungsanspruch eines Krankenhauses bei bloßer Meldung eines Tuberkuloseverdachts an das Gesundheitsamt).

    b) Die weitere Voraussetzung für die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG, nämlich die Zuständigkeit der veranlassenden Behörde für die durchgeführte Schutzmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 58 f.), ist ebenfalls gegeben.

    Denn der Anspruch aus § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG findet seine Rechtfertigung gerade in der hoheitlich verursachten Durchführung der Schutzmaßnahme, die unabhängig davon gegeben ist, ob die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden der veranlassenden Behörde im jeweiligen Einzelfall tatsächlich vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 59).

    Die in ihm enthaltenen pauschalierten Kosten können deswegen nur insgesamt als nach § 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG erstattungsfähige Absonderungskosten oder als nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähige Heilbehandlungskosten qualifiziert werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 70).

    Für die Qualifikation der pauschalierten Krankenhauskosten ist nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, danach zu unterscheiden, ob eine gelegentlich der Absonderung durchgeführte stationäre Heilbehandlung schon aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre - in diesem Falle fallen die Krankenhauskosten als Heilbehandlungskosten an - oder ob aus medizinischer Sicht eine stationäre Behandlung nicht nötig gewesen wäre - in diesem Falle handelt es sich um Absonderungskosten (BVerwG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15
    Der Beklagte, vertreten durch den Bezirk Lichtenberg als der gemäß § 54 IfSG für das gesamte Land Berlin zuständigen Behörde, ist nach dem oben Gesagten auch richtiger Kostenschuldner im Sinne des § 69 Abs. 3 IfSG hinsichtlich des nicht verjährten klägerischen Erstattungsanspruchs (vgl. § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 9 C 1.16

    Berufung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; Entstehung; Klageerweiterung;

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 14 K 65.15
    Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • LG Köln, 18.12.2018 - 5 O 286/18

    Die fehlerhafte Todesbescheinigung - und die Quarantäne-Kosten für den Leichnam

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.03.2018 (Az. 14 K 65.15) umfasst Ansprüche aus einem im Infektionsschutzgesetz selbst geregelten Entschädigungsanspruch (§ 69 Abs. 1 Nr. 10 IfSG).
  • SG Detmold, 11.08.2022 - S 32 KR 2441/18
    Sofern eine stationäre Behandlung nur aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses aus Infektionsschutzgründen und damit zur Gefahrenabwehr i.S.v. § 30 IfSG erfolgt, ist die Krankenkasse für die so entstandenen Kosten nicht der richtige Kostenschuldner, sondern gem. § 69 Nr. 8 IfSG der öffentliche Kostenträger (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.03.2018 - 14 K 65.15 -, juris).

    Ist aus medizinischer Sicht eine stationäre Behandlung nicht notwendig und erfolgt die stationäre Unterbringung aus Infektionsschutzgründen im Sinne von § 30 IfSG, handelt es sich um Absonderungskosten (vgl. auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.03.2018 - 14 K 65.15 -, juris; Eckhart in Eckhart/Winkelmüller, BeckOK Infektionsschutzrecht, 12. Edition 2022, 1fSG § 69 Rn. 19).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht