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   VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19   

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https://dejure.org/2021,11553
VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19 (https://dejure.org/2021,11553)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2021 - 1 K 270.19 (https://dejure.org/2021,11553)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. April 2021 - 1 K 270.19 (https://dejure.org/2021,11553)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19
    Diese Gewährleistung fügt der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) die für diese freie Betätigung unerlässliche - weitere - Freiheit der Religionsgemeinschaften zur Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzu (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01, juris Rn. 9).

    Beide Vorschriften eröffnen allein die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Akte staatlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23/01, juris Rn. 10).

    Kirchliche Gewalt ist infolge der öffentlichen Wirksamkeit der Religionsgemeinschaften, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden prinzipiell unterscheiden, zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 20/14, juris Rn. 15 und Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01, juris Rn. 10).

    Erst für solche Maßnahmen, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, gilt das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01, juris Rn. 11 mwN).

  • BVerfG, 06.04.1979 - 2 BvR 356/79
    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19
    Das sind Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften anzusehen sind (BVerfG, Beschluss vom 6. April 1979 - 2 BvR 356/79, NJW 1980, 1041).
  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 20.14

    Geltendmachung von erforderlichen kirchenrechtlichen Ansprüche im Klageverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19
    Kirchliche Gewalt ist infolge der öffentlichen Wirksamkeit der Religionsgemeinschaften, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden prinzipiell unterscheiden, zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerwG, Urteil vom 25. November 2015 - 6 C 20/14, juris Rn. 15 und Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23/01, juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 29.09.1994 - 28 A 261.92

    Aufdrängende Wirkung eines Verweisungsbeschlusses hinsichtlich der verschiedenen

    Auszug aus VG Berlin, 20.04.2021 - 1 K 270.19
    Das "Ob" des staatlichen Rechtsschutzes hängt also nicht von dem Bestehen einer kirchlichen Gerichtsbarkeit ab (VG Berlin, Urteil vom 26. September 1994 - VG 28 A 261.92, juris Rn. 16; vgl. Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 112), sondern allein von der Frage, ob eine Maßnahme dem Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaft zuzuordnen ist oder diesen überschreitet und eine Außenwirkung im staatlich zu schützenden Bereich besteht (VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VG 27 K 79.10, BeckRS 2012, 213756 Rn. 27).
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