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VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 Abs 3 VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 19 Abs 1 S 2 PartG, § 19 Abs 6 PartG, § 25 Abs 1 S 2 PartG
Geschäftsgirokonto bei der Sparkasse für Kreisverband der NPD - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - 3 S 25.14
- BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 1006/14
- BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
Zur Kündigung eines NPD-Girokontos
Auszug aus VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14
Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergibt sich ebenso wenig daraus, dass die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 = juris Rdnr. 23), denn die Antragstellerin domiziliert unter der Anschrift des Kreisverbandes T..., so dass weder eine eigenes Mietverhältnis noch ein eigener Telefonanschluss vorliegen dürften; dass eine etwaige innerparteilich auszugleichende Kostenbeteiligung nur unbar möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. - OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2012 - 3 S 140.11
Girokonto; politische Partei; Beschwerde; Anordnungsgrund; kein Wahlkampf; …
Auszug aus VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14
Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für die - nicht nur im Wahlkampf - werbende Tätigkeit einer politischen Partei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -, juris Rdnr. 2). - VG Berlin, 21.04.2011 - 2 L 69.11
Berliner Sparkasse muss Girokonto für Pro Deutschland einrichten
Auszug aus VG Berlin, 17.04.2014 - 2 L 49.14
Die Kammer hat im Beschluss vom 21. April 2011 (VG 2 L 69.11 - juris Rdnr. 4) darauf abgestellt, dass eine politische Partei ein Girokonto benötigt, um gegebenenfalls Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) und Spenden über einen Betrag von 1.000,- Euro (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ParteiG) in Empfang zu nehmen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 3 B 10.15
Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände …
Einen zuvor, am 1. April 2014, gestellten Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2014 - VG 2 L 49.14 - abgelehnt, weil es am erforderlichen Anordnungsgrund fehle; die Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2014 - OVG 3 S 25.14 - zurückgewiesen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (zwei Bände sowie zwei Ordner Schriftsatzanlagen) sowie des Verfahrens VG 2 L 49.14/OVG 3 S 25.14 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.