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   VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06   

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VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06 (https://dejure.org/2008,36484)
VG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2008 - 37 A 73.06 (https://dejure.org/2008,36484)
VG Berlin, Entscheidung vom 19. November 2008 - 37 A 73.06 (https://dejure.org/2008,36484)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2000 - 16 B 941/00

    Abgrenzung zwischen einem zivilrechtlichen Darlehensvertrages und eines

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    37 Die Gewährung eines Darlehens nach § 89 BSHG (i.Vm. § 607 BGB) kann sowohl in Form eines Verwaltungsaktes (OVG Berlin FEVS 37, 195, OVG Berlin FEVS 35, 314 ff., vgl auch OVG NRW Beschluss vom 6.9.2000, Az.: 16 B 941/00, VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136)) als auch in Form eines, dann allerdings schriftlich abzuschließenden, Darlehensvertrages (§ 53 ff. SGB X), geschehen (Birk in LPK, § 15 b Rz. 20 ff., Schellhorn, BSHG 16. Aufl., § 30 Rdnr. 12 ff., 13).

    Zwar ist ein Darlehensvertrag in der Regel üblich und dient sicherlich der Rechtssicherheit, ist aber keine Voraussetzung für die Darlehensgewährung oder die Rückforderung desselben (vgl. OVG NRW Beschluss vom 6.9.2000, Az.: 16 B 941/00 m.w.N., wird vorausgesetzt in OVG Berlin FEVS 35, 314 ff.)).

    Der Beklagte konnte das gewährte Darlehen auch mittels Leistungsbescheid gegenüber dem Erben zurückfordern, weil auch die Darlehensgewährung, wie oben ausgeführt durch Verwaltungsakt erfolgte (Birk in LPK 6. Aufl. § 15b Rdnr. 24, so ausdrücklich OVG Bremen FEVS 35, 56, 57, OVG Nds. Urteil vom 28.7.1993, Az.: 4 L 3368/92, OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2000, 16 B 941/00).

    Im Übrigen ist nach überwiegender Auffassung ein im Wege des Verwaltungsakts gewährtes Darlehen auch im Wege eines Verwaltungsaktes und nicht im Wege einer Leistungsklage (wie bei Abschluss eines Darlehensvertrages) rückforderbar (VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136; OVG Nds., Urteil vom 28.7.1993, 4 L 3368/92; OVG NRW Beschluss vom 6.9.200, 16 B 941/00 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 23.03.2004 - Au 9 K 04.136
    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    37 Die Gewährung eines Darlehens nach § 89 BSHG (i.Vm. § 607 BGB) kann sowohl in Form eines Verwaltungsaktes (OVG Berlin FEVS 37, 195, OVG Berlin FEVS 35, 314 ff., vgl auch OVG NRW Beschluss vom 6.9.2000, Az.: 16 B 941/00, VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136)) als auch in Form eines, dann allerdings schriftlich abzuschließenden, Darlehensvertrages (§ 53 ff. SGB X), geschehen (Birk in LPK, § 15 b Rz. 20 ff., Schellhorn, BSHG 16. Aufl., § 30 Rdnr. 12 ff., 13).

    Im Übrigen ist nach überwiegender Auffassung ein im Wege des Verwaltungsakts gewährtes Darlehen auch im Wege eines Verwaltungsaktes und nicht im Wege einer Leistungsklage (wie bei Abschluss eines Darlehensvertrages) rückforderbar (VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136; OVG Nds., Urteil vom 28.7.1993, 4 L 3368/92; OVG NRW Beschluss vom 6.9.200, 16 B 941/00 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 28.07.1993 - 4 L 3368/92

    Träger der Sozialhilfe; Darlehen; Hilfeempfänger; Widerspruchsverfahren; Tod;

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    Der Beklagte konnte das gewährte Darlehen auch mittels Leistungsbescheid gegenüber dem Erben zurückfordern, weil auch die Darlehensgewährung, wie oben ausgeführt durch Verwaltungsakt erfolgte (Birk in LPK 6. Aufl. § 15b Rdnr. 24, so ausdrücklich OVG Bremen FEVS 35, 56, 57, OVG Nds. Urteil vom 28.7.1993, Az.: 4 L 3368/92, OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2000, 16 B 941/00).

