Rechtsprechung
VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 123 Abs 1 VwGO, § 97 Abs 1 UrhG
Entfernung einer pdf-Kopie von Adolf Hitlers "Mein Kampf" von einer Website - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+2Weitere Entscheidungen mit demselben BezugVG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Entfernung einer pdf-Kopie von Adolf Hitlers "Mein Kampf" von einer Website
OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des
BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79Öffentlicher Verkauf von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nicht strafbar
Mein Kampf
Verfahrensgang
- VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
- VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13
Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Weist ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, wenn der Hinweis hinreichend konkret ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Oktober 2013 - 4 U 78/13 -, juris, m.w.N.). - BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10
Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Gleichwohl war sie als sogenannter Host-Provider bzw. wegen einer damit vergleichbaren Stellung berechtigt, die besagte pdf-Datei zu entfernen, um einer Störerhaftung nach den Grundsätzen zu entgehen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Blog-Eintrag" (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und "RSS-Feeds" (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben. - VG Berlin, 08.08.2013 - 3 L 507.13
Beschwerde eines emeritierten Professors gegen Hochschulleitung
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verantwortlich für den Inhalt der vom Antragsteller auf ihrem Server betriebenen Website ist, weil sie diese weder (mit-)gestaltet noch sich auf sonstige Weise zu eigen gemacht hat und daher nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann; denn sie hat dem Antragsteller, der sich (im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 3 L 507.13 und im Klageverfahren VG 3 K 764.13) als außerplanmäßiger Professor auf ein aus § 119 BerlHG abgeleitetes Recht berufen hatte, "mit Unterstützung des universitären Rechenzentrums im Internet zu publizieren", lediglich Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt, damit er auf der o. g. Website selbstverfasste Beiträge hinterlegen kann, ohne dass sie sich eine redaktionelle Kontrolle vorbehalten hätte. - BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11
Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Gleichwohl war sie als sogenannter Host-Provider bzw. wegen einer damit vergleichbaren Stellung berechtigt, die besagte pdf-Datei zu entfernen, um einer Störerhaftung nach den Grundsätzen zu entgehen, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen "Blog-Eintrag" (GRUR 2012, 311 Tz. 20 ff.) und "RSS-Feeds" (NJW 2012, 2345 = GRUR 2012, 751 Tz. 17 ff.) für Host-Provider aufgestellt hat, welche die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Blogs zur Verfügung stellen oder ein Informationsportal betreiben. - OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12
Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des …
Auszug aus VG Berlin, 19.12.2013 - 3 L 1220.13
Die Antragsgegnerin hätte nach diesen Maßgaben selbst gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können; denn nachdem der in Bayern gelegene Nachlass Hitlers gemäß Art. 37 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 vollständig eingezogen worden war und die Bezirksfinanzdirektion München am 26. Januar 1965 unter anderem die Urheberrechte an "Mein Kampf" dem Freistaat Bayern übertragen hatte (vgl. OLG München, Urteil vom 14. Juni 2012 - 29 U 1204/12 -, juris, m.w.N.), hatte die Antragsgegnerin zu Recht zu befürchten, von dem den Freistaat Bayern vertretenden Bayerischen Staatsministerium für Finanzen als Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers "Mein Kampf" wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt zu werden.
- VG Berlin, 03.06.2014 - 3 K 104.14
Bereitstellung ausgearbeiteter elektronischer Lehrveranstaltungsskripten
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 (VG 3 L 1220.13) wies die Kammer einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, mit dem er begehrt hatte, die Beklagte zu verpflichten, die Entfernung der fraglichen pdf-Datei von seiner auf dem Server der Beklagten betriebenen Webseite zu unterlassen und eine insoweit erfolgte Sperrung des Zugangs zu dieser Webseite rückgängig zu machen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens VG 3 K 764.13, des Verfahrens VG 3 L 1220.13 und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Im Übrigen hätte die Klage aus den Gründen des im Verfahren VG 3 L 1220.13 ergangenen Beschlusses vom 19. Dezember 2013 auch in der Sache keinen Erfolg.
- VG Berlin, 15.07.2014 - 3 L 441.14
Zugang zu einer auf einer Internetseite platzierten Datei
Bereits in dem Verfahren VG 3 L 1220.13, in dem sich der Kläger dagegen gewandt hatte, das die Antragsgegnerin Inhalte der von ihm auf ihrem Server betriebenen Internetseite gelöscht hatte, wies die Kammer das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Beschluss vom 19. November 2013 mit der Begründung zurück, dass die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verantwortlich für den Inhalt der vom Antragsteller auf ihren Server betriebenen Internetseite sei, weil sie diese weder (mit-) gestalte noch sich auf sonstige Weise zu eigen gemacht habe und daher nicht ohne weiteres auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne; denn sie habe dem Antragsteller lediglich Plattform und Speicherplatz zur Verfügung gestellt, damit dieser auf der genannten Internetseite selbst verfasste Beiträge hinterlegen könne, ohne dass sie sich eine redaktionelle Kontrolle vorbehalten habe.