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   VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07   

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https://dejure.org/2011,33305
VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07 (https://dejure.org/2011,33305)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2011 - 29 A 157.07 (https://dejure.org/2011,33305)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 29 A 157.07 (https://dejure.org/2011,33305)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Berlin, 22.06.2006 - 29 A 311.00
    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
    Der Kläger begehrt im Wege der Restitutionsklage die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens VG 29 A 311.00, soweit diese Klage abgewiesen worden ist.

    das Verfahren VG 29 A 311.00 wiederaufzugreifen und das Urteil in diesem Verfahren vom 22 Juni 2006 insoweit aufzuheben als die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg vom 2. September 1997 und des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 22. August 2000 zu verpflichten, die Berechtigung der Erben nach W... und R... gemäß § 2 Abs. 1 VermG an dem Grundstück K... Straße 30 a in Berlin-Mitte, F... auch insoweit festzustellen wie dies mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 18. Juli 2007 noch nicht erfolgt ist.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird neben der Verwaltungsstreitakte (3 Bände) auf die Verwaltungsvorgänge (6 Akten) sowie drei Bände Akten aus dem Landesarchiv Berlin und die Akten des Erstverfahrens VG 29 A 311.00 (3 Bände) Bezug genommen, die alle vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Die Beschlussvorlagen 314/72 vom 1. November 1972 (RK 3) und 22/73 vom 7. Februar 1973 (RK 4) für den Rat des Stadtbezirks bezüglich einer Liste der auszusondernden Gebäudeteile der Altbausubstanz für die Jahre 1973-75 ist in dem Sinne neu als bislang nur der darauf aufbauende Vorschlag zur Entscheidung über den Abriss vom 14. Mai 1973 vorlag (nämlich in der Landesarchivakte VIII und in der Gerichtsakte VG 29 A 311.00 Bd.II, Bl. 66).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 63.79

    Rechtmäßigkeit einer auf Dauer ausgelegten Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
    Die Kosten eines vollmachtlos eingelegten Rechtsmittels sind regelmäßig dem Bevollmächtigten aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1982 -1 C 63/79 -NVwZ 1982, 499 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2006 - 7 B 70.06

    Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (VermG) hinsichtlich eines

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
    Die Beschwerden der Kläger und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil sind mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2006 (7 B 70.06) zurückgewiesen worden.
  • VG Berlin, 30.03.2006 - 29 A 55.00
    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
    Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Enteignung nach Aufbaurecht sogar dann dem DDR-Recht entsprach, wenn sie lediglich dazu diente, den Abriss eines Gebäudes herbeizuführen, das den Nutzungsinteressen eines volkseigenen Betriebes im Wege stand, ohne dass dieser auf dem Grundstück selbst bauen wollte (Urteil der Kammer vom 30. März 2006 - VG 29 A 55.00, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 C 1/07 - zitiert nach juris).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 8 C 1.07

    Unlautere Machenschaften; Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz; Abriss;

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2011 - 29 A 157.07
    Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Enteignung nach Aufbaurecht sogar dann dem DDR-Recht entsprach, wenn sie lediglich dazu diente, den Abriss eines Gebäudes herbeizuführen, das den Nutzungsinteressen eines volkseigenen Betriebes im Wege stand, ohne dass dieser auf dem Grundstück selbst bauen wollte (Urteil der Kammer vom 30. März 2006 - VG 29 A 55.00, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 8 C 1/07 - zitiert nach juris).
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