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   VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09   

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https://dejure.org/2009,9753
VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09 (https://dejure.org/2009,9753)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2009 - 2 K 39.09 (https://dejure.org/2009,9753)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 2 K 39.09 (https://dejure.org/2009,9753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts einer Partei; Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechenschaftsberichts einer Partei; Zulässigkeit der Bewertung eines Anspruchs auf staatliche Teilfinanzierung als Einnahme eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafzahlung gegen NPD rechtmäßig - NPD verstößt gegen parteienrechtliches Transparenzgebot

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04

    Verhängung von Ordnungsmitteln iSd § 890 ZPO als gerechtfertigter Eingriff in die

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 zum Strafcharakter des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, m. w. N.; ebenso BVerfGE 58, 159; 84, 82; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - NJW-RR 2007, 860).

    Das Verschulden Dritter muss sich die juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 zum Strafcharakter des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, m. w. N.; ebenso BVerfGE 58, 159; 84, 82; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - NJW-RR 2007, 860).

    Das Verschulden Dritter muss sich die juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BVerfGE 20, 323 ; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ist nur dann Genüge getan, wenn der Wähler vom Vermögen und von der wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhält (vgl. BVerfGE 111, 54 , m. w. N.).

    Nicht zuletzt wird hiermit aber dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Genüge getan (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 73, 40 m. w. N.).

  • Drs-Bund, 19.07.2001 - BT-Drs 14/6711
    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Das Grundprinzip der doppelten Buchführung besteht darin, dass jeder Zuwachs an Vermögen ein Ertrag ist und dass jeder Vermögensverzehr ein Aufwand ist, so dass der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung (Ertrags- und Aufwandsrechnung) für eine Rechnungsperiode immer der Vermehrung bzw. Verminderung des Reinvermögens vom Beginn bis zum Ende der Rechnungsperiode entsprechen muss (vgl. Streitferdt, in Vorschläge zur Rechnungslegung der Parteien und Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte aus betriebswirtschaftlicher Sicht, Mai 2001, im Bericht der Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung, BT-Drs. 14/6711 S. 100).

    Da der Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG für ein bestimmtes Kalenderjahr (Rechnungsjahr) öffentlich Rechnung geben soll, sind die im Rechenschaftsbericht auszuweisenden Einnahmen demnach - im Sinne des sog. Zuflussprinzips (vgl. hierzu BFHE 221, 177; BFH, Urteile vom 19. April 1977 - VIII R 119/75 - juris, Rn. 20 - und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - juris, Rn. 61) - grundsätzlich die Summe aller Einzahlungen eines Rechnungsjahres zuzüglich der Forderungen, die in dem Rechnungsjahr entstanden sind (vgl. Streitferdt, a. a. O.; BT-Drs. 14/6711 S. 10).

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Da der Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG für ein bestimmtes Kalenderjahr (Rechnungsjahr) öffentlich Rechnung geben soll, sind die im Rechenschaftsbericht auszuweisenden Einnahmen demnach - im Sinne des sog. Zuflussprinzips (vgl. hierzu BFHE 221, 177; BFH, Urteile vom 19. April 1977 - VIII R 119/75 - juris, Rn. 20 - und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - juris, Rn. 61) - grundsätzlich die Summe aller Einzahlungen eines Rechnungsjahres zuzüglich der Forderungen, die in dem Rechnungsjahr entstanden sind (vgl. Streitferdt, a. a. O.; BT-Drs. 14/6711 S. 10).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87

    Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 zum Strafcharakter des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, m. w. N.; ebenso BVerfGE 58, 159; 84, 82; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - NJW-RR 2007, 860).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Nicht zuletzt wird hiermit aber dem Schutzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Genüge getan (vgl. BVerfGE 111, 54 ; 73, 40 m. w. N.).
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Da der Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG für ein bestimmtes Kalenderjahr (Rechnungsjahr) öffentlich Rechnung geben soll, sind die im Rechenschaftsbericht auszuweisenden Einnahmen demnach - im Sinne des sog. Zuflussprinzips (vgl. hierzu BFHE 221, 177; BFH, Urteile vom 19. April 1977 - VIII R 119/75 - juris, Rn. 20 - und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - juris, Rn. 61) - grundsätzlich die Summe aller Einzahlungen eines Rechnungsjahres zuzüglich der Forderungen, die in dem Rechnungsjahr entstanden sind (vgl. Streitferdt, a. a. O.; BT-Drs. 14/6711 S. 10).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne Schuld des Täters ist demnach rechtsstaatswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 20, 323 zum Strafcharakter des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, m. w. N.; ebenso BVerfGE 58, 159; 84, 82; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 - NJW-RR 2007, 860).
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 57/05

    Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von

    Auszug aus VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
    Da der Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PartG für ein bestimmtes Kalenderjahr (Rechnungsjahr) öffentlich Rechnung geben soll, sind die im Rechenschaftsbericht auszuweisenden Einnahmen demnach - im Sinne des sog. Zuflussprinzips (vgl. hierzu BFHE 221, 177; BFH, Urteile vom 19. April 1977 - VIII R 119/75 - juris, Rn. 20 - und vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91 - juris, Rn. 61) - grundsätzlich die Summe aller Einzahlungen eines Rechnungsjahres zuzüglich der Forderungen, die in dem Rechnungsjahr entstanden sind (vgl. Streitferdt, a. a. O.; BT-Drs. 14/6711 S. 10).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

  • VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07

    NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen

  • VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10

    Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig

    Dies habe die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Mai 2009 im Verfahren VG 2 K 39.09 verkannt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten im Verfahren VG 2 K 39.09 nebst Beiakten sowie auf den Inhalt der vorliegenden Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Band) Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

    Ein (stillschweigende) Saldierung von Einnahmen und Ausgaben - wie die Klägerin sie für die Jahre 2004 bis 2006 vorgenommen hat - ist nicht zulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 -); für das Jahr 2007 sind Angaben für diese Kreisverbände ganz unterblieben.

    Soweit die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens und der Beweisanträge in dem Verfahren VG 2 K 39.09 meint, der am 31. Dezember 2008 eingereichte Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 sei unwirksam gewesen und von ihr nachträglich korrigiert worden, kann sie damit nicht durchdringen.

    Sollte Verschulden erforderlich sein, genügt es nach der Rechtsprechung der Kammer ( Urteil vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 - ), wenn die Partei jedenfalls fahrlässig gehandelt hat (1.), was hier der Fall ist (2.).

  • VG Berlin, 21.09.2017 - 2 K 413.16

    DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014

    Unrichtig sind demnach insbesondere unterbliebene oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Angaben, etwa über Einnahmen oder Ausgaben oder über Vermögensgegenstände (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 - juris Rn. 49 f. m.w.N.).

    Somit gelten Bruttoprinzip und Saldierungsverbot (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 - juris Rn. 71).

  • VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09

    DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten

    Danach soll der Wähler von der Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhalten und zugleich die innerparteiliche Demokratie gesichert werden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 - VG 2 K 39.09 -).
  • VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 2. April 2009 Klage erhoben (VG 2 K 39.09), über die noch nicht entschieden worden ist.
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