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   VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18 A   

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https://dejure.org/2023,8412
VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18 A (https://dejure.org/2023,8412)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2023 - 33 K 628.18 A (https://dejure.org/2023,8412)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. März 2023 - 33 K 628.18 A (https://dejure.org/2023,8412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG, Art 3 MRK

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 60a Abs 2c; MRK, Art 3
    Russische Föderation: Kein Abschiebungsverbot wegen befürchteten Einzugs zum Kriegsdienst in die Ukraine oder aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten einer Opiatabhängigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Berlin, 21.11.2013 - 33 K 57.12

    Russische Föderation, Russland, Opiatabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, HIV/AIDS,

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Substitutionsmittel gehören zu den durch die Verordnung der Russischen Föderation Nr. 76 vom 7. Februar 2006 (Anhang I) verbotenen Rauschmitteln und Psychopharmaka (vgl. Urteil der Kammer vom 21. November 2013 - VG 33 K 57/12 A - juris; EA S. 6).Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau vom 12. November 2019 ist Methadon seit 1998 laut dem Betäubungsmittelgesetz in die Drogenliste eingetragen (Botschaft Moskau, Anfragenbeantwortung an das BAMF, 12. November 2019 [BO MOS]).

    Diese hatte vielmehr ausgeführt, dass die Hepatitis B des Klägers derzeit nicht behandlungsbedürftig sei, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger infolge dieser Erkrankung bereits organische Schäden erlitten hat, die sich bei Absetzen der Substitutionstherapie wesentlich verschlechtern würden (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 21. November 2013 - VG 33 K 57.12 A - juris).

  • EGMR, 26.11.2019 - 58502/11

    ABDYUSHEVA ET AUTRES c. RUSSIE

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    b) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. November 2019 im Verfahren Abdyusheva u.a. gegen Russland begründet die Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation keine Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Menschrechte Heroinabhängiger (EGMR, Urteil vom 26. November 2019, Abdyusheva u.a. gegen Russland, Nr. 58502/11, 62964/10 und 55683/13, Leitsätze in deutscher Sprache bei juris; deutsche nichtoffizielle Übersetzung abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/).

    Wie ausgeführt (s.o. unter I.4.a)), ist die Opiatabhängigkeit des Klägers in der Russischen Föderation durch Entzugstherapien unter medikamentöser Begleitung behandelbar.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bewertet diese als dem Stand der Wissenschaft entsprechend (vgl. EGMR, Urteil vom 26. November 2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 37.18

    (materielle) Beweislast; Auslandsaufenthalt; Beweiserleichterung;

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Der Prognosemaßstab für die erforderliche Gefahrenprognose des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine tatsächliche Gefahr ("real risk"; vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330), und entspricht dem Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" im Rahmen von §§ 3 und 4 AsylG (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 - juris Rn. 13 m.w.N.; Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 34).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor einer unmenschlichen Behandlung hervorgerufen werden kann(vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 13).

  • VG Berlin, 17.03.2020 - 33 L 29.20
    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Der Kläger hat auch auf konkrete Nachfrage des Gerichts hin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Entzug bei ihm aufgrund anderer Erkrankungen (insbesondere der chronischen Hepatitis B) zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung führen würde (vgl. zu dieser Frage den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 17. März 2020 - VG 33 L 29/20 A - juris).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33, juris Rn. 15; Koch, in BeckOK AusländerR, Stand: 1.7.2020, § 60 AufenthG Rn. 40 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Die ernsthafte, ein Mindestmaß an Schwere aufweisende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse erreicht sein, wenn ein Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - BVerwG 1 B 25.18 - juris Rn. 9 ff.).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Der Prognosemaßstab für die erforderliche Gefahrenprognose des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine tatsächliche Gefahr ("real risk"; vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330), und entspricht dem Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" im Rahmen von §§ 3 und 4 AsylG (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37.18 - juris Rn. 13 m.w.N.; Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 60 AufenthG Rn. 34).
  • EGMR, 23.03.2016 - 43611/11

    F.G. v. SWEDEN

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr ("real risk") der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N. und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212).
  • EGMR - 55683/13 (anhängig)

    ANOSHKIN c. RUSSIE

    Auszug aus VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 628.18
    b) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. November 2019 im Verfahren Abdyusheva u.a. gegen Russland begründet die Nichtverfügbarkeit der Substitutionstherapie in der Russischen Föderation keine Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Menschrechte Heroinabhängiger (EGMR, Urteil vom 26. November 2019, Abdyusheva u.a. gegen Russland, Nr. 58502/11, 62964/10 und 55683/13, Leitsätze in deutscher Sprache bei juris; deutsche nichtoffizielle Übersetzung abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • VG Berlin, 17.03.2020 - 33 L 29.20
    Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 628.18 A gegen die Zielstaatsbezeichnung (Russische Föderation) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 - Az.: 7591142-160 - wird angeordnet.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 3-8 Gerichtsakte VG 33 K 628.18 A (GA)).

    Hiergegen erhob der Antragsteller am 18. Dezember 2018 Klage (VG 33 K 628.18 A).

    die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 628.18 A gegen die Zielstaatsbezeichnung (Russische Föderation) in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2018 - Az.: 7591142-160 - anzuordnen.

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