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   VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18   

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VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18 (https://dejure.org/2018,14381)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2018 - 5 L 22.18 (https://dejure.org/2018,14381)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2018 - 5 L 22.18 (https://dejure.org/2018,14381)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Es handelt sich um Wendungen, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin durchweg verwandt werden und die einer dem konkreten Beurteilungssachverhalt entsprechenden inhaltlichen Substanz vollständig entbehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 17; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 -, juris Rn. 21).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30 unter Berufung auf OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 44 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 - juris Rn. 23 ff.).

    Ob es weitergehend (sogar) genügt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl nicht offensichtlich chancenlos ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 29), hat die Kammer nicht zu entscheiden.

    Dies folgt insbesondere nicht aus der niedrigeren Bewertung des dem Antragsteller übertragenen gegenüber den von den Beigeladenen innegehabten Arbeitsposten (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 29).

    Insbesondere folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (vgl. jüngst BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 42).

    Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn.44).

    Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren, insbesondere nicht, eine unterlassene Begründung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5.14 - juris Rn. 30 ff.).

    Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 48).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren, insbesondere nicht, eine unterlassene Begründung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5.14 - juris Rn. 30 ff.).

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung ernstlich möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 43).

    Erforderlich ist danach nicht eine hohe, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. den Klammerzusatz in BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 43; erläuternd von der Weiden, Thüringer Verwaltungsblätter 2017, 210 [219]).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

    Dafür genügt es, wenn sich eine dienstliche Beurteilung in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhält und sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 14).

    Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren, insbesondere nicht, eine unterlassene Begründung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39 f.; Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 5.14 - juris Rn. 30 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 1 B 261/17

    Besetzung der Beförderungsplanstellen mit einem Mitbewerber i.R.d.

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Ihr ist jedenfalls allein das Erfordernis einer Begrenzung der Gesamtzahl der Höchst- und Zweithöchstbewertungen auf die von der Verordnung vorgegebenen Höchstanteile zu entnehmen (hinsichtlich der Note "hervorragend" höchstens 15 Prozent), nicht jedoch die Maßstäbe, die die (auch) danach vorzunehmenden Vorrangentscheidungen prägen (so auch OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 B 261/17 - juris Rn. 46).

    Es besteht keine Grundlage dafür, die zu vergebene Gesamtnote von vorneherein in bestimmter Weise nach oben zu "deckeln" (so auch OVG Münster, Beschluss vom 28. August 2017 - 1 B 261/17 - juris Rn. 53 zu einem nach Statusamt, übertragenen Arbeitsposten und Beurteilungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten gleichgelagerten Fall; vgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 - juris Rn. 26).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 10 S 76.16

    Telekom; Beförderung; Konkurrentenstreit; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Insbesondere folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17

    Begründungspflicht des Gesamturteils einer ansonsten im Ankreuzverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Weder der Begründung des Gesamturteils noch (jedenfalls) dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung ist zu entnehmen, mit welcher Formulierung erläutert werden soll, wie sich die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers auf die Gesamtnote ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - BA S. 8).

    Die Kammer hält an ihrer früheren, bei höherer Wertigkeit des den Konkurrenten übertragenen Dienstpostens nach dem Gesamturteilsabstand differenzierenden Rechtsprechung nicht mehr fest (Beschluss vom 29. Mai 2017 - VG 5 L 243.16 - BA S. 12; insoweit in dem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - BA S. 10).

  • VG Berlin, 29.05.2017 - 5 L 243.16

    Voraussetzungen an eine dienstliche Beurteilung bei der Deutschen Telekom;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auf Beurteilungen einer "heterogenen Konkurrenz" teils weit höherwertig eingesetzter Beamter, wie bei der Antragsgegnerin typisch, überhaupt anwendbar ist (verneinend OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 1 B 186.17 - juris Rn. 27; bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 - juris Rn. 17; differenzierend Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2017 - 5 L 243.16 - BA S. 9).

    Die Kammer hält an ihrer früheren, bei höherer Wertigkeit des den Konkurrenten übertragenen Dienstpostens nach dem Gesamturteilsabstand differenzierenden Rechtsprechung nicht mehr fest (Beschluss vom 29. Mai 2017 - VG 5 L 243.16 - BA S. 12; insoweit in dem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - BA S. 10).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 5 ME 56/17

    Begründung; Beurteilungsrichtlinien; Bewertungsskala; Deutsche Telekom AG;

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Es handelt sich um Wendungen, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin durchweg verwandt werden und die einer dem konkreten Beurteilungssachverhalt entsprechenden inhaltlichen Substanz vollständig entbehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 17; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 -, juris Rn. 21).

    Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auf Beurteilungen einer "heterogenen Konkurrenz" teils weit höherwertig eingesetzter Beamter, wie bei der Antragsgegnerin typisch, überhaupt anwendbar ist (verneinend OVG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 1 B 186.17 - juris Rn. 27; bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 - juris Rn. 17; differenzierend Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2017 - 5 L 243.16 - BA S. 9).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Auszug aus VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18
    Danach bedarf es notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang in Anknüpfung an die Umstände des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 B 434/17 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 - juris Rn. 35 f.).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30 unter Berufung auf OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 44 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 - juris Rn. 23 ff.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2018 - 1 B 189/18

    Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers i.R.d.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 1 B 434/17

    Vorläufige Untersagung der Besetzung von Beförderungsplanstellen mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 1 B 498/17

    Berücksichtigen eines höherwertigen Einsatzes auf der Ebene der Einzelbewertungen

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