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   VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10   

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https://dejure.org/2011,21837
VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10 (https://dejure.org/2011,21837)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2011 - 21 K 416.10 (https://dejure.org/2011,21837)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - 21 K 416.10 (https://dejure.org/2011,21837)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Videoabgabe bei Fernsehserien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zu einer filmförderungsrechtlichen Abgabe; Vorliegen einer erforderlichen Laufzeit von mehr als 58 Minuten bei dem einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film nach Auslegung einer Regelung über die Videoabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Filmabgabe für "Drei Damen vom Grill"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
    Für die hier getroffene Auslegung spricht im Übrigen auch, dass eine Sonderabgabe verfassungsrechtlich nur zulässig ist, wenn sie einer homogenen Gruppe auferlegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, und das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 - Juris Rdnr. 27 m.w.N.).

    Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter - nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch "annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen" (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29).

    Denn der Erfolg der Unternehmen und Anstalten bei den Zuschauern und damit auch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse hängen entscheidend von der Vielfalt und der Reichhaltigkeit ihres Spielfilmangebots ab, zu dem der deutsche Film mit einem beachtlichen Anteil beiträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 36).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit seinen Vorlagebeschlüssen vom 25. Februar 2009 - 6 C 47.07 u.a. - (Juris Rdnr. 39 bis 50) die gegen die Film- und Videoabgabe geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken für nicht begründet erachtet mit Ausnahme von Zweifeln an der Vereinbarkeit mit Nr. 3 Nr. 1 und Nr. 20 Nr. 3 GG (Gebot der der Abgabengerechtigkeit in der Form der Belastungsgleichheit) im Hinblick darauf, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung der Höhe der finanziellen Beteiligung der Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung gefehlt hat.

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
    Zum einen bilden die nach §§ 66, 66a und 67 FFG 2009 an der Finanzierung der Filmförderung Beteiligten - die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter - nur deswegen die erforderliche homogene Gruppe, die durch "annähernd gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen verbunden ist, die sie von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar machen" (vgl. BverfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - Juris), weil sie gemeinsam Verwerter von Kinofilmen sind, die im Allgemeinen zunächst in Filmtheatern aufgeführt, dann von den Unternehmen der Videowirtschaft verwertet und schließlich im Fernsehen ausgestrahlt werden, wobei die einzelnen Verwertungsstufen zu ihrem Schutz durch mehr oder weniger große zeitliche Abstände getrennt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rdnr. 29).
  • BVerwG, 18.02.1985 - 5 B 14.85

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte

    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich zudem, dass der Gesetzgeber bewusst "aus gutem Grund von einer inhaltlichen Differenzierung der Videoprogramme abgesehen hat" (vgl. BT-Drs. 13/9695, S. 29 zu Nr. 29; so auch schon OVG Berlin, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 B 14.85 - S. 7 des Urteilsabdruckes).
  • OVG Berlin, 17.09.1997 - 8 N 21.97
    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
    Die eine anderslautende Auslegung nahelegende Passage aus dem Urteil des OVG Berlin vom 17. Januar 1995 - 8 B 65.91 - (S. 15 des Urteilsabdruckes) hat das OVG Berlin selbst als "obiter dictum" relativiert, das zudem allein bei der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit der Videoabgabe im Kontext der Gruppenhomogenität von Filmtheaterbetreibern und Videothekaren relevant gewesen sei (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1998 - 8 N 4.98 - S. 2 des Beschlussabdruckes, und vom 17. September 1997 - 8 N 21.97 - S. 4 des Beschlussabdruckes).
  • OVG Berlin, 17.01.1995 - 8 B 65.91
    Auszug aus VG Berlin, 18.01.2011 - 21 K 416.10
    Die eine anderslautende Auslegung nahelegende Passage aus dem Urteil des OVG Berlin vom 17. Januar 1995 - 8 B 65.91 - (S. 15 des Urteilsabdruckes) hat das OVG Berlin selbst als "obiter dictum" relativiert, das zudem allein bei der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit der Videoabgabe im Kontext der Gruppenhomogenität von Filmtheaterbetreibern und Videothekaren relevant gewesen sei (vgl. Beschlüsse vom 16. März 1998 - 8 N 4.98 - S. 2 des Beschlussabdruckes, und vom 17. September 1997 - 8 N 21.97 - S. 4 des Beschlussabdruckes).
  • VG Berlin, 31.05.2011 - 21 K 483.10

    Filmabgabepflicht der Film- bzw Videowirtschaft; Ausnahmen für Spezial Interest

    Die Regelung über die Videoabgabe in § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG ist so auszulegen, dass sich die danach erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einem Bildträger vorhandenen Filme oder Filmfolgen - hier mehrere Folgen einer Fernsehserie - bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einem Bildträger vorhandenen) Film (Bestätigung des Urteils vom 18. Januar 2011 - VG 21 K 416.10 -, Berufung anhängig zu OVG 10 B 4.11).(Rn.18).

    Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011 im Verfahren VG 21 K 416.10 Bezug genommen (Berufung anhängig beim OVG Berlin-Brandenburg zu OVG 10 B 4.11).

    Denn die für eine Abgabepflicht erforderliche Mindestlaufzeit eines Filmes bezieht sich auf jeden "Film", d.h. nicht nur auf ein einzelnes Filmwerk bzw. -stück, sondern auch auf Filmteile - also aus Gründen eines bestimmten Fernsehformats, der Dramaturgie oder sonstigen Gründen geschnittene Episoden/Teile/Folgen eines Films -, wenn sie als zusammenhängender einheitlicher Film anzusehen sind (vgl. zu dieser Prüfung bereits das Urteil der Kammer vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rdnr. 45).

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