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   VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17   

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VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17 (https://dejure.org/2018,5191)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2018 - 6 K 676.17 (https://dejure.org/2018,5191)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 (https://dejure.org/2018,5191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Plattform zu Ferienwohnungen muss anonyme Inserate offenlegen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2018, 428
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 - gab das Gericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes statt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG 6 L 162.17 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Auf den Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 -, juris Rn. 38-41 wird ergänzend Bezug genommen.

    Auf die Gründe des Beschlusses vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 - wird ergänzend Bezug genommen.

    Auf den Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 -, juris Rn. 46 wird insoweit ergänzend Bezug genommen, da der Widerspruchsbescheid hierzu keine erheblichen Erwägungen enthält.

    Auf den Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 -, juris Rn. 42 wird insoweit Bezug genommen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).

    In diesem Zusammenhang kommt es auf den datenschutz- bzw. unionsprimärrechtlichen Begriff der Niederlassung und die Voraussetzung an, dass die Datenverarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung erfolgt (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 44 ff., 85 ff.).

    58 In dieser Perspektive kommt, worauf der Beklagte im Grundsatz zutreffend hinweist, auch der Betreiber einer Fanpage im Rahmen eines sozialen Netzwerks als Diensteanbieter in Betracht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris Rn. 20, wonach die deutsche Datenschutzbehörde die Wirtschaftsakademie als "Diensteanbieter" adressiert habe).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Es handelt sich um ein kollaboratives Internetportal, bei dem die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht etwa in der Beherbergung zu sehen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 6 L 250.17 -, juris Rn. 45 m.w.N.; zur Abgrenzung Europäische Kommission, Mitteilung vom 2. Juni 2016, COM [2016] 356 final sowie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/15 -, "Uber Systems Spain SL", juris Rn. 33 ff.).

    Im Hinblick insbesondere auf die tatsächliche und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform und ihren Inhalt, den Auftritt im Verhältnis zu den Nutzern und den Vertragsbindungswillen sowie die Personalausstattung ist vielmehr die Hauptniederlassung A... Ireland UC als Betreiberin innerhalb des EU-Binnenmarkts bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU anzusehen (vgl. Windoffer, LKV 2016, 337 [339] sowie für die Konzernorganisation anderer Plattformkonzerne Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", juris Rn. 18; KG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16 -, juris Rn. 82).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2013 - 20 U 145/12

    Pflichten des Betreibers eines Internetportals hinsichtlich der Einhaltung der

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Dieses Verständnis des Diensteanbieters ist, anders als der Beklagte meint, in der telemedienrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2007 - 6 U 115/06 -, juris Rn. 23 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013 - 20 U 145/12 -, juris Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 1 O 159/13 -, juris Rn. 25 f.; LG Heidelberg, Urteil vom 30. Dezember 2015 - 12 O 21/15 -, MMR 2016, 409 [410]; Engels/Jürgens/Kleinschmidt, K&R 2008, 65 [66]; Lorenz, VuR 2014, 83 [86]; Ricke, in: Spindler/Schuster [Hrsg.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 Rn. 3, 8; Schmücker, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, S. 1398 Rn. 5 f.; vgl. ferner für den Anbieterbegriff des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 - 1 K 573/13.KS -, juris Rn. 50 ff.).

    Es kommt darauf an, ob eigenständig Einfluss auf die angebotenen Inhalte genommen werden kann und sich das (Unter-)Angebot für den objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt und nicht als unselbständiger Teil der Plattform darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013 - I-20 U 145/12 -, juris Rn. 28; Rockstroh, MMR 2013, 627 [629]; Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 17 ff.).

  • OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 6 U 115/06

    Wettbewerbsverstoß im Internet durch Verstoß gegen die Impressumspflicht:

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Dieses Verständnis des Diensteanbieters ist, anders als der Beklagte meint, in der telemedienrechtlichen Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2007 - 6 U 115/06 -, juris Rn. 23 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013 - 20 U 145/12 -, juris Rn. 28; LG Wiesbaden, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 1 O 159/13 -, juris Rn. 25 f.; LG Heidelberg, Urteil vom 30. Dezember 2015 - 12 O 21/15 -, MMR 2016, 409 [410]; Engels/Jürgens/Kleinschmidt, K&R 2008, 65 [66]; Lorenz, VuR 2014, 83 [86]; Ricke, in: Spindler/Schuster [Hrsg.], Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 Rn. 3, 8; Schmücker, in: Paschke/Berlit/Meyer [Hrsg.], Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, S. 1398 Rn. 5 f.; vgl. ferner für den Anbieterbegriff des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags VG Kassel, Urteil vom 8. Juni 2017 - 1 K 573/13.KS -, juris Rn. 50 ff.).

