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   VG Berlin, 19.07.2006 - 12 A 399.04   

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https://dejure.org/2006,10836
VG Berlin, 19.07.2006 - 12 A 399.04 (https://dejure.org/2006,10836)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 A 399.04 (https://dejure.org/2006,10836)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. Juli 2006 - 12 A 399.04 (https://dejure.org/2006,10836)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der allgemeinen Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz; Festlegung der Regelungskompetenz zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung; Bestehen der Berufspflicht zum Erscheinen in Robe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht: Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Nicht en vogue, aber rechtmäßig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwalt muss vor Gericht schwarze Robe, Hemd und Krawatte tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwalt muss schwarze Robe tragen - Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig - Robe und unauffällige Kleidung machen Ernsthaftigkeit eines Gerichtsverfahrens deutlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 793
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus VG Berlin, 19.07.2006 - 12 A 399.04
    Denn die Verpflichtung des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970, 1 BvR 226/69 , zit. nach juris, Leitsatz Ziff. 1).

    Wenn man berücksichtigt, dass es sich hier nur um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist" (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970, 1 BvR 226/69 , zit. nach juris, Rdnr. 34).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus VG Berlin, 19.07.2006 - 12 A 399.04
    Hintergrund war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987, wonach anwaltliche Standesrichtlinien keine ausreichende Grundlage für die Einschränkung anwaltlicher Berufsausübung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1987, 1 BvR 537/81 u.a., BVerfGE 76, 171).
  • LG Mannheim, 27.01.2009 - 4 Qs 52/08

    Sitzungspolizei: Krawattenzwang in der Hauptverhandlung; Zurückweisung eines

    Diese Vorgaben sollen ein insgesamt angemessenes - nicht durch die übrige Bekleidung konterkariertes - Erscheinungsbild der Amtstracht und damit deren verfassungsgerichtlich sanktionierten Zweck gewährleisten und stellen in ihrer konkreten Ausformung keine die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwälte unzumutbar einschränkenden Anforderungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2007, 12 N 55.07 und vorausgehend VG Berlin NJW 2007, 793 f.; KG JR 1977, 172).

    bb) Demgegenüber sahen das OLG Braunschweig (NJW 1995, 2113, 2114), das OLG München (NStZ 2007, 120) und zuletzt das VG Berlin (NJW 2007, 793 f.) keine die Frage der Wirksamkeit aufwerfende Kollision zwischen einerseits berufsrechtlichen und andererseits landes- bzw. gewohnheitsrechtlichen Regelungen zur anwaltlichen Amtstracht, da das eine das Standes- bzw. Berufsrecht und das andere die sich aus der Gerichtsverfassung und dem Verfahrensrecht ergebenden Pflichten betreffe; beide Regelungen stünden unabhängig nebeneinander.

  • AG Mannheim, 27.10.2008 - 29 Ds 408 Js 15343 - AK 1005/07

    Nichtzulassung eines Rechtsanwalts zur Verhandlung wegen Verstoßes gegen die

    Es wird auf BVerfG ( 1 BvR 226/69), NJW 1970, 851; BVerfG (1 BvR 280/71),BayVB1 1973, 108; OLG Karlsruhe (2 Ws143/76), NJW 1977, 309 ff. ; VG Berlin (VG 12 A 399.04) Urteil v. 26.7.06; KG Berlin (3 Ws 297/76), JR 1977, 172 f. und die weitere gefestigte Rechtsprechung verwiesen.
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