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   VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18   

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VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18 (https://dejure.org/2018,44342)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2018 - 6 L 286.18 (https://dejure.org/2018,44342)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 6 L 286.18 (https://dejure.org/2018,44342)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Die Abgrenzung zu einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken erfolgt anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien und im Hinblick auf das Nutzungskonzept des Vermieters und seiner konkreten Verwirklichung, ohne dass es auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Es dient vielmehr der wertenden Abgrenzung des Wohnens im Sinne einer "Heimstatt im Alltag" im Gegensatz zu einem provisorischen und nicht alltäglichen Aufenthalt bzw. einem Unterkommen zu einem begrenzten Zweck (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2257 -, juris Rn. 13 ff.; zudem OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, juris Rn. 32; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12).

  • VG München, 29.07.2015 - M 9 K 15.1154

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Zweckentfremdung von Wohnraum; Überlassung als

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Wohnen im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne setzt - wie auch im Bauplanungs- und Wohngeldrecht - eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - BVerwG 4 CN 6.17 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 24).

    Die erforderliche Mindestdauer fehle jedenfalls bei einer tage- oder wochenweisen Überlassung und einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat, während sie bei einem Mietvertrag über sechs Monate regelmäßig anzunehmen sei (vgl. VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VG Berlin, 30.01.2018 - 6 L 784.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen zweckentfremdungsrechtliche

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Die Abgrenzung zu einer Nutzung zu anderen als Wohnzwecken erfolgt anhand einer Gesamtschau objektiver Kriterien und im Hinblick auf das Nutzungskonzept des Vermieters und seiner konkreten Verwirklichung, ohne dass es auf das individuelle Verhalten einzelner Nutzer ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 27 m.w.N.).

    Soweit drei Studentinnen die Wohnung gemeinsam bezogen, sprechen die enge Belegung und fehlende Rückzugsmöglichkeiten der 2-Zimmer-Wohnung gegen eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, selbst wenn die Studentinnen befreundet sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 - VG 6 L 784.17 -, juris Rn. 31).

  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Diese Halbjahresgrenze entspricht den gesetzlichen Wertungen in § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - C-346/95 -, juris Rn. 13, 23 ff.) und § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1995 - 11 A 850/92

    Bauaufsichtliches Einschreiten; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Schwer

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Es dient vielmehr der wertenden Abgrenzung des Wohnens im Sinne einer "Heimstatt im Alltag" im Gegensatz zu einem provisorischen und nicht alltäglichen Aufenthalt bzw. einem Unterkommen zu einem begrenzten Zweck (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2257 -, juris Rn. 13 ff.; zudem OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, juris Rn. 32; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 23.01.2012 - 19 L 294.11

    Keine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Bei der bauplanungsrechtlichen Abgrenzung zu einem Beherbergungsbetrieb wurden Vermietungen zwischen drei und acht Monaten als jedenfalls ausreichend für eine Wohnnutzung angenommen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2012 - VG 19 L 294.11 -, juris Rn. 23; zudem etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 8 S 1641.16 -, juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 26.11.2015 - 12 CS 15.2257

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Umnutzung Wohnheim in Pension/Hotel; Wohnbegriff,

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Es dient vielmehr der wertenden Abgrenzung des Wohnens im Sinne einer "Heimstatt im Alltag" im Gegensatz zu einem provisorischen und nicht alltäglichen Aufenthalt bzw. einem Unterkommen zu einem begrenzten Zweck (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 12 CS 15.2257 -, juris Rn. 13 ff.; zudem OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, juris Rn. 32; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 -, juris Rn. 12).
  • VG Berlin, 10.05.2017 - 6 L 223.17

    Wohnungsvermietung zu Tagessätzen ist Zweckentfremdung

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Hierfür entscheidend ist allein die tageweise Überlassung, die auch bei einem monate- oder jahrelangen Gesamtaufenthalt vorliegen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2017 - VG 6 L 223.17 -, juris Rn. 42 ff.; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - OVG 5 S 27.17 -, Entscheidungsabdruck S. 5; vgl. zudem KG Berlin, Beschluss vom 20. August 2018 - 8 U 118/17 -, juris Rn. 26).
  • BVerwG, 18.10.2017 - 4 CN 6.17

    Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    Wohnen im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne setzt - wie auch im Bauplanungs- und Wohngeldrecht - eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - BVerwG 4 CN 6.17 -, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 15.1154 -, juris Rn. 24).
  • VG München, 27.11.2017 - M 9 S 17.2262

    Zweckentfremdung von Wohnraum durch Fremdenbeherbergung

    Auszug aus VG Berlin, 14.12.2018 - 6 L 286.18
    dd) Soweit bei der Rückführungsaufforderung wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. VG München, Beschluss vom 27. November 2017 - M 9 S 17.2262 -, juris Rn. 27) auch nachfolgende Entwicklungen zu berücksichtigen sind, folgt hieraus keine andere Beurteilung.
  • KG, 20.08.2018 - 8 U 118/17

    Beherbergung von Obdachlosen als gewerbliche Zimmervermietung

  • VerfGH Bayern, 04.10.2018 - 32-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zweckentfremdungsrechtliche

  • VG Berlin, 02.10.2018 - 6 L 258.18

    Anordnung des Sofortvollzugs einer Rückführungsaufforderung

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

  • VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
    Den am 19. Juli 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte die Kammer ab (Beschluss vom 14. Dezember 2018 - VG 6 L 286.18 -, juris).

    Wegen des weiteren Sachverhalts und Vortrags wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte VG 6 L 286.18 und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

    Dementsprechend fällt auch für Aufenthalte von insgesamt mehrmonatiger Dauer ein Gesamtpreis an, der nach Tagen bemessen wird (vgl. Anlage 4 der Antragsschrift vom 18. Juli 2018 im Verfahren VG 6 L 286.18, Bl. 16: "1 Gast . 125 Nächte . 6.185 EUR").

  • VG Berlin, 11.03.2020 - 6 L 441.19
    Weder aus den vorgelegten Untermietverträgen noch aus den übrigen Nutzungsbedingungen der Antragstellerin ist erkennbar, dass die Untermieter lediglich eine provisorische Unterkunft suchten, um einen vorübergehenden Bedarf aus besonderem Anlass zu decken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. März 2020, a.a.O. und Beschluss vom 14. Dezember 2018 - VG 6 L 286.18 -, juris Rn. 29 f.).
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