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   VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13   

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https://dejure.org/2015,42477
VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13 (https://dejure.org/2015,42477)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 (https://dejure.org/2015,42477)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 26 K 453.13 (https://dejure.org/2015,42477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 VwVfG, § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG, § 49a Abs 3 VwVfG, § 38 InsO, § 39 InsO
    Feststellung eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich einer einer Stiftung gewährten Zuwendung; Voraussetzungen der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Auf der Grundlage des einschlägigen öffentlichen Rechts ist nur zu beantworten, ob diese Voraussetzungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - BVerwG 3 C 8/14 - juris, Rn. 13 m. w. N.).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgt aus der Notwendigkeit, im Insolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger bestimmen zu können, dass die Rückwirkung des Widerrufs nicht berücksichtigt werden darf (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - BVerwG 3 C 8/14 - juris, Rn. 15).

    Der Erstattungsanspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2004 jedoch deswegen begründet, weil der Rechtsgrund seiner Entstehung zu diesem Zeitpunkt bereits gelegt war (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - BVerwG 3 C 8/14 - juris, Rn. 14).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die den Erstattungsanspruch materiell begründenden Umstände eingetreten waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - BVerwG 3 C 8/14 - juris, Rn. 16; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2970/94 - juris, Rn. 20).

    Im Fall eines Erstattungsanspruchs nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist zu beachten, dass dieser Anspruch den Widerruf und damit sowohl einen Widerrufsgrund als auch die Ermessensausübung für seine Entstehung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - BVerwG 3 C 8/14 - juris, Rn. 15).

    Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Entscheidungsfrist ist (grundlegend BVerwGE 70, 356) und die im vorliegenden Fall ohnehin erst nach Ablauf der nach Insolvenzeröffnung gesetzten Anhörungsfrist zu laufen begann - kam es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8/14 - juris, Rn. 17).

    Anders als im Fall des Tatbestandes des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, der in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2015 (a. a. O.) entschiedenen Verfahren einschlägig war, begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wohl keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine "potentiell rechtsvernichtende Funktion" (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015, a. a. O., Rn. 17) zu.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 (a. a. O.) diese Fragen nicht beantwortet, sondern nur über die Wirkung des Widerrufs einer Zuwendung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden.

  • VG Gelsenkirchen, 10.12.2010 - 7 K 2616/09

    Zuwendungen, Rückforderung, Insolvenzverfahren, Leistungsbescheid

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Nur so wird sichergestellt, dass nicht einzelne Insolvenzgläubiger ihre Forderungen einschränkungslos durch Erlass von Leistungsbescheiden durchsetzen können (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 - juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 21/02 - juris, Rn. 16; vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris, Rn. 6).

    Der Widerruf hat ausschließlich rechtsgestaltenden Charakter und schafft einen Rechtsgrund für eine eventuelle Rückforderung (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11 - juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 - juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 3 B 152/96 - juris, Rn. 3).

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 251/91

    Erhaltung des GmbH-Stammkapitals durch Pfandgläubiger an Geschäftsanteil

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Darlehensgeber neben seiner Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft in atypischer Weise weitreichende Befugnisse zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung und die Gestaltung der Gesellschaft hatte (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 - II ZR 251/91 - juris, Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1996 - 4 A 2971/94

    Zuwendungsbescheid; Eröffnung des Konkursverfahrens; Widerruf; Konkursverwalter

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Für die rechtliche Bewertung des Widerrufs ist es unerheblich, dass in dem Bescheid vom 2. März 2010 ebenfalls eine Rückforderung (Leistungsbescheid) enthalten ist (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 - juris, Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02

    Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Auch im Fall des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen aber im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 22/02 - juris, Rn. 36).
  • BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 21.02

    Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Nur so wird sichergestellt, dass nicht einzelne Insolvenzgläubiger ihre Forderungen einschränkungslos durch Erlass von Leistungsbescheiden durchsetzen können (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 - juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 21/02 - juris, Rn. 16; vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris, Rn. 6).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Nur so wird sichergestellt, dass nicht einzelne Insolvenzgläubiger ihre Forderungen einschränkungslos durch Erlass von Leistungsbescheiden durchsetzen können (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 - juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 21/02 - juris, Rn. 16; vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - I R 33/01 - juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Auf die Einhaltung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine Entscheidungsfrist ist (grundlegend BVerwGE 70, 356) und die im vorliegenden Fall ohnehin erst nach Ablauf der nach Insolvenzeröffnung gesetzten Anhörungsfrist zu laufen begann - kam es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 C 8/14 - juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 27.05.1997 - 3 B 152.96

    Grundsätzliche Klärungsbedürfigkeit einer Rechtsfrage - Auslegung und

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Der Widerruf hat ausschließlich rechtsgestaltenden Charakter und schafft einen Rechtsgrund für eine eventuelle Rückforderung (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11 - juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 7 K 2616/09 - juris, Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 3 B 152/96 - juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

    Auszug aus VG Berlin, 16.12.2015 - 26 K 453.13
    Denn für eine entsprechende Heranziehung der verjährungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist im öffentlichen Recht kein Raum, sofern es wie hier nicht um vermögensrechtliche Ansprüche geht (vgl. BVerwGE 28, 336 ; Kopp/Ramsauer, 16. Auflage 2015, § 53 Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.1996 - 4 A 2970/94

    Verwaltungsbehörden; Konkursordnung; Konkursforderung; Verwaltungsakt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2012 - 1 L 184/11

    Aufhebung eines Zuwendungsbescheides im Insolvenzverfahren

  • VG Magdeburg, 19.09.2017 - 3 A 180/16

    Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften im Zuwendungsrecht

    Anders als im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine "potentiell rechtsvernichtende Funktion" zu (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 -, juris).
  • VG Magdeburg, 20.06.2017 - 3 A 171/16

    Ermessenslenkende Grundsätze bei Fristverlängerungsanträgen im Zuwendungsrecht

    Anders als im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine "potentiell rechtsvernichtende Funktion" zu (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 -, juris).
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