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   VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20   

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https://dejure.org/2020,7714
VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20 (https://dejure.org/2020,7714)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2020 - 3 L 155.20 (https://dejure.org/2020,7714)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2020 - 3 L 155.20 (https://dejure.org/2020,7714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine Verschiebung der Abiturprüfung wegen erschwerter Vorbereitung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die Verschiebung der Abiturprüfung

  • lto.de (Kurzinformation)

    VG Berlin hält an Abiturprüfungen fest: Chancengleichheit ist kein Argument

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Verschiebung der Abiturprüfung wegen erschwerter Vorbereitung - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abitur in der Pandemie - Klausuren trotz erschwerter Vorbereitungen verpflichtend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abiturientin hat keinen Anspruch auf Verschiebung der Abiturprüfung wegen erschwerter Vorbereitung - Stress und Ängste im Zusammenhang mit einer Prüfung gehören in den Risikobereich des Prüflings

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Eine solche psychische Erkrankung ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das eine geeignete Aussage über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen in der konkreten Prüfungssituation trifft (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts verleiht nur dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn er nicht nur öffentlichen Interessen dient, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 43.83 -, juris Rn. 15).
  • VG Wiesbaden, 30.03.2020 - 6 L 342/20

    Corona - und die Abiturprüfungen

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Da die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, zu einer Risikogruppe zu gehören, hat sie lediglich einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen (VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2020 - VG 14 L 59/20 - sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 342/20.WI -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Erforderlich ist weiter, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (st. Rechtsprechung; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - OVG 8 S 50.06 -, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Berlin, 17.04.2020 - 14 L 59.20

    Kein Fernbleiben von schriftlicher Abiturprüfung wegen Coronagefahren

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Da die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, zu einer Risikogruppe zu gehören, hat sie lediglich einen Anspruch auf Durchsetzung der Hygienemaßnahmen (VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2020 - VG 14 L 59/20 - sowie VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. März 2020 - 6 L 342/20.WI -).
  • VG Berlin, 31.01.2017 - 3 L 719.16

    Vorläufige Verpflichtung einer Eliteschule zur Einrichtung eines sportpraktischen

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Erst recht begründet sie keine individuellen Ansprüche auf konkrete schulische Maßnahmen in einem laufenden Prüfungsverfahren (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2017 - VG 3 L 719.16 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Zu diesem Zwecke sollen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - BVerwG 6 C 35.14 -, juris Rn. 15, 17).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 6 B 11.15

    Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2020 - 3 L 155.20
    Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit folgt nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - BVerwG 6 B 11.15 -, juris).
  • VG Braunschweig, 07.10.2020 - 6 B 160/20

    Abschlussprüfung; Chancengleichheit; Corona-Pandemie; COVID-19;

    Ungleichheiten, die sich aus von den Schulen nicht zu beeinflussenden äußeren Umständen wie einer weltweiten gesundheitlichen Krisensituation ergeben oder aus persönlichen und sozialen Umständen allgemeiner Art wie z.B. familiären Belastungen, die über das konkrete Prüfungsverfahren hinauswirken, sind von dem Prüfling hinzunehmen (vgl. VG Berlin, B. v. 20.04.2020 - 3 L 155.20 -, juris Rn. 23, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.04.2020 - OVG 3 S 30.20 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 403).

    Ein zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führender Rechtsfehler liegt im Fall einer durch äußere Umstände beeinträchtigten Vorbereitungszeit nach allem vor, wenn damit eine angemessene, dem Gebot der Chancengleichheit entsprechende Vorbereitung auf die Prüfungen schlechterdings nicht möglich war (ebenso im Ergebnis VG Berlin, B. v. 20.04.2020, a.a.O., Rn. 23; ähnlich Fischer/Dieterich, NVwZ 2020, 657, 659).

    Die sich aus der Pandemie ergebenden Beeinträchtigungen in der Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen sind von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich hinzunehmen (im Ergebnis ebenso VG Berlin, B. v. 20.04.2020, a.a.O., Rn. 23, 26; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

    Dies war auch deswegen gerechtfertigt, weil das Kultusministerium und die Schulen den Schülerinnen und Schülern trotz der schwierigen Umstände der Corona-Krise eine reguläre Prüfung ermöglichen wollten, um sie nicht durch eine Verschiebung der Prüfungen oder die Erteilung von Not-Abschlüssen langfristig in ihrer Bildungsbiographie und damit vor allem auch bei Bewerbungen zu benachteiligen (vgl. auch VG Berlin, B. v. 20.04.2020, a.a.O., Rn. 29).

  • VG Berlin, 19.04.2022 - 12 K 20.21

    Endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten

    Die Auswirkungen des Coronavirus sind vielmehr äußere Umstände, die über das konkrete Prüfungsverfahren hinauswirken und von den Prüflingen im Grundsatz hinzunehmen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 - 3 L 155/20 - juris Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 6 B 160/20 - juris Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 1 V 2243/20 - BeckRS 2020, 44918, Rn. 27).

    Dieses Gebot stößt jedoch an tatsächliche Grenzen, soweit es die von der Prüfungsbehörde nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie eine weltweite gesundheitliche Krisensituation betrifft oder persönliche und soziale Umstände allgemeiner Art. Diese sind vom Prüfling hinzunehmen (VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 - 3 L 155/20 - juris Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 6 B 160/20 - juris Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 1 V 2243/20 - BeckRS 2020, 44918, Rn. 27).

  • VG Berlin, 06.05.2020 - 3 L 166.20

    Corona und Berliner Schulen: Schulschließungen und schrittweise Wiederaufnahme

    Erforderlich ist weiter, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. zuletzt zur Abiturprüfung Beschluss der Kammer vom 20. April 2020 - VG 3 L 155/20 -, juris).
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