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   VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22   

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VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22 (https://dejure.org/2022,23492)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2022 - 39 L 248.22 (https://dejure.org/2022,23492)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. August 2022 - 39 L 248.22 (https://dejure.org/2022,23492)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer bestimmten Schule

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 13, juris).

    Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

    Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2020 - 3 S 88.20

    Schulzuweisung; Sekundarschule; Profilklasse; Regelklasse; sonderpädagogischer

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

    Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2020 - 3 S 64.20

    Konrad-Duden-Schule; Aufnahme; Sekundarstufe I; Härtefall; Aufnahmeentscheidung;

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Die Antragsteller lassen insoweit außer Betracht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 - Rn. 4 m.w.N., juris) ein - im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners dokumentierter und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bestandskräftiger - Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 2. September 2020 vorlag, mit dem für den Bewerber Nr. 71 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" befristet bis zum 31. Juli 2024 festgestellt wurde (Bl. 15 des Generalvorgangs).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - 3 S 63.20

    Klassenstufe 7; Aufnahme; sonderpädagogischer Förderbedarf;

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Eine solche Regelung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung, noch folgt sie zwingend aus dem Zweck der Überprüfungsregelung, eine dauerhafte Festschreibung unter Umständen für die gesamte Schullaufbahn ohne weitere Überprüfungen zu verhindern (vgl. Verordnung Nr. 18/176, AbgH-Drs. 18/2255, S. 104), insbesondere wenn - wie hier - der in Rede stehende Bescheid ohnehin befristet ist und damit auf diese Weise dem o.g. Zweck Rechnung getragen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 31 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 SopädVO a. F. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2020 - OVG 3 S 63/20 - Rn. 2, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2020 - 3 S 67.20

    Aufnahme ins Gymnasium; Jahrgangsstufe 7; Freizügigkeit; Fortführung

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Dass es sich bei zwei der vier Klassen um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 - OVG 3 S 67/20 - Rn. 2 ff., juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Entscheidend ist nicht die etwaige - zudem von Zufällen abhängige - organisatorische Verselbständigung der Schule besonderer pädagogischer Prägung, sondern die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Aufnahmeverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - Rn. 11-13, juris).
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