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   VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05   

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https://dejure.org/2007,32592
VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05 (https://dejure.org/2007,32592)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 2 A 106.05 (https://dejure.org/2007,32592)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 2 A 106.05 (https://dejure.org/2007,32592)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05
    Ermächtigungsgrundlage der festgestellten Zahlungsverpflichtung ist § 31 c Abs. 1 Satz 1, Satz 3 PartG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. Teil I, S. 149), zuletzt geändert durch das 9. Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. Teil I, S. 3673); es handelt sich um staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die nach dem Inkrafttreten des 8. Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Juris, Leitsatz 1).

    Davon sind die in § 25 Abs. 2 PartG aufgelisteten und näher beschriebenen Spenden ausgenommen; diese Norm ist verfassungsgemäß (vgl. zur Vorgängervorschrift § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG 1994 BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 87 Juris mwN).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als solche, nämlich als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 90 Juris).

    Dass der Ortsverein irrig in gutem Glauben gehandelt hat, war angesichts der klaren gesetzlichen Regelung ein durch bloßen Blick in das Gesetz vermeidbarer Irrtum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 -, Rdnr. 97 Juris).

  • VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 24.05

    Verwaltungsgericht weist Klagen der SPD gegen Sanktionen wegen nicht

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2007 - 2 A 106.05
    Dies ergibt die Auslegung der Norm, wie die Kammer in einem Parallelverfahren (Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -) begründet hat.

    Nach wie vor nimmt Abs. 4 Bezug auf die Unterscheidung zwischen Spenden, die angenommen werden dürfen (§ 25 Abs. 1 PartG) und denen, die mit einem Annahmeverbot belegt sind (§ 25 Abs. 2 PartG) und nennt letztere Spenden unzulässige Spenden; diese Norm soll regeln, was mit den Spenden, die mit einem Annahmeverbot bemakelt und die nicht angenommen werden dürfen, anstelle dessen geschehen soll (vgl. Urteil der Kammer im Parallelverfahren, Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -).

    Je länger das Geld bei der Partei verbleibt ("geparkt" wird), desto größer ist die Gefahr, dass der Spender in dieser "Zwischenphase" bereits verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausübt, ohne dass dies für den Wähler transparent ist (ausführlich Urteil der Kammer vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 24.05 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13

    Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig

    Je länger das Geld demgegenüber bei der Partei verbleibt, desto größer ist die Gefahr, dass der Spender verdeckt bzw. missbräuchlich politischen Einfluss ausübt, ohne dass dies für den Wähler transparent ist (vgl. so zu § 25 Abs. 4 PartG 2002: VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2007 - VG 2 A 106.05 -, juris Rn. 28; Rixen in: Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rn. 119).
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