    Die Kammer verkennt nicht, dass unter einer Domain durchaus auch mehrere Telemedien von unterschiedlichen Diensteanbietern bereitgehalten werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 6. März 2007 - 6 U 115/06 -, juris Rn. 25 ff.).

  • VG Berlin, 27.03.2017 - 6 L 250.17

    Internetportal, das Unterkünfte von "schwulen oder schwulenfreundlichen"

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Bei anonymen Inseraten von Unterkünften auf Onlineportalen, aus denen sich weder die genaue Anschrift der Wohnung noch die Identität der Gastgeber ersehen lassen, können die Daten in der Regel effektiv nur bei dem Diensteanbieter erhoben werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 6 L 250.17 -, juris Rn. 41 ff.).

    Es handelt sich um ein kollaboratives Internetportal, bei dem die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht etwa in der Beherbergung zu sehen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 6 L 250.17 -, juris Rn. 45 m.w.N.; zur Abgrenzung Europäische Kommission, Mitteilung vom 2. Juni 2016, COM [2016] 356 final sowie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/15 -, "Uber Systems Spain SL", juris Rn. 33 ff.).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Selbst wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer hinreichend effektiven Niederlassung erfolgt, macht dies nicht die Niederlassung zum Betreiber des Internetauftritts bzw. zur Diensteanbieterin (vgl. zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der F... Ireland Limited aufgrund der Tätigkeit der F... Germany GmbH KG, Urteil vom 22. September 2017 - 5 U 155/14 -, juris Rn. 85 f.).
  • KG, 31.05.2017 - 21 U 9/16

    Kein Zugriff der Mutter auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Im Hinblick insbesondere auf die tatsächliche und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform und ihren Inhalt, den Auftritt im Verhältnis zu den Nutzern und den Vertragsbindungswillen sowie die Personalausstattung ist vielmehr die Hauptniederlassung A... Ireland UC als Betreiberin innerhalb des EU-Binnenmarkts bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU anzusehen (vgl. Windoffer, LKV 2016, 337 [339] sowie für die Konzernorganisation anderer Plattformkonzerne Schlussanträge des Generalanwalts vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", juris Rn. 18; KG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16 -, juris Rn. 82).
  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).
  • OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

    Auszug aus VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17
    Diese Rechtsprechung behandelt die Fragen, unter welchen Umständen eine Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne vorliegt und weltweite Internetkonzerne und ihre Niederlassungen im Gebiet der Mitgliedstaaten datenschutzrechtlich verantwortlich sind (vgl. zu unterschiedlichen Konstellationen EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12 -, "Google Spain", juris; EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 -, "Weltimmo", juris; BVerwG, Aussetzungsbeschluss vom 25. Februar 2016 - BVerwG 1 C 28.14 -, juris; hierzu nun die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 - C-210/16 -, "Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH", juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 5 Bs 40/16 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 13 E 5912/16 -, CR 2017, 437).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 10 N 47.09

    Zulassungsantrag; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

  • BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09

    Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

  • EuGH, 05.06.1997 - C-56/96

    VT4 / Vlaamse Gemeenschap

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • VG Kassel, 08.06.2017 - 1 K 573/13

    Die Klägerin wendet sich gegen einen aufsichtlichen Bescheid der Beklagten. Bei

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

  • LG Heidelberg, 09.12.2015 - 12 O 21/15

    Impressumspflicht für Rechtsanwaltsprofil auf einem Internet-Portal

  • LG Wiesbaden, 18.10.2013 - 1 O 159/13

    Domaininhaber ist nicht zwingend Diensteanbieter

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

  • VG München, 12.12.2018 - M 9 K 18.4553

    Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

    Mit der auf "Unterkünfte in München" bezogenen Auskunftsanordnung ist demnach ein zuständigkeitsbegründender Anknüpfungspunkt, nämlich ein Bezug zu einzelnen, im Stadtgebiet gelegenen Wohneinheiten und damit zu unbeweglichem Vermögen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, hergestellt, womit auch die entsprechende Vermittlertätigkeit Anordnungen der Beklagten unterworfen werden kann (ebenso VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; B.v. 20.7.2017 - 6 L 162.17 - juris; vgl. für die gerichtliche Zuständigkeit auch VG München, B.v. 15.12.2017 - M 9 X 17.5450 - juris).

    Diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; B.v. 20.7.2017 - 6 L 162.17 - juris) zur Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und mit der RL 2000/31/EG bzw. mit dem zu ihrer Umsetzung ergangenen Telemediengesetz Bezug genommen; die Kammer macht sich die dortigen Erwägungen zu eigen.