    Im Übrigen ist nach überwiegender Auffassung ein im Wege des Verwaltungsakts gewährtes Darlehen auch im Wege eines Verwaltungsaktes und nicht im Wege einer Leistungsklage (wie bei Abschluss eines Darlehensvertrages) rückforderbar (VG Augsburg Urteil vom 23.3.2004, Au 9 K 04.136; OVG Nds., Urteil vom 28.7.1993, 4 L 3368/92; OVG NRW Beschluss vom 6.9.200, 16 B 941/00 m.w.N.).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    Allerdings ist der Inhalt eines Bescheides und so auch die Frage, an welchen Adressaten er sich richtet, nach seinem objektiven Erklärungswert zu bestimmen, wobei Unklarheiten betreffend einzelne Bestandteile des Bescheides - hier des Rubrums - durch Auslegung beseitigt werden können (vgl. Urteil des BFH vom 23.2.2005; VII R 63/03).

    Die Entscheidung über den Widerspruch gegen den angegriffenen Darlehensrückgewährbescheid vom 24. Februar 2005 ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 VwGO, über die zunächst in dem bei Insolvenzeröffnung anhängigen, aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 ZPO ausgesetzten Widerspruchsverfahren nach § 185 Satz 1 und 2 InsO §§ 68 ff VwGO zu entscheiden gewesen ist (vgl. Urteil des BFH vom 23.2.2005, Az.: VII R 63/03 zit. nach juris; Urteil des OVG NRW vom 13.5.1996, 4 A 2970 zit. nach juris; Schulz in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung § 185 Rz. 2) Da über eine nicht titulierte Forderung gestritten wird, ist es Sache des Beklagten nach § 179 Abs. 1, § 185 Satz 2, § 180 Abs. 2 InsO gewesen, den zur Zeit der Insolvenzeröffnung anhängigen Rechtsstreit - hier das Widerspruchsverfahren - aufzunehmen.

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 155/95

    Rückforderung eines Sozialhilfedarlehens

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    Soweit der Beklagte darüber hinausgehende Beträge geltend macht ist dies nicht mehr durch den Darlehensrückgewähranspruch gedeckt (vgl. Urteil des BGH vom 23.1.1996, XI ZR 155/95).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2007 - 6 U 109/06

    Voraussetzungen der rechtswirksamen Anmeldung von Forderungen zur Tabelle gemäß §

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    Die Angabe des Grundes bedeutet hier die Angabe derjenigen Tatsachen, aus denen die Forderung resultiert, also die Darstellung des konkreten Sachverhalts, aus dem sich die Berechtigung des Gläubigers ergibt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 4.12.2007, Az.: 6 U 109/06 zit. nach juris).
  • SG Berlin, 09.11.2005 - S 18 SO 712/05

    Sozialhilfe; Rückforderung von zu Recht erbrachten Leistungen; Erben als

    Auszug aus VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06
    Soweit nach einer Ansicht (vgl. Urteil des SG Berlin vom 9.11.2005, S 18 SO 712/05) dem Beklagten hierfür gegenüber dem Erben eines Hilfeempfängers die Verwaltungsaktsbefugnis fehlen soll, da es zwischen dem Erben und dem Beklagten mangels Bestehen eines sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen soll, folgt die Kammer dem nicht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung einer Sozialleistung als Darlehen stellt danach die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt dar, da die Rückzahlungsverpflichtung einem Darlehen immanent ist und der Leistungsträger durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - mittels Verwaltungsakts, öffentlich-rechtlichem Vertrag oder einer Kombination von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag - auch die Form der Geltungmachung des Rückzahlungsanspruchs - durch einen Verwaltungsakt oder die Erhebung einer Leistungsklage - bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - VG Ansbach Urteil vom 20.05.2005 - AN 15 K 04.02227 - VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2005 - 3 E 2596/03 - VG Berlin Urteil vom 19.11.2008 - 37 A 73.06).
  • SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08

    Arbeitslosengeld II - bestandkräftige Darlehensbewilligung mangels sofortiger

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 11 AS 1306/13
    Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung einer Sozialleistung als Darlehen stellt danach die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt dar, da die Rückzahlungsverpflichtung einem Darlehen immanent ist und der Leistungsträger durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - mittels Verwaltungsakts, öffentlich-rechtlichem Vertrag oder einer Kombination von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag - auch die Form der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs - durch einen Verwaltungsakt oder die Erhebung einer Leistungsklage - bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - VG Ansbach Urteil vom 20.05.2005 - AN 15 K 04.02227 - VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2005 - 3 E 2596/03 - VG Berlin Urteil vom 19.11.2008 - 37 A 73.06).
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