    An den "hinreichenden Anlass für das Auskunftsersuchen" sind mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 - 4 K 3505/16 - juris) wegen des Geschäftsablaufs der Plattformen nur geringe Anforderungen zu stellen: Die gebotene Möglichkeit anonymer Online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko.

    Sie ist im Hinblick insbesondere auf die tatsächliche und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform und ihren Inhalt, den Auftritt im Verhältnis zu den Nutzern und den Vertragsbindungswillen sowie die Personalausstattung Betreiberin des Portals und hält damit fremde Telemedien zur Nutzung bereit (dazu ausführlich VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris).

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.20

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Ein Vermittlungsdienst, der wie die von der Klägerin betriebene online-Plattform darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, ist als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 lit. a) E-Commerce-Richtlinie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie (EU) 2015/1535 - Notifizierungsrichtlinie - einzustufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 -, juris Rn. 45, 49, 64, 69; vgl. auch Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 36 f.).

    Die Regelung ist auch im Übrigen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne vereinbar, als sie - jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung - für einen Datenabruf eine hinreichend konkretisierte zweckentfremdungsrechtliche Gefahr voraussetzt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 31).

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Bei anonymen Inseraten von Unterkünften auf online-Plattformen, aus denen sich weder die genaue Anschrift der Wohnung noch die Identität der Nutzer ersehen lassen, können die Daten in der Regel effektiv nur bei dem Diensteanbieter erhoben werden (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 33).

    Umstände, die datenschutzrechtlich besonders sensibel wären, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 34).

    Die landesrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZwVbG a.F. hält sich im Rahmen dieser Vorgaben (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 23; vgl. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 73).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

    § 5 Abs. 2 Satz 2 ZwVbG a.F. genügt diesen Anforderungen, als die Regelung ausdrücklich Diensteanbieter im Sinne des TMG in Bezug nimmt (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 25).

  • VG Berlin, 23.06.2021 - 6 K 90.21

    Zweckentfremdungsrechtlicher Auskunftsanspruch zum Abruf von Daten bei privaten

    Ein Vermittlungsdienst, der wie die von der Klägerin betriebene online-Plattform darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, ist als "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne von Art. 2 lit. a) E-Commerce-Richtlinie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie (EU) 2015/1535 - Notifizierungsrichtlinie - einzustufen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-390/18 -, juris Rn. 45, 49, 64, 69; vgl. auch Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 36 f.).

    Die Regelung ist auch im Übrigen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne vereinbar, als sie - jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung - für einen Datenabruf eine hinreichend konkretisierte zweckentfremdungsrechtliche Gefahr voraussetzt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 31).

    Die gebotene Möglichkeit anonymer online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31 ; VG Freiburg, Urteil vom 5. April 2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018, a.a.O., juris Rn. 82).

    Bei anonymen Inseraten von Unterkünften auf online-Plattformen, aus denen sich weder die genaue Anschrift der Wohnung noch die Identität der Nutzer ersehen lassen, können die Daten in der Regel effektiv nur bei dem Diensteanbieter erhoben werden (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 33).

    Umstände, die datenschutzrechtlich besonders sensibel wären, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 34).

    Die landesrechtliche Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZwVbG a.F. hält sich im Rahmen dieser Vorgaben (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018 - VG 6 K 676.17 -, juris Rn. 23; vgl. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 73).

    § 14 Abs. 2 TMG a.F. setzt gleichwohl Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie in mitgliedstaatliches Recht um (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, a.a.O., juris Rn. 41, 72 f.; vgl. in Zusammenhang mit Auskunftspflichten von Diensteanbietern OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2021, a.a.O., juris Rn. 28; zuvor bereits Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23).

    § 5 Abs. 2 Satz 2 ZwVbG a.F. genügt diesen Anforderungen, als die Regelung ausdrücklich Diensteanbieter im Sinne des TMG in Bezug nimmt (vgl. Urteil der Kammer vom 14. März 2018, a.a.O., juris Rn. 25).

  • VG Freiburg, 20.05.2020 - 4 K 5017/19

    Auskunftsersuchen wegen Zweckentfremdung der Wohnung

    a) Bei verfassungskonformer Auslegung der Eingriffsgrundlage dürfte die Anordnungsbefugnis der Behörde dahingehend beschränkt sein, dass ein Auskunftsersuchen nicht anlasslos "ins Blaue hinein" erfolgen darf, sondern hinreichende Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung vorliegen müssen (vgl. VG München, Urt. v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 48 und 82 mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 261 und VG X, Urt. v. 05.04.2017 - 4 K 3505/16 -, juris Rn. 61 ff. zu § 93 Abs. 1 AO; ebenso VG Berlin, Urt. v. 14.03.2018 - 6 K 676.17 -, juris Rn. 31).
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